Berufsbildungsgesetz

Der Zeitplan für die weitere Entwicklung des Projektes sieht vor, Anfang des Jahres 2000 in die Pilotphase einzusteigen. Die Aufnahme des Echtbetriebes ist für den Herbst des Jahres 2000 vorgesehen.

Chipkarte für Studierende an der Universität Hamburg (UniHamburgCard)

Noch fehlt eine Rechtsgrundlage für die Karte.

Die Universität Hamburg hat sich im Laufe des Jahres 1999 entschieden, in Zusammenarbeit mit der Hamburger Sparkasse (Haspa) ab dem Wintersemester 1999/2000 als erste Hamburger Hochschule einen chipkartenbasierten Studierendenausweis einzuführen. Wir hatten von Anfang an Gelegenheit, die erforderlichen datenschutzrechtlichen Hinweise zu geben.

Bei der Chipkarte handelt es sich um eine kontoungebundene GeldKarte. Sie wird mit dem Bild und dem Namen des Studierenden versehen.

Die UniHamburgCard ist:

· Studierendenausweis

· Semesterticket für den Hamburger Verkehrsverbund

· Bibliotheksausweis für alle Bibliotheken der Universität Hamburg

· Kontoungebundene elektronische Geldbörse (es muss kein Konto bei der Haspa geführt werden)

Mit der UniHamburgCard kann bereits folgendes erledigt werden:

· Semesterrückmeldung mit sofortigem Ausdruck der Bescheinigungen (Studienbescheinigungen, BAföG-Bescheinigungen und Überweisungs-/Einzahlungsvordrucke), sofern die Semestergebühr bezahlt ist

· in den Bibliotheken Bücher entleihen und Gebühren bezahlen

· den Hamburger Verkehrsverbund im Gesamtnetz nutzen

· an den SB-Stationen die im Chip und im Studentenverwaltungsverfahren gespeicherten personenbezogenen Daten ansehen

· mit der GeldKarte innerhalb und außerhalb der Universität Zahlungsvorgänge abwickeln

Mit der UniHamburgCard kann in Kürze folgendes erledigt werden:

· einen Internetzugang beim Rechenzentrum der Universität beantragen

· an den SB-Stationen die Semestergebühren bezahlen

· in den Mensen des Studentenwerks Hamburg das Essen bezahlen

Das einzige personenbezogene Datum auf dem Chip ist die Matrikelnummer des Studierenden.

Neben einigen allgemeinen Daten, wie z. B. Chipkartennummer und Hochschulnummer, und Daten zur technischen Kartenverwaltung werden im Chip die erforderlichen technischen Bedingungen gesetzt, um die elektronische Geldbörse zu nutzen. Ob sich der Studierende über Ladeterminals seiner oder einer anderen Bank ­ oder überhaupt ­ Geld in die elektronische Geldbörse lädt, steht ihm völlig frei.

Beim erstmaligen Benutzen einer Kartenfunktion an der SB-Station muss der Studierende eine 4-stellige PIN-Nummer eingeben. Bei falscher PIN-Eingabe wird die Karte gesperrt und kann anschließend vom Studierenden nur im Studentensekretariat entsperrt werden. Um bei Verlust einen Mißbrauch zu verhindern, kann die Karte im Studentensekretariat gesperrt werden.

Die Ausgabe der UniHamburgCard erfolgt nur an solche Studentinnen und Studenten, die damit auch einverstanden sind. Grundlage hierfür ist ein Informationsblatt mit einer separaten Einwilligungserklärung. Beide Formulare sind mit uns abgestimmt worden.

Mit der Ausgabe der Karte zum Wintersemester 1999/2000 auf freiwilliger Basis soll zunächst erprobt werden, wie die Karte akzeptiert wird und wie sie sich im Universitätsbetrieb bewährt.

Die Universität rechnet damit, dass sich etwa 4000 Studierende für die Chipkarte entscheiden werden. Für die Dauer der Erprobungsphase haben wir uns damit einverstanden erklärt, daß auf die Schaffung einer ­ in Hamburg bislang nicht vorhandenen ­ universitären Rechtsgrundlage mit den datenschutzrechtlichen Festlegungen verzichtet werden kann, weil die Studierenden in die Ausgabe der Chipkarte wirksam eingewilligt haben und eine Wahlmöglichkeit zwischen dem alten und dem neuen Verfahren besteht. Wer lieber auf die UniHamburgCard verzichten möchte, muss mit keinerlei Benachteiligungen im Universitätsbetrieb rechnen.

Die Universität hat akzeptiert, dass eine universitäre Rechtsgrundlage für die UniHamburgCard spätestens dann erforderlich wird, wenn die Kartenausgabe nicht mehr auf freiwilliger Basis geschieht. Das zu entwickelnde Regelungswerk soll zu gegebener Zeit mit uns erörtert werden.

Mitteilung von Prüfungsergebnissen an die Ausbildungsbetriebe Ausbildungsbetriebe müssen ausdrücklich verlangen, dass sie über Prüfungsergebnisse ihrer Auszubildenden unterrichtet werden wollen.

