Wohnungsbau

Landschaftsschutzgebiet zwischen Rissen und Wedel

Ein Teil des Grüngürtels zwischen Rissen und Wedel, genauer gesagt zwischen Brünschentwiete und Adebarweg, ist mit Reihenhäusern bebaut. Nun wurde auf dem Nachbargelände eine Erweiterung dieser Reihenhausbebauung genehmigt, obwohl dieses Gelände als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Laut Auskunft des Bezirksamtes Altona ist „eine Bebauung im Landschaftsschutzgebiet dann zulässig, wenn ein Grundstück in einem rechtskräftigen Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen ist". Dieses Grundstück wurde seinerzeit als Baugebiet ausgewiesen, da es der Erweiterung der Bundesanstalt für Wasserbau dienen sollte.

Für eine derartige Erweiterung besteht heute kein Bedarf mehr.

Ich frage den Senat:

1. Aus welchen Gründen wurde auf dem Grundstück zwischen Adebarweg und Brünschentwiete eine Reihenhausbebauung genehmigt, obwohl die Ausweisung als Bauland im entsprechenden Bebauungsplan seinerzeit nur erfolgte, um die Erweiterung der Bundesanstalt für Wasserbau und damit ein übergeordnetes öffentliches Interesse zu ermöglichen?

Im Rahmen des Wohnungsbauprogramms des Senats hat sich die damalige Senatskommission für Umweltpolitik und Stadtentwicklung 1992 für den Bau von Wohnungen auf der ursprünglich für die Erweiterung der Bundesanstalt für Wasserbau vorgesehenen Gemeinbedarfsfläche südlich der Brünschentwiete, westlich Adebarweg ausgesprochen und das Bezirksamt Altona beauftragt, den gestellten Bauvorbescheid entsprechend zu erteilen.

Der Beschluß ist Grundlage für den Bau der Reihenhäuser, die im Rahmen einer Befreiung vom geltenden Bebauungsplan Rissen 35 genehmigt wurden und fertiggestellt sind. Bei der Genehmigung waren Auflagen nach der Landschaftsschutzverordnung einzuhalten.

Die geltende Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen schließt eine Bebauung nicht generell aus. Vielmehr bedürfen Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet der Genehmigung, wenn sie zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können. Dieses gilt unter anderem insbesondere auch für die Errichtung neuer Bauten.

Der Senat geht davon aus, dass das zuständige Bezirksamt von seinem Ermessen im Rahmen des o.g. Bauvorhabens pflichtgemäß Gebrauch gemacht hat.

2. Besteht die Möglichkeit, den Bebauungsplan dahin gehend zu ändern, dass diesem Gebiet nachträglich seine Eigenschaft als Baugebiet wieder entzogen wird? Wenn ja: Warum wurde der Bebauungsplan nicht verändert, nachdem der Grund für die Ausweisung als Baugebiet ­ die Erweiterung der Bundesanstalt für Wasserbau ­ entfallen ist?

Grundsätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen bzw. aufzuheben. Im übrigen siehe Antwort zu 1.

3. a) Welche Flächen dieses Landschaftsschutzgebietes sind gleichfalls als Baugebiete ausgewiesen?

3. b) Aus welchen Gründen wurden diese Flächen als Baugebiete ausgewiesen, obwohl sie im Landschaftsschutzgebiet liegen?

Für die Bereiche ist bei einer Bebauung die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen zu berücksichtigen; siehe Antwort zu 1.

3. c) Wurden weitere Bauvorhaben in diesem Gebiet genehmigt? Welche?

In dem Bereich des Bebauungsplans Rissen 35 zwischen Brünschentwiete und Adebarweg wurden keine weiteren Bauvorhaben genehmigt.

4. Wie will der Senat gewährleisten, dass eine Erweiterung der B 431, die im Bundesverkehrswegeplan immer noch als „weiterer Bedarf" eingestuft wird, überhaupt noch möglich ist, wenn nun auf den für die Erweiterung vorgesehenen Flächen Wohnungsbauvorhaben weiter realisiert werden?

Der Bau der Reihenhäuser umfaßt Flächen, die als Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen sind, nicht aber solche, die als Straßenverkehrsflächen gesichert sind. Die für den 2. Bauabschnitt der Ortsumgehung Rissen benötigten Flächen sind im Bebauungsplan Rissen 29 als Verkehrsflächen ausgewiesen und somit rechtlich gesichert. Die Reihenhausbebauung im Bereich des Bebauungsplans Rissen 35 steht einer Realisierung der Straßenbaumaßnahme also nicht entgegen.

Solange eine rechtlich abgesicherte Planung nicht aufgegeben ist, wird eine Befreiung vom geltenden Planrecht nicht erteilt.

5. Wie will der Senat eine Rückzahlung der vom Bund für den Ausbau der Bundesstraße 431 zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 80 Millionen DM finanzieren, wenn eine Umsetzung wegen zunehmender Wohnbebauung nicht mehr möglich ist und es folgerichtig aus dem Bundesverkehrswegeplan als „weiterer Bedarf" gestrichen wird?