Spezialitäten-Köche aus der Türkei

Der türkischen Presse ist zu entnehmen, dass keine Spezialitäten-Köche mehr aus der Türkei in die Bundesrepublik zugelassen werden und hierdurch die türkische Küche in Hamburg ihre Qualität verliert.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat die für die Erteilung der erforderlichen Arbeitsgenehmigungen zuständige Bundesanstalt für Arbeit im November 1997 angewiesen, Anträge auf die Erteilung von Arbeitserlaubnissen für eine Neuzulassung von Spezialitätenköchen aus der Türkei und dem ehemaligen Jugoslawien künftig grundsätzlich abzulehnen.

Vor dem Hintergrund einer überdurchschnittlich hohen Arbeitslosenquote (im September 1997 23,9 Prozent der rund 2,1 Millionen in Deutschland lebenden Wohnbevölkerung türkischer Staatsangehörigkeit) sollten im Interesse des Abbaus der Arbeitslosigkeit für die Deckung des Personalbedarfs vorrangig die auf dem deutschen Arbeitsmarkt vorhandenen Potentiale genutzt werden.

Vom Bundesministerium wird erwartet, dass die Gastwirte

­ durch ein verstärktes Ausbildungsangebot für einen ausreichenden Nachwuchs von geeigneten Fachkräften sorgen,

­ eventuelle Defizite hinsichtlich der Qualifikation arbeitsuchender inländischer Bewerber durch Maßnahmen der innerbetrieblichen Qualifizierung (Einarbeitung /betriebsnahe Weiterbildung) abbauen und

­ durch entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen die Attraktivität der Arbeitsplätze für inländische Kräfte erhöhen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie viele Köche türkischer Herkunft arbeiten in Hamburg?

Hierzu liegen keine Daten vor.

1. a) Welche aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen müssen sie erfüllen, um hier als Koch arbeiten zu dürfen (bitte genau angeben)?

Das Aufenthaltsrecht von türkischen Staatsangehörigen, die nach Deutschland eingereist sind, um hier als Spezialitätenköchin oder -koch in einem türkischen Restaurant zu arbeiten, oder die eine solche Einreise beabsichtigen, richtet sich nach §10 Ausländergesetz (AuslG) in Verbindung mit §4 Absatz 4 Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) sowie den Bestimmungen des Beschlusses Nummer 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Nach §10 AuslG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 AAV kann Spezialitätenköchinnen und -köchen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert werden, wenn sie

­ ihre fachliche Qualifikation nachweisen und

­ Staatsangehörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist.

Die fachliche Qualifikation kann nachgewiesen werden

­ durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung,

­ durch eine praktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren nur in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung oder

­ durch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Köchin oder Koch.

Nach §1 der Arbeitsaufenthalteverordnung darf eine Aufenthaltsgenehmigung für die Aufnahme und Ausübung einer mehr als drei Monate währenden unselbständigen Erwerbstätigkeit unter anderem nur dann erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigung) in Aussicht gestellt oder erteilt ist. Im Hinblick auf die in der Vorbemerkung genannte Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom November 1997 kann bereits diese grundlegende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr erfüllt werden, so dass eine Neuzulassung grundsätzlich ausscheidet.

Für die sonstigen Fälle eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, etwa im Rahmen des Familiennachzugs, gelten die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, nach denen eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Spezialitätenköchin oder -koch in der Regel nicht ausgeschlossen ist.

1. b) Welche Rolle spielt die Handelskammer beim Anwerben der Köche aus der Türkei?

Keine.

2. Gibt es Ausbildungsgänge in Hamburg für Migrant/innen türkischer Herkunft als Spezialitäten-Köche für die türkische Küche? Wenn nein: Sieht der Senat Bedarf für die Ausbildung von Spezialitäten-Köchen für die türkische Küche?

Nein. Die Ausbildung zum Koch bzw. zur Köchin ist im Jahre 1998 neu geordnet worden; das Berufsbild sieht keine Spezialisierung während der Ausbildung vor. Spezialisierungen können im Rahmen der beruflichen Weiterbildung erfolgen. Den Bedarf spezialisierter Restaurants regeln Angebot und Nachfrage.