Immissionsschutzgesetz

Gewerbegebiet Großmoorbogen und dem Neuländer Baggerteich herstellt.

Ein Beitrag zur Kompensation der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die durch die geplanten Baumaßnahmen hervorgerufen werden, ist durch die Sicherung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nördlich der Neuländer Straße in einer Größenordnung von insgesamt 7,7 ha vorgesehen.

3. Planerische Rahmenbedingungen

Rechtlich beachtliche Tatbestände

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 485) mit seiner Siebzehnten Änderung stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans südlich der Neuländer Straße gewerbliche Bauflächen dar. Für den Bereich nördlich der Neuländer Straße sind Grünflächen dargestellt. Die Neuländer Straße und die Straßen Großmoordamm und Großmoorbogen sind als Hauptverkehrsstraßen, die Harburger Umgehung als Autobahn oder autobahnähnliche Straße mit Anschlußstellen gekennzeichnet. Außerdem ist eine Schnellbahntrasse hervorgehoben.

Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 363) stellt für das Plangebiet im Landschaftsprogramm südlich der Neuländer Straße das Milieu Verdichteter Stadtraum, eine Landschaftsachse im Verlauf der südlichen Begrenzung der Neuländer Straße sowie eine Grüne Wegeverbindung von West nach Ost in Richtung Großmoordamm dar. Nördlich der Neuländer Straße wird das Milieu Parkanlage dargestellt. Das Artenschutzprogramm stellt die Biotopentwicklungsräume geschlossene und sonstige Bebauung mit sehr geringem Grünanteil, Gleisanlagen und Autobahnen dar.

Gemäß § 5 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 4. November 1997

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 489, 493), ist wegen Änderungen des Flächennutzungsplans das Landschaftsprogramm anzupassen.

Andere rechtlich beachtliche Tatbestände Bestehende Bebauungspläne

Der Baustufenplan Harburg vom 28. Dezember 1954

(Amtlicher Anzeiger 1955 Seite 141) weist für die Flächen zwischen Neuländer Straße und Großmoordamm Außengebiet aus, mit der Absicht diesen Bereich für Dauerkleingärten vorzusehen.

Im Bebauungsplan Neuland 1 vom 27. Oktober 1969

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 205) sind die Flächen südlich der Neuländer Straße und östlich des Einmündungsbereichs in den Großmoorbogen als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen.

Der Bebauungsplan Harburg 38/Neuland 8 vom 1. Juli 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 223) hat die Flächen im Bereich des Großmoordamms im südlichen Plangebiet als festgestellte Bundesfernstraße nachrichtlich übernommen. Des weiteren sind hier Straßenverkehrsflächen und Brücken festgesetzt, sowie eine vorgesehene Oberflächenentwässerung gekennzeichnet worden.

Im Bebauungsplan Neuland 15 vom 17. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 123) sind die im Plangebiet Neuland 20/Harburg 58 mit einer Umgrenzung für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft versehenen Flächen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt.

Planfeststellungsverfahren

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Neuland 20/Harburg 58 verlaufen Teile der planfestgestellten Bundesautobahn A 253 ­ Harburger Umgehung ­, der Schnellbahntrasse nach Neugraben sowie Teile der Fünfhausener Landweg-Wettern und der Neuländer Moorwettern.

Die nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsbeschluß für die Bundesautobahn A 253 ­ Harburger Umgehung ­ vom 29. Juni 1978) festgestellten Straßenverkehrsflächen sind nachrichtlich übernommen worden.

Die Planfeststellung für den Vorfluterausbau der Fünfhausener Landweg-Wettern und der Neuländer Moorwettern sind nach dem Hamburgischen Wassergesetz (ergänzender Planfeststellungsbeschluß vom 26. Juli 1978) erfolgt.

Im nordwestlichen Plangebiet verläuft die Trasse der Schnellbahn nach Neugraben. Die Flächen sind im Plan nachrichtlich übernommen worden, nachdem ein Planfeststellungsverfahren nach dem damaligen Bundesbahngesetz durchgeführt wurde.

