Kostenerstattung für Telefon- und Rundfunkgebühren durch das Sozialamt

In Gesprächen mit Sozialhilfeempfängern/Sozialhilfeempfängerinnen und behinderten Personen wurde ich darauf aufmerksam, dass das Sozialamt zukünftig nicht mehr die Grundgebühr für den Telefonanschluß zum Sozialtarif übernimmt. Die Übernahme von Telefontarifeinheiten soll auch verändert worden sein. Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sollen ebenfalls neue Regelungen gelten.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Die Deutsche Telekom AG hat mit Wirkung zum 1. Januar 2000 eine Neufassung ihrer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbindungen im T-Net" herausgegeben.

Nach bisheriger Regelung wird von der Deutschen Telekom eine soziale Vergünstigung für den Telefonanschluß in Form einer ermäßigten Telefon-Grundgebühr gewährt. An Stelle der üblichen Grundgebühr von 24,60 DM ist dann lediglich der ermäßigte Betrag von 9,08 DM monatlich zu entrichten. Voraussetzung ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Tatbestände, die zu einer Befreiung führen, sind festgelegt in der „Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" vom 5. Februar 1980 (veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 18. Februar 1980).

Danach kommen sowohl die dort abschließend benannten Behinderungen als auch das Unterschreiten bestimmter Einkommensgrenzen in Betracht.

Das Sozialamt übernimmt darüber hinaus bei sozialhilfebedürftigen Alleinstehenden, die eine Dauererkrankung haben oder die älter als 65 Jahre sind und bei denen ein Telefon aufgrund ihrer Lebensumstände erforderlich ist, die ermäßigte Grundgebühr.

Nach den jetzt vorgelegten Geschäftsbedingungen entfällt die Ermäßigung der Grundgebühr; statt dessen wird eine soziale Vergünstigung auf die jeweiligen Entgelte für bestimmte Verbindungen im T-Net vorgenommen. Der Sozialtarif ist nur mit bestimmten Spezialtarifen der Deutschen Telekom kombinierbar und wird nur für die Anschlüsse überlassen, bei denen die Deutsche Telekom als Verbindungsnetzbetreiber dauerhaft voreingestellt ist.

Der Sozialtarif gilt für Kunden, die eine Befreiung von der Rundfunkgebühr nachweisen bzw. die Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind (Vergünstigung bis zu einer Höhe von maximal 13,57 DM) oder denen als Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte ein Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent zuerkannt wurde (Vergünstigung bis zu einer Höhe von maximal 17,05 DM).

Über die beabsichtigte Änderung der Geschäftsbedingungen wurde die für Soziales zuständige Behörde zuvor nicht informiert.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Seit wann gelten neue Regelungen für den Telefonanschluß zum Sozialtarif:

a) für die Grundgebühr?

b) für die Tarifeinheiten?

c) in der Beantragung von Sozialtarif im Telefondienst?

Die Regelungen gelten für alle seit dem 1. Januar 2000 neu mit der Deutschen Telekom abgeschlossenen Vereinbarungen. Für bestehende Fälle gelten die neuen Regelungen nach Ablauf der individuellen Bewilligungszeit. Diese beträgt in aller Regel zwischen zwölf und 36 Monaten.

2. Welche Telefonkosten hat das Sozialamt bislang für Sozialhilfeempfänger und Behinderte übernommen?

Siehe Vorbemerkung.

3. Welche Telefonkosten werden jetzt vom Sozialamt für Sozialhilfeempfänger und Behinderte übernommen?

Hierüber ist noch keine Entscheidung getroffen worden. Für die bestehenden Fälle bleibt es bis zum Auslaufen der individuellen Bewilligungszeit bei der bisherigen Regelung. Im übrigen siehe Antwort zu 1. a) bis c).

4. Wie und wo wurde der Antrag auf einen Sozialanschluß gestellt?

5. Wie und wo muss der Antrag auf einen Sozialanschluß jetzt gestellt werden?

Bei der Deutschen Telekom AG.

6. Seit wann gilt eine neue Regelung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht?

a) In welcher Höhe hat das Sozialamt bisher die Kosten erstattet?

b) In welcher Höhe erstattet das Sozialamt jetzt die Kosten?

c) Wie und wo wurde der Antrag auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt?

d) Wie und wo muss der Antrag jetzt auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt werden?

Die in der Vorbemerkung benannte „Verordnung zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" gilt nach wie vor.

Anträge werden im zuständigen Sozialamt gestellt. In eindeutigen Fällen wird die Befreiung von der Rundfunkgebühr sofort festgestellt; in Zweifelsfällen wird der Antrag an den NDR als zuständige Landesrundfunkanstalt zur Entscheidung und Feststellung weitergegeben.

Eine Kostenerstattung durch die Sozialdienststellen war und ist nicht vorgesehen.

7. Gibt es Ausnahmeregelungen für den Telefonanschluß zum Sozialtarif?

a) Wenn ja, welche?

Siehe Vorbemerkung.

8. Gibt es Ausnahmeregelungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht?

Nein.

1. a) Wenn ja, welche?

Entfällt.