Informationsweitergabe der Familiengerichte an Ausländerbehörde und Polizei

Die Scheidung betreibende Immigranten berichten, dass ihre Daten bei Ersuchen der Ausländerbehörde und Polizei durch das Familiengericht an diese Behörden weitergeleitet werden.

Daher frage ich den Senat.

Erkenntnisse über Ehescheidungen sind ausländerbehördlich von Bedeutung für Entscheidungen über Aufenthaltsrechte, die vom Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft abhängen (vgl. §§17 bis 19 und 23 AuslG). Über Ehescheidungen erhalten die Ausländerbehörden Mitteilungen der Meldebehörden gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden. Soweit von einer Scheidung Aufenthaltsrechte berührt sind, ersucht die Ausländerbehörde das jeweilige Familiengericht gemäß §§ 75, 76 Absatz 1 AuslG um Übermittlung der für die ausländerbehördliche Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben zu Bestand und Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Für die polizeiliche Aufgabenerfüllung können Nachfragen bei den Familiengerichten z. B. erforderlich sein, um gemäß §112 Absatz 2 StPO Auskünfte über das Vorliegen von Haftgründen (Fluchtgefahr) oder gemäß §163 Absatz 1 StPO von Straftaten (vgl. z. B. § 92 Absatz 2 Nummer 2 AuslG) zu erhalten.

Daten von Ausländern, die beim Familiengericht einen Antrag stellen, werden dort nicht gesondert erhoben. Ihre Daten werden ebenso wie die deutscher Antragsteller nur in dem für das familiengerichtliche Verfahren erforderlichen Maße erhoben.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Auf welcher Rechtsgrundlage können Ausländerbehörden sowie Polizei bei Familiengerichten nachfragen, ob jemand ein Scheidungsverfahren betreibt?

a) Bitte genau angeben, aus welcher Rechtsgrundlage diese Daten beim Familiengericht erhoben werden können.

b) Ergibt sich aus diesen Vorschriften auch die Verpflichtung des Richters, Daten der Scheidungsbetroffenen weiterzuleiten?

Siehe Vorbemerkung.

2. Sollte sich aus den unter 1a) bis b) bezeichneten Vorschriften eine Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen für das Gericht sowie den einzelnen Richter ergeben, frage ich, wie diese Verpflichtung mit dem Unabhängigkeitsgebot der Richter und Gerichte vereinbar ist.

Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die in § 76 Absatz 1 AuslG normierte Mitteilungspflicht nicht berührt. Artikel 97 Absatz 1 GG legt nicht nur die sachliche Unabhängigkeit der Richter fest, sondern auch deren Bindung an das Gesetz. Darüber hinaus erstreckt sich die Unabhängigkeitsgarantie nicht auf bloße Verwaltungsaufgaben der Gerichte, wie sie z.B die Mitteilung von Verfahrensdaten darstellen.

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Mahmut Erdem (GAL) vom 16.01. und Antwort des Senats

Betreff: Informationsweitergabe der Familiengerichte an Ausländerbehörde und Polizei.

3. Besteht Datenmaterial über die Weitergabe von Daten der Familiengerichte an die Ausländerbehörde und Polizei?

Nein.

3. a) Sollte es Datenmaterial hierüber geben, bitte aufschlüsseln, wie häufig Daten an Ausländerbehörde und Polizei durch die Familiengerichte erteilt worden sind.

Entfällt.