Rückdatierung der neuen Frist für die Hauptuntersuchung beim TÜV

Betreff: Rückdatierung der neuen Frist für die Hauptuntersuchung beim TÜV Presseberichten ist zu entnehmen, dass nach einer am 1. Dezember 1999 in Kraft getretenen Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Frist für die neue Hauptuntersuchung auf die Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung zurückdatiert werden muß, wenn ein Fahrzeug nicht termingerecht beim TÜV vorgeführt wird. Für den Bürger ist nicht verständlich, warum er dann früher wieder zum TÜV muß, obwohl sein Fahrzeug ­ wie termingerecht vorgeführte Fahrzeuge ­ für den Zeitraum von zwei Jahren für vorschriftsmäßig und verkehrssicher befunden worden ist.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Trifft die Neuregelung zu? Wenn ja: Wie ist sie vom Gesetzgeber begründet worden?

Ja. Die Neuregelung ist damit begründet worden, dass „nicht, wie bisher, ein bewußtes Überziehen der Fristen über die gesamte Betriebszeit (Erstzulassung ­ endgültige Stillegung des Fahrzeuges) zu einer Einsparung von vorgeschriebenen Hauptuntersuchungen führt".

2. Hält der Senat die Neuregelung imHinblick auf die künftige Verkehrssicherheit des Fahrzeuges für begründet und sachlich für gerechtfertigt? Wenn nein: Was gedenkt der Senat zu tun? Wenn ja: Aus welchen Gründen?

Die zuständige Fachbehörde bemüht sich, im Rahmen einer zur Zeit anhängigen Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eine Aufhebung bzw. Änderung dieser Neuregelung zu erreichen, weil sie technisch für nicht begründbar gehalten wird und lediglich eine Ordnungsmaßnahme beinhaltet, die nach der Verordnungsermächtigung des Straßenverkehrsgesetzes mit dem Zweck der Prüfung nicht zu vereinbaren ist.

3. Wird die Neuregelung in Hamburg angewandt?

Die Neuregelung wird nach den Informationen der zuständigen Fachbehörde in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt.

Die zuständige Behörde hat entschieden, dass die Neuregelung auf Hauptuntersuchungen angewendet werden soll, die aufgrund einer nach dem 1. Dezember 1999 durchgeführten Hauptuntersuchung fällig werden, sofern es bis dahin nicht gelungen sein sollte, die Neuregelung rückgängig zu machen oder zu ändern. Im übrigen siehe Antwort zu 2.