Rechtswidrige Praxis bei Leistungskontrollen am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaft hat auf seiner Sitzung am 2. Juni 1999 eine Regelung für zu erbringende Studienleistungen beschlossen. Diese sieht vor, daß Klausuren als Leistungsnachweise für Anfänger/innen nur dann auf das folgende Semester übertragen werden können, wenn sie mit mindestens acht Punkten bewertet wurden. Nach Auskunft der Präsidialverwaltung der Universität wäre eine solche Einschränkung jedoch nur aufgrund der Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft möglich. Eine solche ist für den vereinigten Fachbereich Rechtswissenschaft, der seit dem 1. April 1998 besteht, bisher nicht in Kraft getreten. Darüber hinaus ist die in Rede stehende Regelung im derzeitigen Entwurf nicht enthalten. Trotzdem wurden die Professor/innen des Fachbereichs Rechtswissenschaft vom Dekanat angewiesen, so zu verfahren.

Ich frage den Senat:

1. Hat der Senat Kenntnis von diesem Vorgang?

Nein.

2. Hat die Universitätsleitung inzwischen Maßnahmen ergriffen, um die Anwendung der o.a. Regelung zu unterbinden?

Wenn ja: Welche?

Wenn nein: Wann ist mit einer Intervention der Universitätsleitung zu rechnen?

Die Universitätsleitung hat den Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaft mit Schreiben vom 11. Januar 2000 unter Hinweis auf die Rechtslage um Stellungnahme gebeten.

3. Teilt der Senat die Auffassung, dass die Anwendung der o.a. Regelung durch den FB Rechtswissenschaft rechtswidrig ist?

Gemäß §48 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) sind Gegenstand und Art der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind, in einer Studienordnung zu bezeichnen. Dazu gehören auch die Modalitäten für die Übertragbarkeit von Teilstudienleistungen. Ohne eine entsprechende Regelung in der Studienordnung ist die Beschränkung der Übertragbarkeit von bestandenen Klausuren nach Auffassung der zuständigen Behörde mit dem HmbHG nicht vereinbar. Die vom Fachbereich Rechtswissenschaft beschlossene Studienordnung ­ siehe auch Antwort zu 6. ­ enthält keine entsprechende Regelung.

4. Wie viele Studierende wären von der o.a. Regelung betroffen?

Von der Regelung wären von den Studierenden, die die beiden Teilleistungen (Klausur und Hausarbeit) für die Leistungsnachweise für Anfänger nicht im selben Semester erbringen und deren Klausur mit weniger als acht Punkten bewertet wird, nur diejenigen betroffen, die die Klausur im jeweils vorangegangenen Semester und die Hausarbeit im Folgesemester geschrieben haben. Die Zahl der potentiell von dieser Regelung betroffenen Studierenden ist nicht bekannt.

5. Teilt der Senat die Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass derzeit keine Studienordnung für den FB existiert, für den alten FB 02 nie eine solche existierte und im Entwurf für eine Studienordnung des vereinigten FBs keine Regelung zum Thema der Übertragbarkeit von Leistungsnachweisen getroffen wurde, die Regelung der Studienordnung des alten FB 17, dessen Rechtsnachfolger der vereinigte Fachbereich Rechtswissenschaft ist, weiter gilt?

Die Frage ist im Hinblick auf die Antwort zu 6. hypothetisch. Die Studienordnung des aufgelösten Fachbereichs Rechtswissenschaft II hat der vereinigte Fachbereich Rechtswissenschaft nicht als eigene Studienordnung beschlossen. Daher wird diese Studienordnung nur für die Studierenden fortgelten, die vor dem Sommersemester 1998 ihr Studium am Fachbereich Rechtswissenschaft II aufgenommen haben.

6. Wurde der Behörde für Wissenschaft und Forschung inzwischen eine Studienordnung für den vereinigten Fachbereich Rechtswissenschaft angezeigt?

Wenn ja: Wann ist dies geschehen, und wann wird sie in Kraft treten?

Die am 20. Mai 1998 beschlossene Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft ist der zuständigen Behörde mit Schreiben der Universität vom 17. Dezember 1999 angezeigt worden. Die zuständige Behörde hat der Universität mit Schreiben vom 13. Januar 2000 mitgeteilt, dass keine Änderungen nach § 48 Absatz 7 Satz 3 HmbHG verlangt werden, und sie befugt ­ unter Absehen von der dort eingeräumten Drei-Monats-Frist ­, die Studienordnung nach §137 Absatz 5 Satz 2 HmbHG in geeigneter Weise bekannt zu machen oder die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger selbst zu veranlassen. Die Studienordnung tritt am Tage nach der Bekanntgabe oder Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft.