Taschengeld für mittellose Untersuchungshäftlinge

Das Antragsverfahren und die Handhabe der Bewilligung der Zahlungen von Taschengeld an mittellose Untersuchungshäftlinge im Rahmen der Sozialhilfe soll nach Kenntnis der GAL nicht eindeutig geregelt sein. Das Landessozialamt bzw. die Sozialämter scheinen zugleich betreffs der Höhe der bewilligten Taschengeldbeträge sowie der langen Bearbeitungszeit keine eindeutige Regelung zu haben. Des weiteren sollen sich zahlreiche Anträge dadurch erledigt haben, dass U-Häftlinge verlegt oder entlassen worden sind. In anderen Fällen sollen Anträge abgelehnt worden sein, weil die verwendete Antragsform nicht als Antrag eines mittellosen U-Häftlings erkennbar gewesen sein soll.

Deshalb frage ich den Senat.

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Höhe des Taschengeldes für Untersuchungshäftlinge sind eindeutig geregelt. Unterschiede hinsichtlich der Bewilligung und der Bearbeitungsdauer von Taschengeldanträgen ergeben sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage haben mittellose Untersuchungshäftlinge ohne Arbeit einen Rechtsanspruch auf Zahlung von Taschengeld durch das zuständige Sozialamt?

Ein Anspruch ergibt sich aus den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).

2. Wie viele mittellose Untersuchungsgefangene stellten seit Januar 1995 einen Antrag auf Zahlung von Taschengeld? Bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Untersuchungsgefängnissen (UHA Holstenglacis, Untersuchungsgefängnis Neuengamme, Untersuchungsgefängnis der Jugendhaftanstalt Hahnöfersand) angeben.

3. Wie viele Anträge wurden in dem oben genannten Zeitraum mit welcher Taschengeldhöhe bewilligt?

Wie viele Anträge werden abgelehnt?

Wie viele Anträge befinden sich in der Bearbeitung und sind bisher nicht entschieden?

Daten hierzu werden statistisch nicht erfaßt.

Nach welchen Kriterien wird die Höhe des Taschengeldes festgelegt?

Bitte alle Fragen einzeln aufgeschlüsselt nach den oben genannten Untersuchungsgefängnissen beantworten.

Gemäß Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Taschengeld in Höhe von 15 Prozent des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach § 22 BSHG als ausreichend und angemessen anzusehen. Dies wird vom Sozialhilfeträger Hamburg unter Wahrung des Nachranggrundsatzes des § 2 BSHG gewährt. Für den nach §1 AsylbLG leistungsberechtigten Personenkreis beträgt die Taschengeldhöhe dementsprechend 15 Prozent des Grundbetrages eines Haushaltsvorstandes gemäß § 3 Absatz 1, 2 AsylbLG. Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Mahr (GAL) vom 29.01. und Antwort des Senats

Betreff: Taschengeld für mittellose Untersuchungshäftlinge

4. Wie lange dauert die Bearbeitungszeit eines solchen Antrags in der Regel?

Siehe Antwort zu 2. bis 3.2.

Aus welchen Gründen kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge kommen?

Eine Verlängerung der Bearbeitungsdauer kann sich im Einzelfall ergeben, wenn wegen unvollständiger oder nicht schlüssiger Angaben im Antrag zusätzlicher Klärungsbedarf besteht.

5. Wie kommt die große Differenz zwischen beantragten und letztendlich bewilligten Zahlungen von Taschengeld zustande?

Die vom Fragesteller unterstellte „große Differenz" kann mangels statistischer Erhebungen nicht bestätigt werden.

6. Gibt es ein einheitliches als Antrag auf Bewilligung von Taschengeld für mittellose U-Häftlinge gekennzeichnetes Antragsformular? Wenn nein, warum nicht?

Ja.

7. Wie will die Behörde unter den neuen Gegebenheiten der Budgetierung der genannten Anstalten mit dem Verfahren der Zahlung von Taschengeld umgehen?

Die Taschengeldbewilligung an den Untersuchungsgefangenen steht in keinem Zusammenhang mit der Budgetierung. Das Taschengeld wird in voller Höhe dem Eigengeldkonto des Untersuchungsgefangenen zugeführt.

8. Sind Gespräche über dieses Verfahren der Zahlung von Taschengeld zwischen den betroffenen Behörden geführt worden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

Ja. Die beteiligten Stellen haben im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Verfahrensabsprachen getroffen und ein einheitliches Antragsformular eingeführt. Ob ggf. weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird derzeit zwischen den zuständigen Behörden erörtert.