Ausbildung

Um eine landschaftliche Einbindung des südlich angrenzenden, im Bebauungsplan Neuland 11 ausgewiesenen Gewerbegebiets zu erreichen, soll am Südrand der Parkanlage eine dichtere, überwiegend auf den Böschungen wachsende Gehölzpflanzung angelegt werden.

Abschirmgrün Entlang der Bundesautobahn A 253 ­ Harburger Umgehung ­ wird zur optischen Abschirmung sowie zur Gliederung und zur äußeren Eingrünung des Gewerbegebiets Abschirmgrün (mit der Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind) ausgewiesen. Durch die Freihaltung der Flächen von Bebauung können Beeinträchtigungen, die für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt durch eine Bebauung entstehen, gemildert werden.

Durch die Festsetzung von Abschirmgrün soll darüber hinaus eine Bepflanzung mit hochwachsenden einheimischen Laubgehölzen vorgenommen werden. Die Anlage des Schutzgrüns trägt ebenfalls dazu bei, Beeinträchtigungen für Naturhaushalt und Landschaftsbild zu mindern.

Die Flächen sind so zu bemessen, dass Gräben und Rückhaltebecken der Oberflächenentwässerung integriert werden können.

Im westlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans verläuft die unterirdische S-Bahn-Trasse nach Neugraben. In diesem Abschnitt ist Abschirmgrün mit der Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Schutzfläche festgesetzt. Falls auf dem Tunnel eine Erdaufschüttung vorgesehen ist, muss der Deutschen Bahn AG für die Länder Schleswig-Holstein und Hamburg vor Baubeginn ein statischer Nachweis vorgelegt werden.

Der Communionsweg ist als öffentliche Verkehrsfläche entbehrlich und kann somit aufgehoben werden. Die Straßenfläche wird als Abschirmgrün ausgewiesen. Eine ausgebaute 5 m breite Zufahrt zum S-Bahn-Notausstieg in Kombination mit einer Unterhaltungsstraße für das im Straßenbereich belegene, gekennzeichnete Siel unter Erhalt der Kehre als Aufstellfläche für die Feuerwehr ist ausreichend.

Nördlich der Neuländer Straße ist ebenfalls Abschirmgrün (mit der Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind) festgesetzt. Ferner ist dort eine Vormerkung „Vorgesehene Straßenerweiterungsfläche" vorgesehen (siehe Ziffer 4.3). Neben einer Erweiterung der Straßenflächen sind ggf. auch Gräben, Absetzbecken und Flächen für mögliche Lärmnschutzmaßnahmen erforderlich. Für diese Optionen sind entsprechende Flächen vorzuhalten. Dementsprechend sind die Bereiche als Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, ausgewiesen. Die vorhandene Fußwegeverbindung zwischen Neuländer Weg und Neuländer Straße (Flurstück 322) ist in die Grünfläche miteinbezogen worden. Das Abschirmgrün dient der Einbindung der Neuländer Straße in das Landschaftsbild, gliedert den Raum Neuland und soll die Belastung durch Abgase, Lärm sowie Stäube für die benachbarten empfindlichen Nutzungen (Wohnen, Kleingärten) reduzieren. In dem für den vorgenannten Zweck ausgewiesenen Streifen nördlich der Neuländer Straße befinden sich ca. 100 Kleingärten. Sie sind unzumutbar stark mit Lärm, Schadstoffen und Abgasen von der Neuländer Straße belastet. Daher kann die Kleingartennutzung an dieser Stelle planerisch nicht gesichert werden; sie haben jedoch Bestandsschutz. Dem Kleingartenverein werden nördlich des jetzigen Vereinsgebiets Ersatzflächen zur Verfügung gestellt.

Auf den genannten Flächen sollen Sträucher und einheimische, großkronige Bäume gepflanzt werden.

