Erstattung von Kinderbetreuungskosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit in Deputationen

Betreff: Erstattung von Kinderbetreuungskosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit in Deputationen. Deputationen sind besondere Bürgergremien in der Freien und Hansestadt Hamburg zur Mitwirkung und Kontrolle in den Landesbehörden. Sie sind der jeweiligen Behördenleitung zugeordnet. Ihnen gehören der Präses der Behörde und von der Bürgerschaft gewählte, ehrenamtlich tätige bürgerliche Mitglieder an ­ die sogenannten Deputierten. Ihre ehrenamtliche Mitwirkung begründet sich in Artikel 56 der Hamburgischen Verfassung, wonach das Volk zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen ist. Bei einigen Ehrenämtern besteht die Möglichkeit zur Erstattung von Kinderbetreuungskosten, damit auch Mütter und Väter diese Aufgaben erfüllen können. So wurde beispielsweise in der vergangenen Wahlperiode die Erstattungsordnung für zugewählte Bürgerinnen und Bürger in den Bezirken so verändert, dass diese zuzüglich zum Sitzungsgeld 15 Euro pro Sitzung und Kind als Erstattung für Betreuungskosten beantragen können.

Ich frage den Senat:

1. Können Kinderbetreuungskosten, die den Deputierten der Freien und Hansestadt Hamburg während der Sitzungszeiten entstehen, von den zuständigen Behörden erstattet werden?

Nein.

Wenn ja, in welcher Höhe und auf welcher Grundlage?

Entfällt.

Wenn nein, warum nicht?

Die Deputierten erhalten nach dem Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung (Entschädigungsleistungsgesetz ­ EntschädLG) vom 1. Juli 1963 (zuletzt geändert am 23. Juni 2009, HmbGVBl. S. 175) allein eine Aufwandsentschädigung pro Sitzung (§ 2 Absatz 1 EntschädLG).

Durch das Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 23. Juni 2009 wurde mit § 3b eine Regelung in das Entschädigungsleistungsgesetz eingefügt, wonach Kinderbetreuungskosten auf Antrag erstattet werden. Da diese Bestimmung auf Mitglieder der Bezirksversammlungen und sogenannte zubenannte Bürgerinnen und Bürger beschränkt ist, gilt sie nicht für Deputierte. Mit der Einführung eines solchen Zuschusses sollte das bezirkspolitische Engagement von Müttern und Vätern kleiner Kinder gefördert werden (siehe Begründung zu § 3b EntschädLG, Bü-Drs. 19/3159, Seite 12).

In welcher Hinsicht unterscheiden sich zugewählte Bürger/-innen der Bezirksversammlungen von den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern einer Deputation?

Zubenannte Bürgerinnen und Bürger können von den gewählten Fraktionen der Bezirksversammlungen nach § 17 Absatz 3 BezVG benannt werden und anstelle der Mitglieder von Bezirksversammlungen (mit Ausnahme des Hauptausschusses) Sitze in Ausschüssen der Bezirksversammlung wahrnehmen.

Die Deputierten werden auf der Grundlage des Gesetzes über Verwaltungsbehörden von der Bürgerschaft aus den zu den Bezirksversammlungen wählbaren Einwohnern der Freien und Hansestadt Hamburg für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt (§ 7 Absatz 2 Satz 1 VwBehG). Die Deputierten nehmen in den jeweiligen Deputationen der Fachbehörden teil an Entscheidungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (§ 9 Absatz 1 Satz 1 VwBehG).

2. Besteht in anderen Verwaltungsgremien der Freien und Hansestadt Hamburg die Möglichkeit zur Erstattung von Kinderbetreuungskosten für ehrenamtliche Tätigkeiten?

Wenn ja, in welchen Gremien und bis zu welcher Höhe erfolgt jeweils die Erstattung?

Nein. Für alle unmittelbaren Ausschüsse der Freien und Hansestadt Hamburg stellt das Entschädigungsleistungsgesetz die abschließende Rechtsgrundlage für die Gewährung von Entschädigungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in diesen Ausschüssen dar.