SAGA-Siedlung Achtern Born

Am 11. Januar 2000 fand aufgrund einer Mieterbeschwerde eine Wohnungsbegehung in dem Wohngebäude Achtern Born 16 mit Vertretern der Presse, dem Amt für Wohnungspflege und der SAGA statt. Der Beschwerdeführer stellte massive Durchfeuchtungsschäden und Schimmelpilzbefall dar. Weiterhin wurde von ihm beanstandet, dass bei Regenwetter der Eingangsbereich und die Kellerräume unter Wasser stehen sollen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Zu den regelmäßigen Aufgaben der Gesellschaft gehört es, Mieterbeschwerden nachzugehen, etwaige Schäden aufzunehmen und zu beseitigen. Der Senat beantwortet die Anfrage auf der Grundlage von Informationen und Erkenntnissen der SAGA wie folgt.

1. Sind dem Senat die Klagen des Mieters bekannt?

a) Wenn ja, seit wann? Wie beurteilt der Senat die Situation vor Ort?

b) Wenn nein, wann wird sich der Senat mit der Angelegenheit befassen?

Die vom Fragesteller genannte, am 11. Januar 2000 durchgeführte Wohnungsbesichtigung fand auf ausdrücklichen Wunsch der SAGA statt. Dabei wurden im Schlafzimmer, in der Küche und im Wohnzimmer im Bereich von Außenfenster und Balkontür und zusätzlich in der Außenwandecke im Wohnzimmer Verspakungen festgestellt, deren Ursache nach Aussage der SAGA ausschließlich in unzureichender Lüftung und Beheizung der Wohnung liegt. Dies wird durch ein vorliegendes Gutachten bestätigt.

2. Ist es richtig, dass das Amt für Wohnungspflege in der Vergangenheit bereits mehrfach für die genannte Wohnung tätig geworden ist und Maßnahmen zur Abstellung gefordert hat?

Wenn ja, welche Maßnahmen wurden gefordert und welche sind davon realisiert worden?

Das zuständige Bezirksamt ist in der Vergangenheit bereits mehrfach für die Wohnung tätig geworden.

Im Jahre 1990 wurde die Forderung nach Abdichtung einer Dehnungsfuge erfüllt.

1995 wurden keine baulichen Mängel, jedoch ein schlechter Unterhaltungszustand festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, mehr zu lüften, da verstärkt Wandverspakungen aufgetreten waren.

1999 wurde festgestellt, dass der Kellerraum der Wohnung stark vermüllt und mit Unrat zugestellt war.

Eine von den Nutzern in Eigenleistung angebrachte elektrische Leitung war nicht fachgerecht verlegt worden. Die Wohnung befand sich in bedenklichem Unterhaltungszustand (Verwahrlosung). Im Kinderzimmer lag starker Schimmelbefall vor. Im Treppenhaus war der PVC-Belag abgängig.

Die SAGA hat den PVC-Belag im Treppenhaus erneuert und Schimmelbefall im Kinderzimmer beseitigt. Der Beschwerdeführer hat seinen Keller vom Unrat befreit und aufgeräumt, die dort angebrachte E-Leitung wurde fachgerecht montiert. Seine Wohnung hat der Beschwerdeführer ebenfalls vom Unrat befreit und aufgeräumt.

3. Ist das Amt für Wohnungspflege auch in anderen Wohnungen der Siedlung bei gleichen oder ähnlichen Schäden eingeschaltet worden? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden gefordert und welche sind davon realisiert worden?

Im Immenbusch 13 und 29 wurden Durchfeuchtungsschäden im Bereich der Dehnungsfugen verbunden mit Schimmelpilzbefall in den Wohnungen festgestellt.

Die SAGA hat die festgestellten Mängel anerkannt und ist dabei, sie zu beseitigen.

4. Ist es richtig, dass die Schäden von dem Mieter in der Vergangenheit mehrfach gemeldet wurden und seitens der SAGA keine Reaktion daraufhin erfolgte? Wenn ja, warum unterblieb eine Reaktion?

Die SAGA hat auf Meldungen der Nutzer regelmäßig zügig reagiert.