Öffentliche Grünanlagen ohne Zweckbestimmung

Die südlich der Neuländer Straße entlang der östlichen Plangrenze ausgewiesene öffentliche Grünfläche sichert die überörtliche Grünverbindung vom Zentrum Harburgs zur Elbe bzw. zum Neuländer Baggersee, die Bestandteil des Freiraumverbundsystems ist, mit einer bestehenden übergeordneten Fuß- und Radwegeverbindung; sie enthält eine Kennzeichnung als vorgesehene Oberflächenentwässerung. Die Grünfläche dient darüber hinaus zur Abschirmung der östlich außerhalb des Plangebiets angrenzenden Kleingärten (Bebauungsplan Neuland 11).

Die an der Neuländer Straße beiderseits Wohlersweg als öffentliche Grünflächen ausgewiesenen Eckbereiche sollen sowohl Aufweitungsmöglichkeiten für den Fünfhausener Landweg sichern als auch eine abschirmende und gliedernde Funktion für die Siedler am Wohlersweg übernehmen. Zudem ist auch hier eine vorgesehene Oberflächenentwässerung unverbindlich vorgemerkt.

Eine Zweckbestimmung kann nicht vorgenommen werden, weil beide Flächen nicht groß genug sind, um eine Ausgestaltung mit Aufenthaltsqualität zuzulassen.

Private Grünflächen, Dauerkleingärten

Die im Südosten des Plangebiets ausgewiesene „Private Grünfläche ­ Dauerkleingärten" übernimmt die im Bebauungsplan Neuland 11 festgesetzten Dauerkleingärten, die sich im dortigen Plangebiet bis zur Neuländer Straße als Kleingartenpark durchziehen. Neben der Sicherung von Kleingartennutzungen soll auch eine Abschirmwirkung erreicht und durch offene Wegeverbindungen Erholungsbedürfnisse der Allgemeinheit abgedeckt werden.

Eine Ausweisung der Dauerkleingärten ist zudem unter dem Gesichtspunkt erfolgt, dass eine Wohnnutzung hier nicht gewollt ist; sie wäre unvereinbar mit dem benachbarten Gewerbegebiet. Es würden erhöhte bauliche Schallschutzanforderungen an die Wohnbebauung gestellt und die Wohnqualität erheblich vermindert. Weiterhin würde die Ausweisung von Wohngrundstücken einen unangemessen hohen Erschließungsaufwand erfordern. Außerdem würde die durch eine Wohnbebauung eintretende Flächenversiegelung einen Grünflächenverlust sowie einen Eingriff in den Oberflächenwasserhaushalt bedeuten. Demgegenüber lassen sich die Beeinträchtigungen durch die Kleingärten auf ein noch vertretbares Maß beschränken; sie sind hinnehmbar, weil Kleingärten wichtige Erholungs- und soziale Ausgleichsfunktionen übernehmen.

Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Um die unter Ziffer 5 beschriebenen Eingriffe in Natur und Landschaft so weit wie möglich auszugleichen, werden Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nördlich der Neuländer Straße (Blatt 2 der Planzeichnung) und mittig im Gewerbegebiet (Blatt 1 der Planzeichnung) ausgewiesen und den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen zugeordnet (vgl. § 2 Nummer 17). Die Zuordnung ist Grundlage für die spätere Erstattung der Kosten im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen auf diesen Flächen. Die Umlegung der Kosten erfolgt nach den entsprechenden Vorschriften des

Kostenerstattungsgesetzes vom 25. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 265).

Das Flurstück 1204 nördlich der Neuländer Straße, nach geltendem Planrecht (Bebauungsplan Neuland 15) als Parkanlage ausgewiesen, wurde längere Zeit durch einen Pachtbetrieb landwirtschaftlich genutzt. Aufgrund seiner isolierten Lage und geringen Größe ist die Fläche heute wirtschaftlich nicht mehr verwertbar. Das Grundstück wird derzeit zu Hobby-Zwecken gärtnerisch genutzt. Eine Ausweisung als „Fläche für die Landwirtschaft" ist nicht sinnvoll, weil keine wirtschaftliche Grundlage mehr besteht. Entlang der Westgrenze des Flurstücks ist eine Radund Wanderwegverbindung gekennzeichnet, um die Verbindung vom Zentrum Harburgs zur Süderelbe zu sichern bzw. fortzuführen. Die Querung der Neuländer Wettern ist durch die Kennzeichnung einer Fußgängerbrücke gewährleistet. Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Rad- und Wanderweg entsprechend der Detailplanung in seinem nördlichen Verlauf nach Westen verschoben und deutlich verkürzt; damit änderte sich auch die Lage der Fußgängerbrücke.