Bis vor zwei Jahren wurden Prüfungsergebnisse der Auszubildenden durch die Handelskammer Hamburg den Ausbildungsbetrieben mitgeteilt, sofern zuvor eine Einwilligung der Auszubildenden dafür eingeholt worden war. Dieses Verfahren basierte auf einer Verabredung mit uns aus dem Jahre 1995, nachdem wir festgestellt hatten, dass eine Einwilligung bisher nicht eingeholt wurde (vgl. 14. TB, 7.1). Im wesentlichen mußte diese Regelung seinerzeit getroffen werden, weil für eine solche Mitteilung eine Rechtsgrundlage fehlte. Dieses ist zwischenzeitlich durch eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes nachgeholt worden, die mit Wirkung vom 25. März 1998 in Kraft getreten ist.

§41 Satz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) "Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden mitgeteilt."

Das Berufsbildungsgesetz enthält somit eine ausdrückliche Ermächtigung zur Weitergabe sämtlicher Prüfungsergebnisse aus Ausbildungsverhältnissen. Damit ist allerdings noch nicht eine regelmäßige Weitergabe von Prüfungsergebnissen an die Ausbildungsbetriebe zulässig.

Vielmehr enthält die neu eingefügte Regelung ausdrücklich den Vorbehalt, dass der Ausbildungsbetrieb die Mitteilung verlangt haben muß. Es darf somit nicht einfach unterstellt werden ­ wie die Handelskammer zunächst annahm ­, dass bei der überwiegenden Mehrheit der Ausbildungsbetriebe der Wunsch nach Übermittlung der Daten besteht.

Der Gesetzgeber hat durch die gewählte Regelung sprachlich deutlich gemacht, dass die Übermittlung der Daten gerade abhängig gemacht werden soll vom Verlauf der Ausbildung. In den Fällen, in denen steuernd in die Ausbildung eingegriffen und der Auszubildende an das Prüfungsziel herangeführt werden soll, soll der Ausbildungsstand anhand der Prüfungsergebnisse nachvollzogen werden können. Dies ist jedoch keine Rechtfertigung dafür, auch in den weit überwiegenden Fällen, in denen kein Bedarf für einen steuernden Eingriff in die Ausbildung besteht, ebenfalls die Prüfungsergebnisse an die Ausbildungsbetriebe weiterzuleiten. Vielmehr entsteht dadurch die Gefahr, dass bei den Ausbildungsbetrieben Daten auf Vorrat gespeichert werden, von denen völlig unklar ist, ob sie jemals im Einzelfall benötigt werden. Dies widerspricht den datenschutzrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die Übermittlung von Daten streng an der Erforderlichkeit zu orientieren hat.

Die Handelskammer teilt inzwischen diese Auffassung und hat deshalb auf dem Formblatt, mit dem die Ausbildungsbetriebe den Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge stellen, einen auf §41 Satz 3 BBiG bezogenen Passus aufgenommen. Die Ausbildungsbetriebe können damit zum Ausdruck bringen, ob sie an der Übermittlung der Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden ein Interesse haben oder nicht.

10. Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung

Planfeststellungsverfahren für die Magnetschnellbahn Berlin ­ Hamburg

Zum Planfeststellungsverfahren für den Bau der Magnetschnellbahn (Transrapid), die zwischen Berlin und Hamburg verkehren soll, waren auch datenschutzrechtliche Fragen zu klären. Es konnte eine datenschutzgerechte Ausgestaltung des Verfahrens erreicht werden.

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist wie folgt geregelt: Planfeststellungsbehörde für das gesamte Verfahren ist nach §5 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes das Eisenbahn-Bundesamt. Die Durchführung der einzelnen Planfeststellungsverfahren obliegt den jeweiligen Landesbehörden. Die gesamte Strecke wurde in einzelne Planfeststellungsabschnitte unterteilt, wobei der Streckenverlauf durch verschiedene Bundesländer führt. Davon lagen drei Abschnitte auf Hamburger Gebiet. In Hamburg ist für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für diese drei Streckenabschnitte die Baubehörde verantwortlich. Sie nimmt als Anhörungsbehörde nach Auslegung der Pläne Einwendungen gegen diese Pläne von privater Seite entgegen und führt den Erörterungstermin durch. Danach ergeht vom Eisenbahn-Bundesamt der Planfeststellungsbeschluß. Datenschutzrechtliche Fragen ergaben sich zu folgender Besonderheit bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens: Die Einwendungen von privater Seite sollten von der Baubehörde als Anhörungsbehörde gescannt und über E-Mail an die Vorhabensträgerin, die Magnetschnellbahn-Planungsgesellschaft (MSP) mit Sitz in Schwerin und Berlin übermittelt werden, damit diese zur Vorbereitung des Erörterungstermins eine Stellungnahme abgeben konnte.

Dieselben Verfahrensabläufe sollten zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau des Transrapids auch in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin durchgeführt werden. Um ein einheitliches Datenschutzniveau in allen am Planfeststellungsverfahren beteiligten Bundesländern zu gewährleisten, wurden zwischen den Datenschutzbeauftragten der beteiligten Bundesländer sowie dem Datenschutzbeauftragten des Eisenbahn-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde gemeinsam die datenschutzrechtlichen Aspekte des Planfeststellungsverfahrens erörtert.