Kampfmittelverdachtsflächen

Im Norden der Neuländer Straße, östlich der Einmündung der Straße Großmoorbogen besteht Munitionsverdacht; hier befand sich im Kriege eine Flakstellung. Auffälligkeiten, die der geplanten Nutzung entgegenstehen können, sind bislang nicht festgestellt worden. Im Rahmen von Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst der Behörde für Inneres zu beteiligen.

Andere planerisch beachtliche Tatbestände

Im Jahre 1993 wurde aufgrund der Verkehrsbelastung eine lärmtechnische Untersuchung für das Plangebiet erstellt (siehe Ziffer 4.10).

Angaben zum Bestand

Das Plangebiet östlich der Straße Lewenwerder wird durch einen Lagerplatz für Straßen- und Tiefbaumaterial, einen Betrieb für Wärmetauscher- und Apparatebau, einen Gleis-, Hoch- und Tiefbaubetrieb, einen Schrotthandel, eine Autolackiererei, einen Autotechnikbetrieb, eine Autosattlerei, einen Messebaubetrieb sowie einen Karosseriebaubetrieb gewerblich genutzt.

Zwei oberirdische Hochspannungsleitungen (110 kV und 380 kV) überqueren das Plangebiet von Nordwest nach Südost. Insgesamt befinden sich im Plangebiet fünf Strommasten. Im Plangebiet befinden sich zwei HEW-Netzstationen, die aus versorgungstechnischen Gründen erhalten bleiben.

Die Flächen südlich der Neuländer Straße und westlich der Einmündung der Straße Wendts Weg liegen teils brach, teils werden sie landwirtschaftlich genutzt. Nördlich der Neuländer Straße liegen Kleingärten sowie ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und Brachflächen. Im nördlichen Plangebiet befinden sich die Wohnhäuser Neuländer Elbdeich 82 (Flurstück 1561) und Neuländer Elbdeich 86 (Flurstück 1204).

Das geplante Gewerbegebiet ist Teil der Neuländer Marsch, die durch typische parallele Entwässerungsgräben gegliedert ist und einen hohen Grundwasserstand aufweist. Früher waren überwiegend Kleingärten angesiedelt, die eine kleinteilige Gehölzstruktur hinterlassen haben.

Neben brachgefallenen Grünlandflächen, auf denen sich hochwertige Hochstaudenfluren gebildet haben, gibt es bewirtschaftete Wiesen, die wegen ihrer extensiven Bewirtschaftung und der intakten Grabenstruktur einen hohen ökologischen Wert besitzen. Südlich der Neuländer Straße verläuft die Fünfhausener Landweg-Wettern als Hauptvorfluter. Sie weist eine artenreiche Gewässervegetation und eine vielfältige faunistische Besiedelung auf.

Am südlichen Ufer sind einzelne Großbäume vorhanden.

Im südwestlichen Teilbereich des Plangebiets befindet sich ein Pavillondorf zur öffentlichen Unterbringung unterschiedlicher Zuwanderungsgruppen. Hierbei handelt es sich um eine hochwertige Bausubstanz in Holzbauweise, deren Konzept sich in jeder Hinsicht bewährt hat und bundesweit Vorbildcharakter besitzt. Am 13. Juli 1999 hat der Senat im Rahmen der Drucksache 99/0640 beschlossen, dass die Unterbringung von Zuwanderern an den derzeitigen Standorten der Pavillondörfer Vorrang vor anderen Nutzungen hat, soweit und solange ein entsprechender Unterbringungsbedarf besteht. Das Dorf ist vom Bezirksamt Harburg am 6. August 1999 unbefristet widerruflich genehmigt worden.

Auf dem Flurstück 1634 befand sich das Pumpwerk Großmoordamm 35. Neue Planungen der Hamburger Stadtentwässerung haben zum Abbruch des Pumpwerkes geführt.

Im westlichen Plangebiet verlaufen Sieltrassen der Hamburger Stadtentwässerung.