Im nördlichen Plangebiet befinden sich die Wohnhäuser Neuländer Elbdeich 82 (Flurstück 1561) und Neuländer Elbdeich 86 (Flurstück 1204). Die Nutzung genießt Bestandsschutz. Eine langfristige Sicherung und Entwicklung zu einem Wohngebiet ist aufgrund der isolierten Lage planerisch nicht gewollt.

Wegen ihrer räumlichen Nähe und ihres funktionalen Zusammenhangs zur Eingriffsfläche sowie aufgrund des hohen ökologischen Potentials werden die Flächen nördlich der Neuländer Straße im Anschluß an das festgesetzte Abschirmgrün bis an den Neuländer Elbdeich als Fläche für landschaftspflegerische Maßnahmen festgesetzt.

Durch gezielte Extensivierungsmaßnahmen (vgl. § 2

Nummer 18) soll das Marschengrünland in seinem Bestand als typischer Landschaftsteil gesichert und für den Arten- und Biotopschutz aufgewertet werden. Gleichzeitig soll der landwirtschaftlich geprägte Charakter erhalten und durch die Anlage eines Wanderweges der Stadtbevölkerung die Naturerfahrung ermöglicht werden. Fehlentwicklungen (Überweidung, Verfüllung von Beetgräben, Bau von Schuppen usw.) können so vermieden werden.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Festsetzungen:

­ Das Grünland ist ohne Düngung und ohne Anwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel durch zweimalige jährliche Mahd oder Beweidung mit höchstens zwei Großvieheinheiten zu pflegen und zu erhalten (vgl. § 2 Nummer 18.1), um durch Extensivierung standortgerechte Grünlandbiotope zu entwickeln.

­ Entlang der Westgrenze sind im Randbereich Gehölzpflanzungen in einer Breite von 5 m und entlang der Ostgrenze in einer Breite von 3 m aus standortgerechten, einheimischen Gehölzen anzulegen. Der Baumanteil soll 10 vom Hundert (v. H.) betragen (vgl. § 2 Nummer 18.2). Diese Anpflanzungen sollen einen Landschaftsrand zu den angrenzenden Siedlungs- und Kleingartenbereichen herstellen.

­ Beetgräben sollen erhalten und wiederhergestellt und durch Flachgewässer ergänzt werden (vgl. § 2 Nummer 18.3). Mit dieser Maßnahme sollen Wasser im Gebiet zurückgehalten werden und Lebensbereiche für wassergebundene Tiere und Pflanzen geschaffen werden, die in der Eingriffsfläche ihre Existenzmöglichkeit verlieren. Diese ursprünglich als Ist-Vorschrift formulierte Regelung wurde nach der öffentlichen Auslegung geändert. Die Grundzüge der Planung wurden dadurch nicht berührt. Die Änderung ergab sich aus der Notwendigkeit heraus, mit dem Bebauungsplanverfahren keine wasserrechtliche Präjudizierung erfolgen zu lassen.

­ Die Ufer des Bracks und der Neuländer Wettern sollen naturnah gestaltet werden (vgl. § 2 Nummer 18.4), um in der Wasserwechselzone einen biologisch aktiven Bereich zu schaffen, der zur Stabilität des Gewässerbiotops beiträgt.

­ Im westlichen Randbereich ist ein Wanderweg zwischen Neuländer Weg und Neuländer Elbdeich zu bauen (vgl. § 2 Nummer 18.5), um Erholungsmöglichkeiten in der Natur zu schaffen, die verträglich mit den landschaftspflegerischen Zielen sind.

Auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie auf den im Blatt 1 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind hochwachsende, einheimische Gehölze zu pflanzen.

