Betriebsfeuerwehren in Hamburg

Ich frage den Senat:

1. In welchen Betrieben Hamburgs gibt es gegenwärtig Betriebsfeuerwehren, und wie sind diese jeweils personell und materiell ausgestattet?

Die Rechtsstellung, Aufgaben und Arbeitsweisen der Feuerwehr sind im Feuerwehrgesetz geregelt. Das Hamburger Feuerwehrgesetz spricht nicht von „Betriebsfeuerwehren", sondern von „Werkfeuerwehren" (§1 Feuerwehrgesetz).

Nach dem Hamburger Feuerwehrgesetz kann die zuständige Behörde Betriebe verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, einzurichten und zu betreiben, wenn von einem Betrieb aufgrund des Betriebszweckes, der Größe, der Beschaffenheit und Einrichtungen seiner Betriebsräume oder der Art und Menge der gelagerten oder verarbeiteten Stoffe im erhöhten Maße eine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht (§19 Absatz 1 Feuerwehrgesetz). Unabhängig hiervon gibt es in Hamburg Betriebe, die aus sicherheitstechnischen Gründen freiwillig sogenannte Betriebsfeuerwehren betreiben. Diese Betriebe sind jedoch nicht zur Aufstellung einer Feuerwehr verpflichtet worden. Derartige Feuerwehren unterliegen auch nicht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Das bedeutet, dass an die jeweiligen Betriebe keine besonderen Anforderungen hinsichtlich Ausstattung und personeller Besetzung solcher Feuerwehren gestellt werden und diese Wehren jederzeit aufgelöst werden können, es sei denn, dass sie ausdrücklich als Werkfeuerwehren anerkannt werden wollen. Dann gelten die gleichen Anforderungen wie an die anderen Werkfeuerwehren.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 16. Diese sach- und fachgerechte Ausstattung bildet die Grundlage dafür, dass das besondere Risikopotential innerhalb eines Betriebes durch die Werkfeuerwehr beherrscht werden kann.

3. Nehmen die Betriebsfeuerwehren auch Aufgaben der Brand- und Schadensbekämpfung außerhalb des Betriebes wahr? Wenn ja: In welchemUmfang? Wenn nein: Warum nicht?

Das flächendeckende System der Feuer- und Rettungswachen sowie der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg zur Beseitigung von Gefahren macht den Einsatz von Werkfeuerwehren außerhalb der Betriebe in der Regel nicht erforderlich.

Bei öffentlichen Notständen sind jedoch auch Werkfeuerwehren auf Anforderung der zuständigen Behörde zu Hilfe außerhalb ihrer Betriebe verpflichtet, soweit in ihren eigenen Betrieben der abwehrende Brandschutz gewährleistet ist.

4. Aufgrund welcher Kriterien wird entschieden, ob und in welcher Stärke und mit welcher Ausstattung eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet wird, und wer ist mit welcher Kompetenz an der Entscheidung zu beteiligen?

Für die Aufstellung, Einrichtung, Ausstattung und den laufenden Betrieb der Werkfeuerwehren sind entsprechende Vorgaben in den §§19, 20, 21, 22, 27 und 28 des Feuerwehrgesetzes und in der Verordnung über die Werkfeuerwehren festgeschrieben.

In der Regel werden die Anforderungen für die Einrichtung einer Werkfeuerwehr im Rahmen eines Sicherheitsaudits unter Beteiligung der Verantwortlichen des Betriebes und der zu beteiligenden Behörden festgelegt.

5. Wer trägt die Kosten für die Betriebsfeuerwehren?

Die Kosten der Werkfeuerwehr trägt der jeweilige Betrieb.

6. Welche Veränderungen haben sich in den letzten 15 Jahren bezüglich der Betriebsfeuerwehren in Hamburg ergeben, und wodurch waren diese jeweils begründet?

Die Zahl der Werkfeuerwehren hat sich in der Vergangenheit reduziert.

Die Veränderungen ergaben sich durch Verringerung oder Änderung der Produktion, wodurch der Betrieb einer Werkfeuerwehr nicht mehr erforderlich war, sowie durch Betriebsaufgaben.

Weitere Angaben im Sinne der Fragestellung sind in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

7. Können die Aufgaben von Betriebsfeuerwehren auch von der Berufsfeuerwehr mit wahrgenommen werden? Wenn ja: Unter welchen Bedingungen und wer trägt die Kosten?

Die Aufgaben einer Werkfeuerwehr könnten von der Berufsfeuerwehr als eigene Aufgabe dann mit übernommen werden, wenn die besonderen Brand- und Explosionsgefahren des betreffenden Betriebes durch die Berufsfeuerwehr in gleicher Weise abgedeckt werden könnten wie durch die Werkfeuerwehr.

Dies würde verlangen, dass der Berufsfeuerwehr die dafür notwendige spezielle personelle und technische Ausstattung zur Verfügung steht und die Angehörigen der Berufsfeuerwehr umfassend in die besonderen betrieblichen Gefahren eingewiesen sind.

Diese Aufgabenwahrnehmung würde für die Berufsfeuerwehr einen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Eine Erstattung bzw. Übernahme der Kosten durch den jeweiligen Betrieb bedürfte einer Änderung der rechtlichen Grundlagen.

Eine Übertragung der Aufgaben einer Werkfeuerwehr auf Dritte und in diesem Zusammenhang ggf. auf die Berufsfeuerwehr bedürfte einer Änderung des Feuerwehrgesetzes.

8. Sind in absehbarer Zeit Veränderungen bezüglich der Betriebsfeuerwehren geplant? Wenn ja: Welche und wann sollen diese vorgenommen werden?

Der Charakter der Werkfeuerwehren steht nicht zur Disposition.