Sträflingskleidung im ZKH der U-Haftanstalt Holstenglacis

Nach Kenntnis der GAL-Fraktion sollen im Zentralkrankenhaus (ZKH) des Untersuchungsgefängnisses am Holstenglacis untergebrachte erkrankte Gefangene gestreifte Sträflingskleidung tragen.

Deshalb frage ich den Senat.

Gemäß §119 Absatz 3 StPO in Verbindung mit Nummer 52 Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) sind Untersuchungsgefangene grundsätzlich berechtigt, eigene Kleidung zu tragen. Strafgefangene haben gemäß § 20 Absatz 1 StVollzG grundsätzlich Anstaltskleidung zu tragen. Der Anstaltsleiter kann das Tragen von Privatkleidung zulassen.

Im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt wird aus hygienischen Gründen grundsätzlich keine Privatkleidung zugelassen, weil diese in der Regel nicht in der erforderlichen Weise desinfiziert ist. Die im Zentralkrankenhaus untergebrachten kranken Gefangenen tragen daher eine mit schmalen blauen Streifen versehene Krankenbekleidung.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht das Tragen von Sträflingskleidung im ZKH der U-Haft Holstenglacis?

Siehe Vorbemerkung.

2. Teilt der Senat meine Auffassung, dass Sträflingskleidung in Deutschland in der Regel mit den Bildern von KZ-Insassen assoziiert wird und somit eine besondere Diskriminierung darstellt?

Nein.

3. Welche hygienisch-medizinischen und/oder sicherheitsrelevanten Gründe machen das Tragen von Sträflingskleidung erforderlich?

4. Aus welchen Gründen ist das Tragen von privater Kleidung nicht erlaubt?

5. Welche Voraussetzungen und Kriterien müssen vorliegen, damit entweder das Tragen von privater oder anderer als der gestreiften Kleidung erlaubt ist?

Siehe Vorbemerkung.

6. Wer ist für die Anordnung des Tragens von Sträflingskleidung im ZKH verantwortlich?

Für die Anordnung des Tragens von Krankenbekleidung sind der Chefarzt und der Anstaltsleiter verantwortlich.

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Mahr (GAL) vom 29.01. und Antwort des Senats

Betreff: Sträflingskleidung im ZKH der U-Haftanstalt Holstenglacis

7. Sieht der Senat im Haushalt 1998 einen Haushaltstitel vor, der die Anschaffung neuer Kleidung für die im ZKH untergebrachten erkrankten Gefangenen beinhaltet, wenn denn private Kleidung nicht erlaubt werden kann? Wenn nein, warum nicht?

Ja. In der für Ersatzbeschaffungen erforderlichen Höhe sind Mittel vorgesehen.

8. Gibt es weitere Justizvollzugsanstalten, in denen Sträflingskleidung getragen bzw. vorgehalten wird? Wenn ja, wie will der Senat damit zukünftig umgehen?

Siehe Vorbemerkung.