Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen

Anteil der klimatisch und lufthygienisch wirksamen Vegetationsfläche erhöhen.

­ Flachdächer sowie flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 25 Grad sind (mit Ausnahme von Leichtbauhallen, technischen Aufbauten, Verglasungen und begehbarer Terrassen) flächendeckend mit einer durchwurzelbaren Bodenschicht von mindestens 15 cm zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 14 Satz 1), um Ersatzvegetationsflächen zu schaffen, die zusätzlich das Arbeitsumfeld wesentlich verbessern, die Lebensdauer der Dachhaut verlängern und Niederschlagswasser zurückhalten. Eine Extensivbegrünung mit mindestens 15 cm durchwurzelbarer Überdeckung ist ausreichend, da diese eine wirksame Begrünung sicherstellt, die als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft voll anrechenbar ist.

­ Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und extensiv zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 14 Satz 2). Mit dieser Maßnahme sollen die negativen optischen und ökologischen Auswirkungen der vorgenannten Baukörper gemildert und zusätzlicher Lebensraum für Pflanzen und Tiere zurückgewonnen werden. Bei einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung kann eine Extensivbegrünung mit Moosen, Kräutern, Sedum u. ä. dauerhaft entwickelt werden.

­ Auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie auf den im Blatt 1 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, sind hochwachsende, einheimische Gehölze zu pflanzen. Davon sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m zu pflanzen (vgl. § 2 Nummer 15 Sätze 1 und 2). Unter Heistern versteht man baumartig wachsende Gehölze, die auch am unteren Stamm beastet sind. Diese Anpflanzungen an den Rändern des Gewerbegebietes dienen zur landschaftlichen Einbindung des Gewerbegebiets in der flachen Marschlandschaft.

­ Es ist ein Abstand der Pflanzen in der Reihe sowie ein Abstand zwischen den Reihen von 1 m einzuhalten (vgl. § 2 Nummer 15 Satz 3). Die Breite des Anpflanzungsgebots orientiert sich am Umfang der zulässigen gewerblichen Nutzung und bietet einen ausreichenden Entwicklungsbereich für die Gehölzpflanzung. Die Festsetzung der Pflanzgröße und -abstände gewährleistet eine Wirkung der Pflanzung in absehbarer Zeit. Diese Anpflanzungen sind anrechenbar auf die geforderte Grundstücksbegrünung.

­ Im Bereich der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern können Grundstückszufahrten zugelassen werden (vgl. § 2 Nummer 16). Die Unterbrechungen sollen jedoch auf das notwendige Maß beschränkt bleiben, um das festgesetzte Mindestmaß der zu begrünenden Fläche nicht zu unterschreiten.

­ Auf den mit „B" bezeichneten Flächen des Gewerbegebietes ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen (vgl. § 2 Nummer 19), um gestalterische, klimatische und lufthygienische Verbesserungen zu erzielen und die Stellplatzflächen durch das Einfügen der Bäume zu gliedern. Weiterhin ist der Erhalt der Bäume auch bei nicht optimaler Pflege durch die Bereitstellung entsprechender Lebensbedingungen langfristig gewährleistet. Die Pflanzungen auf den Stellplatzanlagen berühren nicht die in § 2 Nummern 12 enthaltenen Verpflichtungen zur Herrichtung eines bestimmten Grundstücksanteils als Vegetationsfläche.

­ Außerhalb der mit „B" bezeichneten Flächen ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen (vgl. § 2 Nummer 20). Diese Festsetzung ermöglicht im Gegensatz zur Festsetzung in § 2 Nummer 19, die das Gebiet des künftigen Gewerbeparks betrifft, einen größeren Gestaltungsspielraum für die späteren Grundstückseigentümer bzgl. der für notwendig erachteten Gliederung der großen Stellplatzanlagen im Gewerbegebiet.

Besondere Schutz-, Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen

Zur Sicherung der Begrünungsmaßnahmen, des Bodenwasserhaushaltes und der Lebensräume sind besondere Maßnahmen vorgesehen:

­ In § 2 Nummer 21 wird festgesetzt, dass die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln auf allen nicht überbauten Flächen untersagt ist. Diese Festsetzung ist erforderlich, um nachteilige Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt in den Oberflächengewässern zu vermeiden und die Selbstreinigungskraft der Gewässer nicht zu schädigen. Vorhandene und geplante Vegetationsbestände sollen vor Schäden geschützt werden.

­ Da sich Bodenaufhöhungen in der tiefliegenden, flachen Marsch störend auf das Landschaftsbild auswirken (herausgehobene Lage, Randböschungen, tiefe Grabeneinschnitte usw. machen dies deutlich) und die natürlichen Funktionen des Bodens durch Aufhöhungen gestört werden, wird aus Gründen des Bodenschutzes die Überdeckungshöhe des Bodens begrenzt.

Außerdem wird der Flächenbedarf für Böschungen reduziert. Der Baumbestand kann durch diese Maßnahmen leichter erhalten werden. In § 2 Nummer 23 ist hierzu festgelegt worden, dass die nördlich der Ost-Westgerichteten Parkanlage vorhandenen Geländehöhen innerhalb der Bauflächen um maximal 0,5 m aufgehöht werden dürfen.

Da aus entwässerungstechnischer Sicht für die Fläche südlich der Ost-West gerichteten Parkanlage zwischen Communionsweg und Lewenwerder dieses Aufhöhungsmaß nicht ausreichend ist, wurde für diesen Bereich keine Festsetzung getroffen. Um eine Entwässerung in den Straßengraben Lewenwerder zu ermöglichen, ist daher eine über das festgesetzte Maß hinausgehende Aufhöhung in diesem Bereich zulässig.