4. Planinhalt und Abwägung

Das Plangebiet liegt nordöstlich der Harburger Innenstadt an einer städtebaulich wichtigen Stelle im Eingangsbereich des Zentrums Harburg. Die Fläche eignet sich auf Grund der Lage an den drei Regionalachsen nach Stade, Buchholz und Lüneburg sowie der Ausstattung mit technischer Infrastruktur besonders als Arbeitsstättenstandort. Hervorzuheben ist die im Westen angrenzende Bundesautobahn A 253 ­ Harburger Umgehung ­ und die in östlicher Richtung zu erreichende Bundesautobahn A 1.

Beide Verkehrsachsen sind durch die Neuländer Straße miteinander verbunden. Ferner besteht eine Fußgängerverbindung zum S- und Busbahnhof Harburg mit direkten Anschlußmöglichkeiten an das Hamburger öffentliche Nahverkehrssystem und das Verkehrsnetz der Deutschen Bahn AG.

Der Planbereich stellt einen städtebaulichen Zusammenhang mit den Flächen für Arbeitsstätten westlich und östlich des Plangebietes (Bebauungsplan-Entwurf Harburg 54/Neuland 18, Bebauungspläne Neuland 11 und Neuland 1) her.

Die östlich des Plangebiets vorhandene Wohnsiedlung Wohlersweg ist durch den Bebauungsplan Neuland 11 ihrem Bestand gemäß planungsrechtlich gesichert. Zusammenhängend hiermit ist entschieden worden, die heute bestehenden gewerblichen Nutzungen im Gebiet Großmoorbogen zu erhalten und den Betrieben Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern. Ebenso soll ein Schutz der Wohnbebauung vor den Emissionen der gewerblichen Betriebe erreicht werden. Es ist auch zu berücksichtigen, daß das Wohngebiet am Wohlersweg auf Grund der situationsbedingten Einwirkung durch benachbarte Betriebe sowie den vorhandenen Verkehrswegen einer Geräuschbelästigung ausgesetzt ist und daher nicht den Schutz in Anspruch nehmen kann, der einem nicht vorbelasteten Wohngebiet zuzubilligen ist. Eine Neuausweisung von Wohnflächen in diesem Bebauungsplan ist im Hinblick auf die Lärm- und Luftbelastung durch die Bahn, die Bundesautobahn A 253 ­ Harburger Umgehung ­ und die ebenfalls stark belasteten Straßen Großmoordamm und Neuländer Straße nicht zu vertreten. Außerdem wird das Plangebiet von zwei Hochspannungsleitungen überquert, in deren Spannungsfeld neue Wohnbauflächen nicht gesichert werden können.

Gewerbegebiet

Die östlich der Bundesautobahn A 253 ­ Harburger Umgehung ­ liegenden Bauflächen werden als Gewerbegebiet festgesetzt. Die vorhandenen Gebäude östlich der Straße Lewenwerder liegen teilweise außerhalb der Baugrenzen; sie haben Bestandsschutz. Die Baugrenze ist von der Grundstücksgrenze um 3 m zurückgenommen worden, um bei einer Neuplanung Anpflanzungen zum angrenzenden Kleingartengebiet realisieren zu können und damit eine Einpassung der gewerblichen Bauten in den Landschaftsraum zu erreichen.

Im Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig (vgl. § 2 Nummer 4). Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die zur Verfügung stehenden Bauflächen in den Gewerbegebieten überwiegend für gewerbliche Nutzungen vorgehalten und nicht durch Einzelhandelsnutzungen in Anspruch genommen werden, für die Flächen an anderer zentraler Stelle zur Verfügung stehen. Weiterhin soll verhindert werden, dass eine nicht mehr von Erreichbarkeit und Zentralitätsgrad bestimmte Standortverteilung von Nutzungen zu einer unausgewogenen Versorgungsstruktur für die Bevölkerung führt. Die städtebauliche Verteilung sogenannter „Zentraler Standorte" ist ein Grundsatz ordnungspolitischer Leitlinien des Ordnungsplans „Zentrale Standorte ­ Flächen des Einzelhandels" und seiner Fortschreibung. Mit erheblichem Einsatz ist auf der Grundlage der Zentrenplanung die Planung für das Bezirkszentrum Harburg mit einem differenzierten Angebot nicht nur der Güter des täglichen Bedarfs, sondern auch auf dem Sektor der Dienstleistungen und Verwaltung betrieben worden. Die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben jeglicher Art auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbeflächen würde die Ausgewogenheit des Bezirkszentrums und seinen weiteren Ausbau gefährden und zu einer städtebaulichen Fehlentwicklung führen.

