Versicherungswirtschaft

Registrierung von Versicherungsvermittlern Erst der tatsächliche Umgang mit dem noch nicht in Kraft getretenen Vermittlerregister wird zeigen, ob datenschutzrechtliche Bedenken gerechtfertigt sind.

Auch 1998 und 1999 konnte nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden, ob es noch zu einer Umsetzung der EG-Empfehlung vom 18. Dezember 1991 (vgl. 15. TB, 22.1; 16. TB, 19.1) kommen wird. Darüber hinaus stellte sich in dem Berichtszeitraum jedoch auch heraus, dass das Register ­ anders als zunächst angekündigt ­ die Registrierung ohne gesetzliche Regelung vorläufig nicht aufnehmen soll. Dennoch hat die Versicherungswirtschaft die Aufsichtsbehörde um eine abschließende datenschutzrechtliche Beurteilung gebeten, um jedenfalls die Möglichkeit zu haben, unabhängig von diesen rechtlichen Bedenken die Registrierung erforderlichenfalls aufnehmen zu können.

Im Laufe der Gespräche stellte sich heraus, dass die bereits 1997 dargestellten datenschutzrechtlichen Bedenken trotz einiger Veränderungen im Wortlaut des Richtlinienentwurfs nicht endgültig ausgeräumt werden konnten. Wesentlich dafür war, dass bei der Registrierung von Versicherungsvermittlern bestimmte Vorgehensweisen, wie z. B. die Nichtbeschäftigung nicht registrierter Vermittler, nicht ausgeschlossen werden konnten. Da die Versicherungswirtschaft nicht bereit war, den Wortlaut deutlicher zu gestalten, blieben einige Punkte offen, deren Zulässigkeit sich erst im konkreten Umgang mit dem Verfahren selbst ergeben werden. Es wurde daher vereinbart, zunächst keine weitere Klärung herbeizuführen und erst anläßlich von Zweifeln nach Aufnahme der Registrierung den datenschutzgerechten Umgang zu überprüfen.

Sonstiges:

­ Die Gespräche mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft über die datenschutzrechtlichen Aspekte der Tätigkeit von Versicherungen im Internet wurden fortgeführt.

­ Der Dissens über die Reichweite des Fragerechts von Versicherungen gegenüber behandelnden Ärzten angesichts eingeschränkter Schweigepflicht-Entbindungsklauseln (vgl. 16.

TB, 19.2) konnte leider nicht zufriedenstellend ausgeräumt werden. Die Obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. und das Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Fragen sich teilweise nicht im Rahmen der von den Patienten unterzeichneten Klauseln halten. Dennoch ist die Versicherungswirtschaft nicht zu einer generellen Änderung bereit und kann hierzu rechtlich auch nicht gezwungen werden. Die Folge kann allerdings sein, dass sich der Auskunft gebende Arzt strafbar macht.

­ Die Versicherungswirtschaft hatte angekündigt, noch 1999 einen Leitfaden zur Imageverarbeitung herauszugeben. Darin sollte auch der Einsatz opto-elektronischer Speichermedien, wie mit den Obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz vereinbart, dargestellt werden. Da der Leitfaden nicht rechtzeitig vorlag, kann aus Sicht der Obersten Aufsichtsbehörden noch keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden.

20. Schufa und Auskunfteien:

Scoring-Verfahren Erläuterungen zum Scoring-Verfahren wurden in das Schufa-Merkblatt aufgenommen.

Die Erörterung zwischen den Obersten Aufsichtsbehörden und der Schufa über das ScoringVerfahren wurde im Berichtszeitraum fortgesetzt (vgl. 16. TB, 20.1). Von den Aufsichtsbehörden wurde zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die Schufa bei der beabsichtigten Überarbeitung ihrer Klausel eine Information über das Scoring-Verfahren aufnehmen wird. Das Merkblatt zum Schufa-Verfahren in der Fassung von Januar 1999, das Bankkunden auf Wunsch von ihrer Bank oder der Schufa ausgehändigt wird, enthält nun allgemeine Erläuterungen zum Scoring-Verfahren.

