In Nummer 2 werden die Zahl 75 durch die Zahl 5 und der Punkt am Ende durch ein

Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473, 476), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Zahl „15" durch die Zahl „10" ersetzt und hinter dem Wort „Gründe" die Wörter „durch Satzung oder auf Grund einer Satzung" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Zahl „7,5" durch die Zahl „5" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. ein Anteil von 2 v.H. für Sportlerinnen und Sportler, die einem auf Bundesebene gebildeten A, B, C oder D/C Kader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein (OSP) betreute Sportart angehören (Spitzensportler) und aus diesem Grund an Hamburg als Studienort gebunden sind (Spitzensportlerquote); die Eigenschaft als Spitzensportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des OSP (Absatz 2 Nummer 3) ist durch eine Bescheinigung des OSP nachzuweisen."

dd) Hinter der neuen Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt: „Über jede Vorabquote ist mindestens eine Person zum Studium zuzulassen, wenn in dieser Vorabquote mindestens eine Person zu berücksichtigen ist.3. in der Spitzensportlerquote zunächst an Spitzensportler, die dem Kader einer Schwerpunktsportart des OSP angehören, danach noch verbleibende Studienanfängerplätze an andere Spitzensportler; übersteigt die Zahl der hierbei jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportler die Zahl der in der Spitzensportlerquote noch zu vergebenden Studienanfängerplätze, so erfolgt die Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) In den Vorabquoten frei bleibende Studienplätze werden wie folgt vergeben:

1. Studienplätze, die in der Ausländerquote frei bleiben, werden nach § 4 vergeben;

2. Studienplätze, die in der Härtequote oder der Spitzensportlerquote frei bleiben, werden in der jeweils anderen Quote vergeben, sofern in ihr weitere Personen zu berücksichtigen sind; anderenfalls werden sie nach § 4 vergeben."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird hinter der Bezeichnung „§ 5" die Textstelle „(Leistungsquote)" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Textstelle „(Wartezeit)" durch die Textstelle „(Wartezeitquote)" ersetzt.

c) Es werden folgende Sätze angefügt: „Über die Wartezeitquote ist mindestens eine Person zum Studium zuzulassen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch weniger als zwei Studienplätze für die Vergabe über die Leistungsquote verbleiben würden."

3. In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bestimmungen in Satzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde."

Inkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2012 in Kraft.

(2) Es ist erstmals für die Vergabe von Studienplätzen für das Wintersemester 2012/2013 anzuwenden.

Gesetz zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Vom..........

Allgemeine Begründung

Mit dem vorstehenden Gesetzentwurf soll Hamburg als Leistungssportstandort gesichert und ausgebaut werden, insbesondere durch Bindung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern an Hamburg und durch die Steigerung der Attraktivität Hamburgs für externe sportliche Talente. Hierzu soll eine gesetzliche Regelung zur bevorrechtigten Zulassung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern geschaffen werden („Spitzensportlerquote"). Die 2009 insbesondere zum Zwecke einer verbesserten Zulassung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportler auf den bundesweiten Höchstwert von 7,5 % angehobene Härtequote wird im Zuge dieser Änderung wieder auf den vor dem 1. Juli 2009 geltenden Wert von 5 % abgesenkt, der auch im bundesweiten Vergleich angemessen ist (Mittelwert der Härtequote in den anderen Bundesländern: ca. 2,9 %). Daneben soll das örtliche Vergabeverfahren für Studienplätze in Studiengängen mit Bewerberüberhang an die aktuelle Belastungssituation der Hochschulen angepasst werden.

Hierzu soll die Ausländerquote im Hinblick auf den großen inländischen Bewerberandrang auf einen bundesweit üblichen und bedarfsgerechten Wert von 10 % abgesenkt werden. Die Hochschulen behalten die Befugnis, diesen Wert in besonderen Fällen anzuheben; dies wird jedoch im Hinblick auf die große Inlandsnachfrage zukünftig von einer Genehmigung durch die zuständige Behörde abhängig gemacht.

Der Gesetzentwurf nimmt die hierfür erforderlichen Änderungen am Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vor. Insbesondere werden die im Gesetz genannten Werte für die Ausländerund Härtequote geändert und als neue dritte Vorabquote eine Spitzensportlerquote von 2 % eingeführt.

Um sicherzustellen, dass auch in Studiengängen mit weniger als 50 Studienplätzen wenigstens ein Studienplatz in der Spitzensportlerquote zur Verfügung steht, wird eine entsprechende gesetzliche Regelung für die Vorabquoten eingefügt.