5. Liegen für die genannte Wohnung gutachterliche Stellungnahmen hinsichtlich baulicher Mängel vor? Wenn ja, welchen Inhalts? Wenn nein, warum nicht?

Für die genannte Wohnung war nur das in der Antwort zu 1. erwähnte Gutachten erforderlich.

6. Ist das zuständige Gesundheitsamt eingeschaltet worden? Wenn ja, welche Feststellungen und Maßnahmen wurden getroffen? Wenn nein, warum nicht?

Nein, da die Sachverhaltsfeststellungen dies nicht erforderten.

7. Sind durch die Mängel bereits Gesundheitsschäden bei den Mietern aufgetreten? Wenn ja, welche? Wie stellt sich im einzelnen die Haftungsfrage dar?

Der SAGA sind keine Gesundheitsschäden der Nutzer bekannt.

8. Sind Folgeschäden beim Eigentum der Mieter aufgetreten? Wenn ja, welche und wie stellen sich im einzelnen die Haftungsfrage und die Schadensregulierung dar?

Der SAGA sind keine Eigentumsschäden der Nutzer bekannt.

9. Ist dem Mieter hinsichtlich der Unbewohnbarkeit bzw. während der Renovierungszeit eine Ersatzwohnung angeboten worden? Wenn ja, mit welchen schriftlichen Konditionen insbesondere hinsichtlich der Kostenübernahme und Rückführung in die alte Wohnung?

Wenn nein, warum nicht?

Die Wohnung war und ist zu jedem Zeitpunkt bewohnbar.

10. Sind dem Senat weitere Beschwerden von Mietern gleichen oder ähnlichen Inhalts in der Wohnanlage bekannt? Wenn ja, um welche Wohnungen handelt es sich?

Nein.

11. Ist es richtig, dass die Stromversorgung der Siedlung modernen Anforderungen und Ansprüchen nicht gerecht wird und die Mieter deswegen bestimmte elektronische Geräte nur eingeschränkt und nur nach vorheriger Sondergenehmigung benutzen können? Wenn ja, warum, und um welche elektronischen Geräte handelt es sich? Wenn nein, wann wurden die Stromleitungen der Siedlung zuletzt grunderneuert?

Die elektrischen Leitungen in allen Wohnungen in dieser Anlage einschließlich der Hausgemeinschaftsräume weisen keine Mängel auf und entsprechen den VDE-Richtlinien.

Eine Grunderneuerung der Stromleitungen ist seit Errichtung der Wohnanlage nicht erforderlich gewesen.

12. Wie beurteilt der Senat die Gefahr möglicher Brände aufgrund veralteter und zu schwacher Stromleitungen?

Aufgrund des ordnungsgemäßen Zustandes der elektrischen Leitungen besteht nach Aussage der SAGA keine erhöhte Brandgefahr.

13. Aus wie vielen Wohnungen und seit wann besteht die Wohnanlage Achtern Born?

In dem Gebäude Achtern Born 16­22 des Baujahres 1968 befinden sich 24 Wohneinheiten.

14. Wie hoch ist die monatliche Instandhaltungspauschale, die von den Mietern als Teil der Miete eingezogen wird?

a) Wieviel an Instandhaltungspauschalen wurde von den Mietern seit Bestehen der Wohnanlage insgesamt eingezogen?

b) Wieviel von diesen Instandhaltungspauschalen ist seit Bestehen der Wohnanlage investiert worden, und welche Maßnahmen wurden in der Hauptsache finanziert?

Die Höhe der monatlichen Instandhaltungspauschale für preisgebundenen Wohnraum richtet sich nach § 28 II. Berechnungsverordnung.

Angaben zum Gesamteinzug an Instandhaltungspauschalen seit Bestehen der über 30 Jahre alten Wohnanlage und zur Investition sind in der Kürze der für die Beantwortung dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

15. Ist eine Grundsanierung der Wohnanlage geplant? Wenn ja, wann soll diese durchgeführt werden und ist die Finanzierung dafür gesichert? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Das Wohngebäude wurde erst 1968 errichtet. Im Einzelfall erforderliche Erneuerungsarbeiten werden durch die SAGA durchgeführt.