Arbeitszeitgesetz an Krankenhäusern in Hamburg

Betreff: Arbeitszeitgesetz an Krankenhäusern in Hamburg. 1994 trat das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Kraft. Für Ärzte und Krankenhauspersonal wurde die Anwendung des ArbZG zum 1. Januar 1996 festgelegt, damit die Krankenhäuser ihre Bereitschaftsdienste und die Rufbereitschaft personell und organisatorisch anpassen können.

Eng mit dem ArbZG verbunden sind nicht allein arbeitsrechtliche Fragen, sondern auch die Qualität der Patientenversorgung in Krankenhäusern und damit medizinrechtliche und haftungsrechtliche Aspekte.

Das Arbeitszeitgesetz ist auch für den Krankenhausbereich am 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Lediglich hinsichtlich der Regelung der Ruhezeiten gab es für Krankenhäuser eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 1996.

Hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in Krankenhäusern können Auskünfte über die Erkenntnisse der zuständigen Überwachungsbehörde gegeben werden. Angaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes und dessen Folgen aus der Sicht des jeweiligen Krankenhausträgers liegen nur aus dem Bereich des Landesbetriebes Krankenhäuser (LBK Hamburg) und des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf (UKE), nicht aber für die freigemeinnützigen und privaten Krankenhäuser vor.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wann wurde in den einzelnen Krankenhäusern in Hamburg das ArbZG umgesetzt?

Das Arbeitszeitgesetz ist von den Krankenhausträgern mit Datum des Inkrafttretens 1. Juli 1994, hinsichtlich der Ruhezeitregelungen seit dem 1. Januar 1996 zu beachten. Nach Auskunft des LBK sowie des UKE ist das Arbeitszeitgesetz dort mit Inkrafttreten umgesetzt worden.

2. Welche Auswirkungen hatte die Umsetzung des ArbZG an den einzelnen Hamburger Krankenhäusern?

Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen hatte überwiegend den Einsatz zusätzlichen Personals zur Folge.Soweit darüber hinaus zur Einhaltung der Arbeitszeitregelungen Ausnahmeanträge (z.B. Verlängerung der Arbeitszeit, § 3; Nachtarbeit, § 6) erforderlich waren, wurden solche beim Amt für Arbeitsschutz gestellt und von dort, soweit gesetzlich möglich, genehmigt.

3. Welche hamburgische Dienststelle ist für die Überwachung des ArbZG in Hamburg zuständig?

Für die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes in Krankenhäusern ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) zuständig. Innerhalb der BAGS überwacht das Amt für Arbeitsschutz die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

4. Wie hat der Senat die Umsetzung des ArbZG in Hamburgs Krankenhäusern sichergestellt?

In Hamburg wurden die Krankenhäuser 1996 aufgefordert, den Stand der Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes darzulegen. Die Auswertung der Umfrage ergab, dass die gesetzlichen Anforderungen von den Krankenhausträgern eingehalten werden. Darüber hinaus wurde die Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Kontrolle von Arbeitszeitnachweisen überprüft und durch Beratung und Herausgabe eines Merkblattes unterstützt.

5. Wie hat sich nach Kenntnis des Senats der Krankenstand an den Krankenhäusern im Zusammenhang mit der Umsetzung des ArbZG entwickelt?

Veränderungen des Krankenstandes im Zusammenhang mit der Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes sind nach Auskunft des LBK nicht bekannt. Nach Auskunft des UKE hat es keine Änderung des Krankenstandes gegeben.

6. Welche haftungsrechtlichen Konsequenzen kann die fehlende Umsetzung des ArbZG für das Krankenhaus und den behandelnden Krankenhausarzt bei Schädigung von Krankenhauspatienten haben?

Das Arbeitszeitgesetz zielt primär auf den Schutz der Beschäftigten. Die Nichtbeachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften wird öffentlich-rechtlich geahndet (Verwaltungszwang, Bußgeld). Haftungsrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Arbeitszeitvorschriften können sich dann ergeben, wenn im Einzelfall die schuldhafte Schädigung des Patienten durch die Mißachtung von Arbeitszeitbestimmungen begründet ist.

7. Wer ist aufsichtsrechtlich verantwortlich, wenn das ArbZG in Krankenhäusern nicht umgesetzt wird?