Vorkaufsrecht im Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege Hamburgs verankern

Obwohl das gesetzliche Vorkaufsrecht ein sinnvolles Instrument des Naturschutzes ist, besteht nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBI. S. 350, 402) kein Vorkaufsrecht mehr.

Dabei sieht das neue Bundesnaturschutzgesetz ein Vorkaufsrecht des Naturschutzes für naturschutzfachlich wertvolle Flächen vor. Der § 66 Absatz 3 BNatSchG ist der Abweichungsgesetzgebung der Länder zugänglich. Daher haben die meisten Bundesländer Vorkaufsrechtregelungen in ihren Ausführungsgesetzen.

Der vorgeschlagene Gesetzesantrag integriert die Vorkaufsregelung der Drs. 20/2425 im § 18a Absatz 3 HmbBNatSchAG und entspricht der Rechtslage, wie sie in Thüringen derzeit besteht.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzesantrags ist eine Regelung und eine Erstreckung des Vorkaufsrechts auf geschützte Biotope und Landschaftsschutzgebiete.

Der Biotopschutz und der Landschaftsschutz sind den Flächenschutzinstrumentarien des BNatSchG Naturschutzgebiet und Nationalpark gleichzusetzen, sodass die mit dem Landschaftsschutz und Biotopschutz einhergehenden Nutzungsbeschränkungen die Ausübung des Vorkaufsrechts im Einzelfall sinnvoll machen.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Drs. 20/2425) wird geändert und erhält folgende Fassung: „Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom... Artikel 1

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBI. S. 350, 402, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wird wie folgt gefasst:

1. Hinter § 18 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBI. S. 350, 402) wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a

Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG)

(1) Über § 66 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG hinaus steht der Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Landschaftsschutzgebieten liegen oder auf denen sich ein nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschütztes Biotop befindet.

(2) Das Vorkaufsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg wird durch die oberste Naturschutzbehörde, der gegenüber auch die Mitteilung nach § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abzugeben ist, durch Verwaltungsakt ausgeübt.

(3) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG kann die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Behörde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet.

In diesem Fall ist die oder der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten.

Auf das Rücktrittsrecht sind die § 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt die oder der Verpflichtete vom Vertrag zurück, trägt die Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.

(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann ihr Vorkaufsrecht auch zugunsten der Stiftung Naturschutz Hamburg und Stiftung Loki Schmidt (Kurzbezeichnung: Loki-Schmidt-Stiftung), eines Trägers eines Naturschutzgroßprojekts oder zugunsten eines anerkannten Vereins ausüben, wenn der Begünstigte einverstanden ist. In diesem Falle tritt der Begünstigte an die Stelle des Landes." Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.