In Bezug auf die Beauskunftung des Scorewertes gegenüber den Betroffenen nach §34 BDSG besteht dagegen noch keine Einigkeit zwischen der Schufa und den Aufsichtsbehörden. Die Schufa ist der Auffassung, dass sie nach der Vorschrift des §34 BDSG nicht verpflichtet sei, Auskunft über Bildung und Zusammensetzung des Scorewertes zu geben, da dieser im Einzelfall errechnet und übermittelt, nicht jedoch gespeichert werde. Eine nachträgliche Berechnung des Scorewertes sei häufig nicht möglich, da sich die Datenbasis und die statistischen Bezugsgrößen täglich ändern könnten. Die Schufa hält es für sachgerecht, wenn der Empfänger der Schufa-Auskunft, in der Regel eine Bank, den Betroffenen den Scorewert mitteilt und erläutert.

Aus Sicht der Aufsichtsbehörden haben die Betroffenen nach §34 BDSG gegenüber der Schufa und den Vertragspartnern der Schufa einen Anspruch auf Beauskunftung des Scorewertes (vgl. 16. TB, 20.1). Die Kreditwirtschaft zeigte in Gesprächen mit den Aufsichtsbehörden allerdings keine Bereitschaft, ihren Kunden Auskunft über den Scorewert zu geben. Insbesondere die Erläuterung setzt erhebliches Wissen über die Bildung des Scorewertes voraus, das bei den Vertragspartnern in der Regel kaum vorhanden sein wird.

Neukonzeption der Schufa-Merkmale:

Die Schufa führt neue Auskunftsmerkmale bei nicht vertragsgemäßem Verhalten ein.

Die Schufa hat die Obersten Aufsichtsbehörden 1998 über die beabsichtigte Neukonzeption der Auskunftsmerkmale bei nicht vertragsgemäßem Verhalten informiert. Betroffen sind 16

Auskunftsmerkmale, die in 7 Merkmalen zusammengefaßt werden sollen. Die Schufa verspricht sich dadurch eine Vereinfachung des Verfahrens und eine Entlastung ihrer Vertragspartner durch Reduzierung der Einmeldungen. Seit Januar 1999 speichert und beauskunftet die Schufa außerdem Insolvenzmerkmale.

Es ist geplant, mit dem neuen Meldeverfahren im dritten Quartal des Jahres 2000 zu beginnen.

Die völlige Umstellung bei allen Vertragspartnern wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Die derzeitigen Auskunftsmerkmale sollen daher auch nach Umgestaltung des Verfahrens noch 3 Jahre erhalten bleiben.

Von Seiten der Aufsichtsbehörden bestehen keine Einwendungen gegen die Änderungen der Schufa-Auskunftsmerkmale.

Neufassung der Schufa-Klausel:

Die Schufa-Klausel wird überarbeitet.

Die Schufa beabsichtigt, ihre derzeit geltende Klausel in inhaltlicher Hinsicht wegen neuerer Entwicklungen, z. B. Scoring und Neukonzeption der Meldemerkmale, zu überarbeiten. Zur Erhöhung der Transparenz der Klausel ist auch eine Modernisierung in redaktioneller Hinsicht beabsichtigt.

Auf Vorschlag der Schufa wurde eine "Formulierungsgruppe" gebildet, der Vertreter der Datenschutzaufsichtsbehörden, des Zentralen Kreditausschusses und der Schufa-Organisation angehören. Die Gruppe hat ihre Tätigkeit aufgenommen. Arbeitsergebnisse sollen jedoch erst vorgelegt werden, wenn feststeht, ob und welche Auswirkungen die anstehende BDSGNovellierung für die Formulierung der Klausel hat.