Umsetzung der neuen Sielbenutzungsgebühren

Betreff: Umsetzung der neuen Sielbenutzungsgebühren (3) Ziel war es, zum 1. Januar 2012 die Sielbenutzungsgebühr in Hamburg neu zu regeln. Den Verlautbarungen des Senats ist nun zu entnehmen, dass es zu Verzögerungen kommt. Die Bürgerschaft hat der Änderung des Sielabgabengesetzes im letzten Jahr mit großer Mehrheit zugestimmt. Demnach wird zukünftig die Sielbenutzungsgebühr für Niederschlagswasser anhand der überbauten und befestigten Grundstücksflächen ermittelt, die Gebühr für Schmutzwasser ist weiterhin an den Frischwasserverbrauch gekoppelt. Diese Neuregelung ist sinnvoll und sachgerecht.

Der überwiegende Teil der Bürger profitiert von der Neuregelung. Für Wirtschaftsunternehmen sowie öffentliche Gebäude, wie zum Beispiel Schulen, mit großen versiegelten Flächen wird es jedoch zu einer zum Teil deutlichen Mehrbelastung kommen. Gleichzeitig soll die neue Struktur der Sielbenutzungsgebühr auch einen Anreiz schaffen, Flächen zu entsiegeln. Der Gesetzentwurf liegt den Verbänden und Kammern zur Stellungnahme vor, sodass in Kürze die Befassung des Parlaments erwartet werden kann.

Vor dem Hintergrund fragen wir den Senat:

Die Bürgerschaft hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 Ergänzungen des Sielabgabengesetzes um auskunfts- und datenschutzrechtliche Regelungen für die Einführung der getrennten Sielbenutzungsgebühren beschlossen. Derzeit bereitet der Senat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sielabgabengesetzes vor, mit dem die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren und die jeweiligen Bemessungsgrundlagen im Sielabgabengesetz geregelt werden sollen. Zunächst hatte der Senat die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt beauftragt, die Kammern und Verbände hierzu anzuhören. Die Auswertung der Stellungnahmen von Kammern und Verbänden sowie die Meinungsbildung des Senats hierzu sind noch nicht abgeschlossen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Ist der Zeitpunkt 01.01.2012 der Umsetzung des Sielbenutzungsgesetzes noch haltbar?

Wenn nein, wodurch kam es zu Verzögerungen?

Nein. Die Aufbereitung der jeweiligen Entscheidungsvorlagen sowie deren Abstimmung mit allen Beteiligten waren zeitaufwendiger als von der zuständigen Behörde ursprünglich kalkuliert.

2. Welche Kammern und Verbände werden derzeit durch welche Fachbehörde beteiligt und um Stellungnahme gebeten?

Die zuständige Behörde hat nachfolgende Kammern und Verbände um Stellungnahme gebeten: Handelskammer, Handwerkskammer, Mieterverein Hamburg e.V., Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V., Grundeigentümer-Verband Hamburg von 1832

e.V., INDUSTRIEVERBAND HAMBURG E.V., Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V., Verband Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.V., Verein Hamburger Spediteure e.V., Logistik-Initiative Hamburg e.V., Landwirtschaftskammer Hamburg, Bauernverband Hamburg e.V. sowie die in Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen.

3. Wie hat der Senat den Forderungen der Kammern und Verbände nach

a. Übergangsregelungen

b. Härtefallregelungen und

c. finanziellen Anreizsystemen in seinem Gesetzesentwurf Rechnung getragen?

Siehe Vorbemerkung.

4. Wie beurteilen Kammern und Verbände das neue Gebührenmodell und die Ausgestaltung von Übergangsregelungen, Härtefallregelungen und finanziellen Anreizsystemen?

Die beteiligten Kammern und Verbände erheben keine grundsätzlichen Einwände gegen das neue Gebührenmodell. Teilweise enthalten die Stellungnahmen Kritik beziehungsweise konstruktive Änderungsvorschläge im Detail. Diese werden gegenwärtig geprüft.

5. Warum wird das Auffangen von Regenwasser in einer Regentonne (übliche Größe 15 ­ 200 l) nicht in den Ermäßigungskatalog aufgenommen?

Wie kam es zu der Festlegung der förderungswürdigen Untergrenze von zwei Kubikmetern bei Zisternen oder Brunnen?

6. Das Anreizsystem für eine Flächenentsiegelung startet erst ab einer Fläche von größer als 150 m. Damit sind Eigentümer von Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern ausgenommen. Wie begründet der Senat die Festlegung dieser Untergrenze?

Siehe Vorbemerkung.