Auf den mit „C" bezeichneten Flächen des Gewerbegebietes sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. In diesen Bereichen sind, mit Ausnahme der Büro- und Verwaltungsgebäude nach Nummer 1, die nach Südosten gerichteten Außenwände der Gebäude geschlossen auszubilden. Zulässig sind hier nur Fenster und Türen von Büro-, Verwaltungs- und Sozialräumen sowie von Betriebswohnungen (vgl. § 2 Nummer 3). Durch diese Festsetzung soll die Wohnbebauung am Wohlersweg vor den Emissionen der Betriebe geschützt werden. Den an der Straße Lewenwerder ansässigen Betrieben entstehen durch diese Ausweisung keine Benachteiligungen. Da die Arbeiten überwiegend in Gebäuden stattfinden, ergeben sich keine Änderungen für die Zulässigkeit und die Möglichkeit der Weiterentwicklung der Betriebe. Soweit es sich um lärmbelästigende Betriebe handelt, ist darauf hinzuweisen, dass Betriebe und Anlagen so herzustellen sind, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes für die benachbarte Bebauung ausgeschlossen sind.

Im Hinblick auf eine wirtschaftliche, den Betrieben gerecht werdende Ausnutzung der Gewerbegrundstücke ist eine Flächenausweisung gewählt worden, bei der auf die Festsetzung einer Bauweise und einer Geschossigkeit verzichtet wurde. Hiermit soll eine individuelle Anordnung und Höhengestaltung der Gebäude ermöglicht werden.

Auf Grund der östlich angrenzenden Kleingartennutzung und des bewohnten Gebiets am Wohlersweg wird entlang der Südost-Grenze des Plangebiets für die dort ausgewiesenen Gewerbeflächen die Gebäudehöhe auf 8 m über Gehweg begrenzt. In den übrigen Bereichen, mit Ausnahme der südlich an die Neuländer Straße angrenzenden Fläche für den Gewerbepark, ist eine Gebäudehöhe von 12 m über Gehweg zulässig. Diese Begrenzung erfolgte unter Berücksichtigung der im Gewerbegebiet am Großmoorbogen vorhandenen Gebäudehöhen und um eine Staffelung in der Höhenentwicklung zur Bundesautobahn A 253 ­ Harburger Umgehung ­ zu erreichen. Für den zukünftigen Gewerbepark ist unter Zugrundelegung der für solche Konzeptionen erforderlichen Eckdaten eine Bebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 17 m über Gehweg zulässig; dies lässt bis zu vier Vollgeschosse zu. Mit der in diesem Bereich erreichbaren höheren Bebauung soll darüber hinaus die optische Wirkung des Eingangsbereichs an der Neuländer Straße unterstützt werden.

Für sämtliche Gewerbeflächen wird eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I, Seiten 466, 479) sind nicht ausgeschöpft worden, um den vorgesehenen Begrünungsanteil von 20 vom Hundert (v. H.) realisieren zu können. Die Notwendigkeit der Begrünungsanteile im Gewerbegebiet wird unter Ziffer 4.9 genauer erläutert.

Resultierend aus den niedrig angesetzten Grundflächenzahlen sowie der festgesetzten Gebäudehöhen werden auch bei der Festsetzung der Geschoßflächenzahlen von 1,2 für das Gewerbegebiet sowie 1,8 für den Gewerbepark die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Absatz 1 der BauNVO nicht ausgeschöpft.

Für das Gewerbegebiet ist eine offene Oberflächenentwässerung vorgesehen. Das anfallende Niederschlagswasser von den Gewerbeflächen soll über offene Gräben abgeleitet und vor Einleitung in den Vorfluter in Absetzbecken vorgereinigt und, soweit es die Bodenverhältnisse zulassen, über belebte Bodenzonen zur Versickerung gebracht werden (vgl. § 2 Nummer 22). Durch die gewählte Art der Entwässerung wird der Eingriff in den Wasserhaushalt minimiert. Innerhalb der bewachsenen Gräben und der Absetzflächen können Schwebstoffe zurückgehalten und biologische Abbauprozesse gefördert werden. Die offenen Gräben stellen außerdem ein typisches Landschaftselement dar und beeinflussen das Kleinklima günstig. Die Oberflächenentwässerung ist im einzelnen dargestellt unter Ziffer 4.7.

