Förderung des Ehrenamts bei Beschäftigten der Stadt Hamburg

Betreff: Förderung des Ehrenamts bei Beschäftigten der Stadt Hamburg. Jeder dritte Hamburger ist freiwillig beziehungsweise ehrenamtlich aktiv. Die Stadt Hamburg möchte dieses Engagement fördern: Sie bietet auf ihrer Internetseite Informationen und praktische Tipps und unterstützt Freiwilligenbörsen, deren Ziel es ist, Interessierte mit Vereinen und Initiativen zusammenzubringen.

Die Tätigkeiten und das Engagement der Freiwilligen sind vielfältig und oftmals sehr zeitaufwendig. Erwerbstätige sind laut Freiwilligensurvey 2009 unter den Freiwilligen wesentlich stärker vertreten als beispielsweise Rentner.

35 Prozent der freiwillig tätigen Arbeitnehmer erhalten Unterstützung seitens ihrer Arbeitgeber. 40 Prozent der Ehrenamtlichen wünschen sich zudem eine bessere Anerkennung ihres Engagements als berufliches Praktikum.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Hat der Senat Erkenntnisse darüber, wie viele Mitarbeiter des öffentlichen Diensts der Freien und Hansestadt Hamburg freiwillig engagiert sind?

Wenn ja, wie viele Mitarbeiter sind freiwillig aktiv? In welchen Bereichen?

Grundsätzlich haben die Ausübung von Ehrenämtern beziehungsweise privates freiwilliges Engagement der Beschäftigten keinen Bezug zu der jeweiligen hauptberuflich im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübten Tätigkeit. Eine entsprechende Datenerhebung ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) dies erlaubt (§ 85 Absatz 1 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG), § 28 Hamburgisches Datenschutzgesetz). Daher erfolgt weder bei der Einstellung eine generelle Erhebung, noch besteht eine generelle Anzeigepflicht für die Übernahme einer entsprechenden Tätigkeit im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Gesamtzahl aller ehrenamtlich/freiwillig Tätigen kann daher nicht genannt werden.

Bei Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes, das heißt einer in einer Rechtsvorschrift als Ehrenamt bezeichneten Tätigkeit oder einer auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhenden unentgeltlichen Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Dienst (§ 3 Absatz 1 Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung), sind Beamtinnen und Beamte beziehungsweise Richterinnen und Richter allerdings verpflichtet, dies mitzuteilen (§ 70 Absatz 4 Satz 2 HmbBG, § 8 Hamburgisches Richtergesetz). Die Mitteilung wird zur Personalakte genommen, jedoch nicht darüber hinaus statistisch erfasst. Die Erhebung der Anzahl aller Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter, die ein öffentliches Ehrenamt angezeigt haben, hätte die Durchsicht sämtlicher circa 39.000 Personalakten dieser Beschäftigten erfordert und konnte in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht geleistet werden.

Der Senat verfügt daher nur punktuell aus aktuellen derartigen Mitteilungen oder aus Anträgen auf Dienstbefreiung oder Sonderurlaub zur Ausübung eines Ehrenamtes (vergleiche Antwort zu Frage 2.) über Erkenntnisse, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg freiwillig engagiert sind beziehungsweise öffentliche Ehrenämter ausüben.

Daneben liegen Erkenntnisse aus den Personalratswahlen, den Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen, der Ausübung des Vorschlagsrechts für die Entsendung ehrenamtlicher Mitglieder in die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Nord, der Unfallkasse Nord und der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg und aus der Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit und der Fachkammern beziehungsweise des Fachsenats für Personalvertretungssachen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie aus der Rekrutierung ehrenamtlicher Deichverteidigungskräfte vor, wobei einzelne Personen mehrere Ehrenämter innehaben können.

Der Senat verfügt auf dieser Grundlage insgesamt über folgende Erkenntnisse: Anzahl der ehrenamtlich/freiwillig engagierten Beschäftigten Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit

Ehrenamtliche Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse Nord

Ehrenamtliches Mitglied des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Nord

Mitglieder im Vorstand der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in den Fachkammern bzw. im Fachsenat für Personalvertretungsrecht der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1857

Mitglieder der Personalräte in den Dienststellen der FHH (vgl. Drs. 20/1320)

Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte Menschen in den Dienststellen der FHH

Schöffinnen und Schöffen bzw. ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer in Gerichten

Ehrenamtlich in der Deichverteidigung engagierte Beschäftigte 2 Betreuerinnen bzw. Betreuer

Vertreterinnen bzw. Vertreter in kommunalpolitischen Gremien

Mitglied eines Prüfungsausschusses bei der Handwerkskammer 1 Mitglied eines Kirchenvorstandes

Erhebungsbeauftragte bzw. -beauftragter für den Zensus 2011

Darüber hinaus ist allgemein bekannt ­ ohne dass Zahlen genannt werden können ­, dass sich Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg unter anderem auch bei Freiwilligen Feuerwehren, in Sportvereinen, beim Technischen Hilfswerk und in Kirchengemeinden engagieren.

2. Welche konkrete Unterstützung seitens der Stadt erhalten Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg, die sich ehrenamtlich/freiwillig engagieren beziehungsweise dies vorhaben?

Konkrete Unterstützung bei der Ausübung bestimmter Ehrenämter oder anderer Tätigkeiten für die Allgemeinheit erhalten die Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn diese zeitlich mit ihren dienstlichen Pflichten kollidieren. Soweit eine Dienstbefreiung im Einzelfall nicht ausreichend ist, besteht die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern Sonderurlaub nach den Hamburgischen Sonderurlaubsrichtlinien zu gewähren (Auszug siehe Anlage). Diese Richtlinien sind auch auf Tarifbeschäftigte anwendbar, soweit sie über die tariflichen Regelungen hinausgehen.

Soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt sind, kann den Bedürfnissen der ehrenamtlich/freiwillig engagierten Beschäftigten für die Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Arbeitszeitgestaltung im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen Rechnung getragen werden.

3. Inwiefern wird ehrenamtliches/freiwilliges Engagement auch bei Einstellungsverfahren berücksichtigt? Wird freiwilliges Engagement als berufsqualifizierendes Praktikum anerkannt?

Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst sind rechtlich gemäß Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gebunden. Insbesondere bei der Auswahl von Nachwuchskräften (auf allen Ebenen, vom Realschüler bis zur Hochschulabsolventin) wird regelmäßig auch die Frage nach dem ehrenamtlichen Engagement gestellt. Dem Arbeitgeber und Dienstherrn Freie und Hansestadt Hamburg ist es wichtig, Nachwuchskräfte zu gewinnen, die sich bewusst für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst entscheiden und die bereit sind, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Das ehrenamtliche Engagement zum Beispiel als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, im Rahmen einer Tätigkeit in Sportvereinen und Wohltätigkeitsverbänden, als Klassensprecherin/-sprecher oder Konfliktlotsin/-lotse ist hierbei ein Indiz für eine hohe Berufsmotivation und damit ein Aspekt der Eignung.

Die Auswahlverfahren werden jedoch so gestaltet, dass Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund ihrer persönlichen Biografie eine ehrenamtliche Betätigung nicht nachweisen können, nicht benachteiligt werden.

Eine formale Anerkennung als berufsqualifizierendes Praktikum erfolgt nicht.