Zugleich wird eine Obergrenze festgelegt um sicherzustellen, dass in Studiengängen mit einer geringen Zahl von Studienplätzen über die Vorabquoten nicht mehr Studienplätze vergeben werden als über die Hauptquoten.

Einzelbegründung

Zu Nummer 1 ­ Änderung von § 3:

Zu Buchstabe a) ­ Änderung von Absatz 1:

Zu Doppelbuchstabe aa) ­ Änderung der Nummer 1: Hierdurch soll die Ausländerquote auf „bis zu 10 %" abgesenkt werden. Zur näheren Begründung wird auf Abschnitt 3 der vorstehenden Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft verwiesen. Die Hochschulen behalten die Möglichkeit, diese Quote aus besonderen Gründen ­ beispielsweise in Studiengängen mit starker internationaler Ausrichtung ­ anzuheben. Es wird klargestellt, dass dies nur in einer Satzung oder auf Grund einer satzungsrechtlichen Ermächtigung erfolgen kann.

Derartige Satzungsregelungen sollen aber wegen der hohen Inlandsnachfrage zukünftig einer Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen (siehe unten die Erläuterung zu Nummer 3 ­ Änderung von § 10).

Zu Doppelbuchstabe bb) ­ Änderung der Nummer 2: Hierdurch soll die Härtequote auf 5 % abgesenkt werden.

Auch dieser Wert ist bundesweit überdurchschnittlich (Mittelwert der Härtequoten in den anderen Bundesländern: ca. 2,9 %). Zur näheren Begründung wird auf Abschnitt 3 der vorstehenden Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe cc) ­ Einfügung einer neuen Nummer 3: Hierdurch soll eine Spitzensportlerquote als dritte Vorabquote eingefügt werden. Zur näheren Begründung wird auf Abschnitt 2 der vorstehenden Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft verwiesen.

Für die Berücksichtigung in der Sportlerquote müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

­ Die Sportlerin oder der Sportler muss in einen auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes aufgenommen sein.

­ Die jeweilige Sportart muss vom Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein (OSP) betreut werden und die Sportlerin oder der Sportler muss aus diesem Grund an Hamburg als Studienort gebunden sein. Derzeit betreut der OSP Sportlerinnen und Sportler aus Sportarten von 30 Spitzenfachverbänden. Eine hierdurch bedingte Ortsbindung liegt vor, wenn die Sportlerinnen und Sportler sich insbesondere trainingsbedingt regelmäßig in Hamburg aufhalten müssen.

Nur wenn kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Zulassung über die Spitzensportlerquote erfolgen.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine Bescheinigung des OSP vorlegen, d.h. die Hochschulverwaltungen trifft keine Recherchepflicht. Eine Ortsbindung kann bei den vom OSP in Hamburg betreuten Sportarten dann wegen des regelhaft hohen Trainingspensums von Kaderathleten ohne weiteres vermutet werde.

Selbstverständlich können Spitzensportlerinnen und Spitzensportler auch zukünftig über die Leistungs- oder Wartezeitquote zugelassen werden. Dies ist auch vorrangig. Die Spitzensportlerquote ist daher nur für diejenigen Spitzensportlerinnen und Spitzensportler relevant, die in diesen beiden Quoten nicht berücksichtigt werden konnten. Auch ist die besondere Ortsbindung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern ­ wie auch bisher ­ weiterhin in der Härtequote berücksichtigungsfähig. Da jedoch soziale Härtefälle vorrangig sind, ist die tatsächliche Zulassungschance für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler in der Härtequote gering. Die Spitzensportlerquote schließt diese Lücke.

Zu Doppelbuchstabe dd) ­ Anfügung zweier neuer Sätze: Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Vorabquoten in kleineren Studiengängen nicht leerlaufen. Ohne diese Regelung stünde beispielsweise in Studiengängen mit weniger als 50

Studienplätzen für die Spitzensportlerquote bei einem Volumen von 2 % kein ganzer Studienplatz zur Verfügung. In vielen Studiengängen wäre die Spitzensportlerquote daher funktionslos. Um dem vorzubeugen, soll im Gesetz klargestellt werden, dass in jeder Vorabquote mindestens ein Studienplatz bereitzustellen ist.

Dies soll aber nicht gelten, wenn die Zahl der Studienplätze so klein ist, dass mehr Studienplätze über die Vorabquoten nach § 3 HZG als über die Hauptquoten nach § 4 HZG vergeben werden würden. Damit wird einer Verkehrung der Vergabeprinzipien vorgebeugt. Wann dieser Fall vorliegt, Begründung des Gesetzentwurfs

hängt von der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen in den Vorabquoten ab.