Die das Plangebiet durchlaufenden Hochspannungsleitungen sind mit der Gewerbeausweisung vereinbar, da anders als in Wohngebieten kein langfristiger Aufenthalt der Beschäftigten gegeben ist und sich keine Risikogruppen (z. B. Kinder) im betroffenen Bereich aufhalten.

Gestalterische Anforderungen

Im Plangebiet sind Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig (vgl. § 2 Nummer 5). Das Plangebiet ist umgrenzt von übergeordneten Verkehrswegen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Werbewirtschaft an wichtigen Straßen- und Fußwegeverbindungen bevorzugt Großwerbetafeln (Werbeflächen mit einer Breite von mindestens 3,5 m und einer Höhe von mindestens 2,5 m) aufstellt. Diese Art der Werbung steht nicht mit dem gestalterischen Anspruch für das neue Gewerbegebiet und den Wohnbedürfnissen der Bewohner der benachbarten Wohngebiete im Einklang. Innerhalb der Gewerbeflächen soll das Ziel einer ansprechenden Stadtgestalt (Architektur, Gestaltung des öffentlichen Raums, Begrünungselemente usw.) nicht durch dominante Werbeanlagen verdrängt bzw. beeinträchtigt werden. Den Gewerbetreibenden wird durch die Beschränkung der zulässigen Werbeanlagen trotzdem die Möglichkeit zur Nutzung der Werbewirtschaft und somit der Darstellung ihrer Produkte gegeben.

Büro- und Verwaltungsgebäude der Betriebe sind entlang der straßenseitigen Baugrenzen anzuordnen (vgl. § 2 Nummer 1). Lagerplätze und offene Produktionsbereiche sind bis zu einer Tiefe von 20 m unzulässig (vgl. § 2 Nummer 2).

Damit sollen die Büronutzungen der einzelnen Betriebe im Eingangsbereich der Grundstücke zusammengefaßt werden. Die Straßenränder werden damit räumlich gefaßt, die Büro- und Verwaltungsgebäude sind im allgemeinen mehrgeschossig und damit höher als Produktionshallen im Gewerbegebiet. Lagerplätze und offene Produktionsbereiche stellen z. T. einen nicht unerheblichen Lärmfaktor dar. Im Hinblick auf die entlang der vorhandenen und geplanten Straßen zukünftig verlaufende wichtige überörtliche Fuß- und Radwegeverbindung in Nord-Südrichtung soll eine Beeinträchtigung durch unattraktive und lärmintensive Bereiche vermieden werden. Darüber hinaus sollen durch die o. g. Festsetzungen attraktive und repräsentative Eingangsbereiche an der Neuländer Straße sowie ein möglichst gut gestaltetes Erscheinungsbild entlang der festgesetzten Straßenverkehrsflächen entstehen.

In § 2 Nummer 6 ist festgelegt, dass innerhalb der mit „A" bezeichneten Flächen des Gewerbegebietes die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden mit rotem Ziegelmauerwerk zu verblenden sind. Für einzelne Architekturteile der Außenwände können andere Baustoffe (wie Stahl und Glas) zugelassen werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt. Durch diese Festsetzung soll ein attraktiver und repräsentativer Eingangsbereich unverwechselbaren Charakters von der Neuländer Straße aus zum Gewerbegebiet geschaffen werden. Die Gestaltungsvorschrift soll dem Eingangsbereich ein einheitliches Erscheinungsbild verleihen und darüber hinaus bewirken, daß sich die Neubebauung auch durch die Farbgebung in das in Neuland vorhandene Landschafts- und Siedlungsbild einfügt.

Außerhalb der mit „A" bezeichneten Flächen des Gewerbegebietes sind bei der Verblendung der Fassaden rote