Davon sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m zu pflanzen. Es ist ein Abstand der Pflanzen in der Reihe sowie ein Abstand zwischen den Reihen von 1 m einzuhalten (vgl. § 2 Nummer 15). Mit dieser Festsetzung sollen die gewerblichen Flächen in die Landschaft eingebunden werden. Auf den mittig im Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft soll ein Gehölzgürtel entwickelt werden, der zum Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild beiträgt und in begrenztem Umfang auch neue Lebensmöglichkeiten für heimische Tiere und Pflanzen schafft.

Wasserflächen, Oberflächenentwässerung, Flächen mit wasserrechtlichen Regelungen

Für das Gewerbegebiet ist eine offene Oberflächenentwässerung vorgesehen. Gegenüber der ursprünglichen Kennzeichnung hat sich im Laufe des Verfahrens ein in Teilen geringerer Flächenbedarf für die Oberflächenentwässerung ergeben. Eine Planänderung ist nicht erforderlich, da es sich lediglich um eine Kennzeichnung handelt. Die geplanten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen dienen der Oberflächenentwässerung der vorgesehenen Gewerbeerschließung. Das anfallende Niederschlagswasser von den Gewerbeflächen soll über offene Gräben abgeleitet und, soweit es die Bodenverhältnisse zulassen, über belebte Bodenzonen zur Versickerung gebracht werden. Im parallel erarbeiteten wasserrechtlichen Planverfahren werden durch die Anlage offener Gräben und Rückhalte- sowie Reinigungsbecken aufgeweitete Gewässerflächen geschaffen. Diese dienen der Ableitung und verzögerten Abgabe des von den Gewerbeflächen, den Erschließungsstraßen und den umgebenden Grün- und Parkflächen anfallenden Oberflächenabwassers in die bestehenden Hauptvorfluter Fünfhauser-Landweg-Wettern und Neuländer Moorwettern.

In den westlich an das Gewerbegebiet angrenzenden Grünflächen verläuft die Trasse des Nebensammlers Neuland.

Er bildet die Abwasservorflut für die östlich angrenzenden Flächen. Das gesamte Schmutzwasser soll dem Nebensammler zugeleitet werden.

Das Oberflächenwasser des endgültig vierspurig ausgebauten Teils der Neuländer Straße soll in einer befestigten Mulde, die auf dem Flurstück 2228 als Fläche für die offene Oberflächenentwässerung im Planbild unverbindlich vorgemerkt ist, nördlich der Straße aufgefangen und den Absetzteichen zugeführt werden. Näheres regelt das wasserrechtliche Verfahren (vgl. Ziffer 7.2).

Die Fünfhausener-Landweg-Wettern und die Neuländer Moorwettern als Vorfluter für das Schöpfwerk Neuland werden entsprechend dem vorhandenen Ausbau nachrichtlich in den Bebauungsplan als Wasserfläche und als Fläche mit wasserrechtlichen Regelungen übernommen.

Die Gewässer dienen somit neben der eigentlichen Ableitung des Wassers auch der notwendigen Rückhaltung und Vorreinigung. Vorgesehen ist die Ausbildung einer offenen, naturnah gestalteten Oberflächenentwässerung zur Aufnahme des von Gewerbeflächen anfallenden Abwassers. Die Oberflächenentwässerung führt zu einer Minimierung des Eingriffs in den Wasserhaushalt, da das Wasser im unmittelbaren Einzugsbereich verbleibt. Ein Teil des Niederschlagswassers versickert direkt und wird durch die belebte Bodenzone den oberen Wasserschichten zugeführt. Ein weiterer Teil kommt aufgrund der relativ großen Wasserflächen zur Verdunstung und trägt so im Zusammenspiel mit der Vegetation zu einer Verbesserung des Kleinklimas bei.

Bahnanlagen

Die Fläche für die unterirdische Bahnanlage der S-Bahn Hamburg-Harburg wird ihrem Ausbau gemäß nachrichtlich in den Bebauungsplan als unterirdische Bahnanlage übernommen.