Zu Buchstabe b) ­ Änderung von Absatz 2 Nummer 2 und Einfügung einer neuen Nummer 3: Sollten sich in einem Studiengang mehr Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die nicht über die anderen Quoten zugelassen wurden, bewerben, als Studienplätze in der Spitzensportlerquote vorhanden sind, so muss eine Auswahl stattfinden. Hierbei sollen zunächst Spitzensportlerinnen und Spitzensportler aus den sog. Schwerpunktsportarten des OSP berücksichtigt werden (derzeit Beachvolleyball, Hockey, Rudern und Schwimmen; die fünfte Schwerpunktsportart, Segeln, wird am Standort Kiel gefördert). Dies begründet sich aus der besonderen Bedeutung dieser Sportarten für den Leistungssport in Hamburg und damit für die Zielsetzung der Spitzensportlerquote (vgl. Abschnitt 2 der vorstehenden Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft). Sollte die Zahl dieser Personen die Zahl der über die Spitzensportlerquote zu vergebenden Studienplätze übersteigen, so findet zwischen diesen Personen eine Auswahl nach dem Grad der Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang statt (vgl. § 5 HZG).

Sollte die Zahl dieser Person geringer sein als die Zahl der über die Spitzensportlerquote zu vergebenden Studienplätze, so werden die verbleibenden Studienplätze an Spitzensportlerinnen und Spitzensportler anderer vom OSP betreuter Sportarten vergeben. Auch hierbei soll im Falle einer Übernachfrage die Auswahl nach dem Grad der Eignung und Motivation für den gewählten Studiengang stattfinden (vgl. § 5 HZG).

Bei diesen Auswahlverfahren nach § 5 HZG konkurrieren aber nur die jeweils betreffenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportler untereinander. Dies betrifft auch nur Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, die nicht bereits über die Leistungs- oder Wartezeitquote zugelassen wurden. In den Jahren von 2007 bis 2011 waren dies insgesamt 24 Personen, d.h. ca. fünf Personen pro Jahr. Es ist daher davon auszugehen, dass solche Konkurrenzfälle eher selten eintreten dürften.

Zu Buchstabe c) ­ Änderung von Absatz 3:

Es ist davon auszugehen, dass die Spitzensportlerquote in der Mehrzahl der Studiengänge nicht erschöpfend ausgenutzt werden wird. In diesen Fällen sollen die in der Spitzensportlerquote frei gebliebenen Studienplätze der Härtequote zur Verfügung gestellt werden. Umgekehrt sollen in der Härtequote frei gebliebene Studienplätze bei Bedarf der Spitzensportlerquote zur Verfügung gestellt werden, so dass beide Quoten sich bei Bedarf wechselseitig unterstützen können. Von einer Einbeziehung der Ausländerquote in diesen Austauschprozess soll im Hinblick auf die Funktion der Ausländerquote und die gestiegene Inlandsnachfrage (hierzu siehe Abschnitt 3.2 der vorstehenden Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft) abgesehen werden.

Zu Nummer 2 ­ Änderung von § 4:

Zu Buchstaben a) und b):

Dies sind technische Änderungen. Die Begriffe „Leistungsquote" bzw. „Wartezeitquote" werden eingeführt, damit in den neuen Folgesätzen darauf Bezug genommen werden kann (siehe unten zu Buchstabe c).

Zu Buchstabe c):

Diese Regelung ähnelt der vorstehenden Regelung über die Vergabe von Studienplätzen in den Vorabquoten (siehe oben zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd). Zum einen wird dadurch gewährleistet, dass auch in kleinen Studiengängen mindestens ein Studienplatz in der Wartezeitquote zur Verfügung steht. Zum anderen wird das Leistungsprinzip geschützt und sichergestellt, dass über die Leistungsquote mindestens ein Studienplatz mehr als über die Wartezeitquote vergeben wird.

Zu Nummer 3 ­ Änderung von § 10: Hierdurch werden Satzungen, die eine Anhebung der Ausländerquote zum Gegenstand haben, im Hinblick auf die hohe Inlandsnachfrage einer Genehmigung durch die zuständige Behörde unterworfen. Hierbei ist die Behörde nicht auf eine reine Rechtsprüfung verwiesen, sondern kann in ihre Entscheidung insbesondere auch hochschul- und bildungspolitische Erwägungen einfließen lassen.

Zu Artikel 2 ­ Inkrafttreten

Das Gesetz soll rechtzeitig zum Bewerbungsverfahren für das Wintersemester 2012/2013 in Kraft treten.