Alkoholausschank im Volksparkstadion

Betreff: Alkoholausschank im Volksparkstadion (2)

1. Wie wird der Alkoholausschank in den vergleichbaren Stadien der 1. und 2. Fußball-Bundesliga geregelt?

Vgl. Antwort des Senats vom 4. Februar 2000 auf die Schriftliche Kleine Anfrage, Drucksache 16/3743, hier insbesondere die Anlage zu Frage 1.

2. Welche unterschiedlichen Wirkungen haben der Konsum von Vollbier und Lightbier bei den Konsumenten? Wieviel Pappbecher (0,3 l) Vollbier muss ein Fußball-Fan trinken, um 0,8 Promille zu erreichen, wieviel Becher (0,3 l) benötigt derselbe Mensch bei Lightbier?

Vollbier hat einen Alkoholgehalt von ca. 5 Volumenprozent, der Alkoholgehalt von Lightbier beträgt davon etwa die Hälfte. Die Auswirkungen des Konsums auf Konsumenten und Konsumentinnen sind jedoch nicht allein von der Biersorte, sondern auch von zahlreichen individuellen Faktoren abhängig, darunter z. B. vom Körpergewicht, von der Trinkgeschwindigkeit und von der Magenfüllung. Sie lassen sich nicht generell verbindlich vorhersagen.

3. Der HSV ist offensichtlich sehr bemüht, die Konzession für den Ausschank von Vollbier zu erreichen. Wie beurteilt der Senat die Anstrengungen des HSV, die Entsorgungssituation für konsumierte und verdaute Getränke jeglicher Art im Bereich des Volksparkstadions zu verbessern? Gibt es Erkenntnisse, welche unterschiedliche Wirkungen Vollbier und Lightbier diesbezüglich haben?

Die notwendige Anzahl der sanitären Einrichtungen wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt.

4. Ausgenommen von den Regelungen für den Ausschank von Alkohol sind offenbar der VIPBereich und die Logen.

a) Ergibt sich dadurch im Volksparkstadion ein Zwei-Klassen-Recht?

b) Welche Wirkungen hat der unkontrollierte und unbegrenzte Konsum von Alkoholika jeglicher Art im VIP- und Logen-Bereich auf die dortigen Besucher?

In den Stadien der 1. und 2. Fußballbundesliga werden Ausnahmen vom generellen und auch vom DFB in seinen Richtlinien festgelegten Alkoholverbot grundsätzlich nach der Einschätzung der Sicherheitslage durch die Polizei zugelassen. Dabei kann die Polizei durchaus zu differenzierten Einschätzungen der Sicherheitslage in den einzelnen Bereichen eines Stadions kommen (vgl. Drucksache 16/3743).

5. Welche Überlegungen gibt es, bei den Planungen für die geplante Arena im Volkspark rechtzeitig Regelungen über den Alkoholausschank festzulegen oder zu verhandeln, und wie sehen diese aus?

Die Gespräche mit den Investoren sind noch nicht abgeschlossen. Zu laufenden Verhandlungen wird aus grundsätzlichen Gesichtspunkten nicht Stellung genommen.