Private Altenpflegeschulen

Alle Fraktionen in der Hamburgischen Bürgerschaft sind sich darüber einig, dass der Fachkräftemangel im Bereich der Pflege eine der größten gesundheitspolitischen Herausforderungen ist. Um die Attraktivität der Pflegeberufe und der Ausbildung für einen Pflegeberuf zu steigern, sollten die politisch Verantwortlichen keine Möglichkeiten auslassen, die dieses Ziel fördern. Insbesondere im Bereich der Altenpflege herrscht ein großer Nachholbedarf. Ein bedeutsamer Baustein im Bereich der Berufsausbildung sind dabei private Altenpflegeschulen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie viele Altenpflegeschulen gibt es in jeweils privater und staatlicher Trägerschaft? Wie viele Ausbildungsplätze stehen in den einzelnen Schulen zur Verfügung und wie groß ist die jeweilige Auslastung seit 2006?

Es gibt zurzeit eine staatliche Altenpflegeschule sowie sieben Altenpflegeschulen in privater Trägerschaft. Die Ausbildung zur Altenpflegefachkraft nach dem Altenpflegegesetz erfolgt in Analogie zu den Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz in dualer Form, das heißt in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb und in einer mit dem Betrieb kooperierenden Altenpflegeschule. Über die Verfügbarkeit beziehungsweise über das Angebot schulischer Ausbildungsplätze entscheidet an den Altenpflegeschulen in privater Trägerschaft der jeweilige Schulträger in eigener Verantwortung, über die Verfügbarkeit von betrieblichen Ausbildungsplätzen der jeweilige Ausbildungsbetrieb. Zahlen werden dazu nicht erhoben.

Die seit 2006 an den Altenpflegeschulen vorhandenen Schulplätze für alle Ausbildungsjahrgänge zusammen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

2. Können alle geeigneten Bewerber im Bereich der Altenpflege auf Altenpflegeschulen in staatlicher Trägerschaft ausgebildet werden oder ist man aufgrund kapazitativer Engpässe auf private Altenpflegeschulen angewiesen?

Die Betriebe entscheiden darüber, welche der am Markt verfügbaren Altenpflegeschulen besucht werden. Sofern notwendig, werden alle erforderlichen Schulplätze von der staatlichen Altenpflegeschule zur Verfügung gestellt.

3. Welche Qualifikationsanforderungen werden an Lehrkräfte im Bereich der Altenpflege gestellt?

Lehrkräfte an der staatlichen Altenpflegeschule haben in der Regel die zweite Staatsprüfung in der Fachrichtung Pflege und Gesundheit oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation. Die zuständige Behörde informiert über die Einstellungsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Schuldienst sowie Möglichkeiten von Querund Seiteneinsteigern auf ihrer Website unter www.hamburg.de/bewerbungen.

Nach Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) sowie § 6 (5) des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) dürfen Lehrkräfte an Schulen in privater Trägerschaft in der wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter den Lehrkräften an öffentlichen Schulen zurückstehen. Dementsprechend hat Hamburg geregelt, dass an berufsbildenden Schulen in privater Trägerschaft mindestens 65 Prozent des Unterrichts von Lehrkräften mit einer akademischen Ausbildung (Lehrkräfte mit Zweitem Staatsexamen und sogenannte akademische Quereinsteiger aus dem Berufsfeld) erteilt werden. Maximal 35 Prozent des Unterrichts können durch sonstige Lehrkräfte ohne akademische Qualifikation erfolgen.

4. In welchen Punkten weichen die Qualifikationsanforderungen, die in Hamburg an Lehrende im Bereich der Altenpflege gestellt werden, von den Qualifikationsanforderungen anderer Bundesländer ab? Wie begründet der Senat die jeweiligen Abweichungen?

Das erfragte Verhalten anderer Bundesländer liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Senats und der parlamentarischen Kontrolle der Bürgerschaft und wird daher vom parlamentarischen Fragerecht nicht erfasst. Eigene Erkenntnisse hierzu liegen der zuständigen Behörde nicht vor. Eine Abfrage in anderen Bundesländern ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht leistbar.

5. Werden seitens staatlicher Altenpflegeschulen Lehrer von privaten Altenpflegeschulen abgeworben?

Wenn ja, von welchen, wie viele, mit welchen Mitteln und wieso? Welche Auswirkungen hat dieses Vorgehen auf die operative Handlungsfähigkeit privater Altenpflegeschulen?

Nein, freie Lehrerstellen an staatlichen Schulen werden öffentlich ausgeschrieben und in einem Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauswahl entsprechend Artikel 33 GG besetzt. Personalbewegungen erfolgen sowohl zwischen Schulen in privater Trägerschaft als auch zwischen den privaten Altenpflegeschulen und der staatlichen Altenpflegeschule.

6. Liegt es im Interesse des Senats, die Altenpflegeausbildung durch private Altenpflegeschulen weiterhin aufrechtzuerhalten und zu fördern?

Wenn nein, wieso nicht?

Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift der Senat, um private Altenpflegeschulen zu unterstützen und in ihrer wertvollen Arbeit zu ermutigen?

Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert den Betrieb von Ersatzschulen in privater Trägerschaft mit einer Finanzhilfe je Schüler von derzeit 85 Prozent der Kosten eines Schülers beziehungsweise einer Schülerin an einer entsprechenden staatlichen Schule. Im Übrigen hat der Senat keinen Ermessensspielraum, die Aufrechterhaltung des Angebots von Altenpflegeschulen in privater Trägerschaft nach Interessenslage zuzulassen, solange die in Artikel 7 GG sowie im HmbSfTG formulierten Anforderungen an den Betrieb erfüllt werden.