7. Aufgefangenes Regenwasser (Brauchwasser), das für Haushaltszwecke (Toilettenspülung, Gartenbewässerung) aufgefangen wird, soll zukünftig der Gebühr für Schmutzwasser unterliegen. Damit wird Eigentümern der Sinn ihrer Investition entzogen und diese nachträglich belastet.

a. Ist es rechtens, eine Umwidmung des Brauchwassers in Schmutzwasser vorzunehmen?

Ja, da das Brauchwasser genauso wie durch Nutzung verunreinigtes Frischwasser als Schmutzwasser in das Sielnetz eingeleitet wird.

b. Wie soll die Berechnung zur Ermittlung des Brauchwasserverbrauchs als Schmutzwasser erfolgen? Werden Zähler verbindlich vorgeschrieben?

Wenn ja, wo und wer trägt die Kosten?

Wenn nein, warum nicht und wie erfolgt die Ermittlung dann?

8. Die Härtefallregelung sieht keine Befreiung, sondern lediglich eine Stundung vor. Sollte auch diese nicht ausreichen, so möchte man von § 28

Sielabgabengesetz Gebrauch machen, welcher die erleichterte Möglichkeit des Erlassens von Gebührenschulden aus Billigkeitsgründen vorsieht. In welcher Form und in welchem Umfang gedenkt der Senat oder die zuständige Behörde, von dieser Regelung Gebrauch zu machen?

Was sind die Kriterien, um in den Genuss eines Erlasses von Gebühren zu kommen?

9. Da diese Härtefallreglung offensichtlich nicht ausreichend ist, sind weitere Härtefallregelungen geplant?

Wenn ja, welche und warum?

Wenn nein, warum nicht?

Siehe Vorbemerkung.

10. Gründächer gelten als teilversiegelte Fläche und werden mit einer 50prozentigen Ermäßigung belohnt. Welche andere anerkannte Form der Teilversiegelung führt zu der gleichen Ermäßigung?

Als teilversiegelt würden alle Flächen gelten, auf denen ein Teil des Niederschlagswassers versickern kann. Hierzu würden zum Beispiel Rasengittersteine, wassergebundene Wegedecken, Fugenpflaster und Ökopflaster zählen.

11. Die Rückmeldequote der Erhebungsbögen liegt bei 86 Prozent. Wie wird mit den verbleibenden 14 Prozent umgegangen? Wird hier die Akzeptanz vorausgesetzt?

Sofern Eigentümer den Erhebungsbogen nicht ausfüllen und zurücksenden, wird HAMBURG WASSER gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 des Sielabgabengesetzes die für die Niederschlagswassergebühr relevanten versiegelten Flächen auf Basis einer durchgeführten Luftbildauswertung schätzen.

12. Warum wird von den vorgesehenen 1,94 Euro für Schmutzwasser und 0,67 Euro für Regenwasser als Gebührensätzen abgewichen?

13. Wie sind die neuen Gebührensätze von 2,09 Euro für Schmutzwasser und 0,73 Euro für Regenwasser, die der Gesetzentwurf enthält, dann zu begründen?

Die Gebührensätze von 1,94 Euro und 0,67 Euro beruhten auf einer ersten Schätzung von HAMBURG WASSER im vergangenen Jahr auf Basis der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung des Jahres 2009; sie stellten lediglich einen Mittelwert einer möglichen Spannbreite für gesplittete Gebührensätze dar. Die neue Schätzung mit Gebührensätzen von 2,09 Euro für Schmutzwasser und 0,73 Euro für Niederschlagswasser beruht auf den Ergebnissen der Luftbildauswertung und wird durch den bisherigen Erhebungsstand bestätigt. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass sich die gebührenfähigen Gesamtkosten von HAMBURG WASSER inzwischen erhöht haben.

14. Wie ist die Höhe der Gebührensätze in Hamburg im Vergleich zu anderen Bundesländern zu bewerten?

Die geschätzte Niederschlagswassergebühr von 0,73 Euro liegt unter dem Bundesdurchschnitt von circa 0,89 Euro/m². Die Schmutzwassergebühr liegt mit 2,09 Euro über dem Bundesdurchschnitt von 1,95 Euro/m³.

Welche Mehrkosten kommen auf Hamburg zu, zum Beispiel für die Sielnutzungsgebühren von Schulen oder anderen Gebäuden, welche sich im Besitz Hamburgs befinden?

16. Wird der entsprechende Haushaltstitel aufgrund der gestiegenen Gebühren entsprechend erhöht?

Wenn ja, welche(r) Titel ist/sind betroffen?

Wenn nein, warum nicht?

Dies kann gegenwärtig noch nicht abgeschätzt werden, da die Flächenerhebung für die öffentlichen Grundstücke noch nicht abgeschlossen ist. Demzufolge sind gegenwärtig keine weitergehenden Angaben möglich.