Der am westlichen Rand des Plangebiets belegene TunnelNotausstieg für die S-Bahn Hamburg-Harburg wird als oberirdische Bahnanlage nachrichtlich übernommen.

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Baumschutz und Begrünungsmaßnahmen

Für Bäume und Hecken im Plangebiet gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 791­i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167). Die Ausgestaltung der Einzelgrundstücke muss den vorhandenen Baumbestand soweit wie möglich berücksichtigen.

Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen (vgl. § 2

Nummer 11 Satz 1). Mit dieser Festsetzung sollen besonders landschaftsbildprägende Einzelbäume (herausragende Eichen, Pappeln, Eschen usw.), die als heimische Bäume einen hohen Wert für den Naturhaushalt und im Eingangsbereich von Harburg ein markantes Merkmal des Landschaftsbildes darstellen, besonders geschützt werden.

Die Ersatzpflanzverpflichtung gewährleistet, dass auch bei natürlichem Abgang ein neuer Baum an dieser Stelle die Funktion für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt übernimmt. Die Ersatzpflanzungen sollen so vorgenommen werden, dass der Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Aus der Baumerhaltung entstehende Einwirkungen auf die Bebauung, wie Beschattung, Laubfall und Berücksichtigung bei der Gebäudestellung, müssen im Hinblick auf die Gesamtbedeutung des Baumbestandes hingenommen werden. Da eine Flächenausweisung der Bebauung vorgenommen wird, kann die Gebäudestellung Rücksicht auf die besonders herausragenden Bäume nehmen.

Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen (vgl. § 2 Nummer 11 Satz 2), um den Bäumen ausreichend Wurzelraum zur Verfügung zu stellen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen mit Ausnahme von Maßnahmen für die Oberflächenentwässerung im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig (vgl. § 2 Nummer 11 Satz 3), um Schädigungen zu vermeiden, die zu einer Minderung des Wachstums bzw. zum Absterben der mit einem Erhaltungsgebot gesicherten Bäume führen können.

Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen (vgl. § 2 Nummer 10). Die Festsetzung von einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen ist erfolgt, um die Neupflanzungen im Charakter der vorhandenen Vegetation anzupassen und wildlebenden Tieren, wie z. B. Vögeln und Insekten, soweit wie möglich artgerechte Lebensmöglichkeiten zu erhalten. Laubgehölze sind Nadelgehölzen vorzuziehen, da Laubgehölze an die Standortbedingungen besser angepaßt sind und einer größeren Anzahl von Tierarten Nahrungsgrundlage bieten. Um in absehbarer Zeit eine Wirkung der anzupflanzenden Gehölze zu erzielen, wird eine Pflanzgröße für großkronig wachsende Bäume von mindestens 18 cm Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden festgesetzt.

Eine Liste der vorrangig zu verwendenden Gehölze wird zur Information als Anlage zur Baugenehmigung überreicht.

Die Bebauung der ausgewiesenen Gewerbeflächen führt zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (siehe Ziffer 5), die mit Hilfe einer Durchgrünung gemindert und z.T. ausgeglichen werden. Die Begrünung trägt zur Gliederung und Gestaltung des für hochwertige Arbeitsplätze geplanten Gewerbegebietes bei und verbessert auch für die Betriebe die äußere Erscheinung. Außerdem bieten Vegetationsflächen Versickerungsmöglichkeiten für Niederschlagswasser, eine Filterwirkung für Stäube und eine Verbesserung des Kleinklimas durch die Verdunstungsleistung der Vegetation.

Im einzelnen handelt es sich um die folgenden Festsetzungen:

­ In den Baugebieten sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und hochwachsenden Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen. In der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzungsflächen für Bäume und Sträucher können angerechnet werden (vgl. § 2 Nummer 12). Durch diese Regelung soll die stadträumliche Einbindung der den Eingang nach Harburg markierenden Fläche gesichert werden. Damit die funktionellen Erfordernisse der Bebauung berücksichtigt werden können, wurde die Fläche, die begrünt werden soll, nur anteilig festgelegt.

­ Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dachstellplätze sind mit Rankgerüsten zu überspannen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 13).