4.10 Immissionen

Die auf Grund der Verkehrsbelastung im Plangebiet gegebenen und künftigen Lärmemissionen und -immissionen wurden durch eine Lärmtechnische Untersuchungen in 1993 bestimmt. Hierbei wurden im Rahmen der Planungsvarianten alternative Schutzmaßnahmen untersucht.

Ergebnis der Lärmtechnischen Untersuchung ist, dass die für die Anbindung des Gewerbegebiets erforderlichen zusätzlichen Abbiegespuren in der Neuländer Straße keine Ansprüche auf aktiven bzw. passiven Lärmschutz auslösen. Ein zusätzlicher Immissionsschutz, vor allem durch

Staubbindung, wird durch die nördlich und teilweise südlich anschließenden Grünflächen erreicht (vgl. Ziffer 4.5).

Auf eine Festsetzung eines Schutzwalles mit entsprechenden Maßen wurde verzichtet. Gegebenenfalls muss eine entsprechende Festsetzung bei einem späteren Bebauungsplan-Verfahren erfolgen, das für einen möglichen vierspurigen Ausbau der Neuländer Straße eingeleitet wird.

Zum Schutz der Kleingärten die östlich an das Gewerbegebiet angrenzen sieht der Bebauungsplan Neuenfelde 11 eine 20 m breite Schutzpflanzung vor. Die hier vorhandenen Kleingärten sollen langfristig in den östlichen Bereich der Kleingartenanlage verlegt werden.

5. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Durch die Ausweisung von Gewerbebauflächen können bei Umsetzung des Bebauungsplans erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes durch Zerstörung der zur Zeit vorhandenen Landschaftselemente entstehen.

Der Eingriff besteht im wesentlichen aus

­ der tiefgreifenden Veränderung des Landschaftsbildes, da die ausgewiesenen Gebäude in der flachen Marsch weithin sichtbar sein werden; Zerstörung des marschentypischen Erscheinungsbildes;

­ der Zerstörung gewachsener Bodenstrukturen von in Jahrtausenden gewachsenem Moorboden mit hoch anstehendem Grundwasser durch Bodenaustausch und örtlichen Aufhöhungen, demzufolge Verlust des Bodens als Grundlage für Flora und Fauna, Filter für Niederschlagswasser und Nahrungsmittelproduktion;

­ Verminderung von Grundwasserneubildung, Wasserrückhaltevermögen und -reinigung durch Flächenversiegelung und zusätzliche Wasserverschmutzung u. a. durch den Fahrverkehr und Staubentwicklung;

­ Zerstörung vorhandener Lebensräume von Pflanzen und Tieren in hochwertigen Wiesen- und Feuchtbiotopen mit mehreren Rote-Liste-Arten und Sukzessionsflächen;

­ Entfernung von Gehölzbewuchs im Bereich von Erschließung, Aufhöhungen und Baukörpern;

­ negative Beeinflussung des Lokalklimas auch im Umfeld durch Verminderung des Luftaustausches, ca. 100 000 m³ Grünvolumenverlust und Wärmeentwicklung durch Abstrahlung;

­ weiteren Verbau der Landschaftsachse von Harburg zur Elbe und damit Unterbrechung der landschaftlichen Bezüge der Harburger Innenstadt zur Elbe.

Um den Eingriff in Natur und Landschaft zu mindern und soweit wie möglich Ausgleichsmöglichkeiten auf den Bauflächen und im Plangebiet zu schaffen, wird durch Maßnahmen im Bebauungsplan

­ auf den vorhandenen Baumbestand weitgehend Rücksicht genommen (durch Erhaltung von Einzelbäumen);

­ eine Durchgrünung des Gesamtgebietes erreicht (durch Ausweisung öffentlicher Grünflächen);

­ eine Begrünung der Baugrundstücke vorgesehen (durch Vorschriften zur Grundstücksbegrünung, Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, Stellplatzbegrünung);

­ die Aufhöhung des Bodens auf ein Mindestmaß beschränkt;

­ Abschirmgrün und eine Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen ausgewiesen;

­ eine Umgrenzung der Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.

Darüber hinaus werden eine Dachbegrünung bei flachgeneigten Dächern mit einer Dachneigung bis zu 25° (mit Ausnahme von Leichtbauhallen, technischen Aufbauten, Verglasungen und begehbaren Terrassen) sowie Fassadenbegrünungen an Außenwänden von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, vorgeschrieben.

Es handelt sich bei dem Vorhaben des Gewerbegebietes in Neuland um eine aus ökologischer Sicht schwerwiegende Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes für die der Harburger Innenstadt nahegelegenen Landschaftsräume. Trotz der vorgenommenen Festsetzungen können die Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild innerhalb des Plangebietes nicht vollständig ausgeglichen werden.

Der Bebauung des Plangebiets wird jedoch trotz der bezüglich des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes geäußerten Bedenken Vorrang gewährt. In Hamburg werden jährlich ca. 30 ha städtischen gewerblichen Baulandes durch die Wirtschaftsförderung vergeben. Zur Deckung der Nachfrage ist die Wirtschaftsförderung auf die planerische und erschließungstechnische Aufbereitung neuer Flächen angewiesen. Das Plangebiet ist aufgrund des Bedarfs an infrastrukturell gut gelegenen Gewerbeflächen und der für diese Fläche gegebenen besonderen Standortgunst durch die Nähe zu überregionalen und regionalen Straßenverkehrsverbindungen sowie zum Harburger Zentrum besonders als Gewerbestandort geeignet.

6. Maßnahmen zur Verwirklichung Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

7. Aufhebung bestehender Bebauungspläne, Hinweis auf Fachplanung

Aufhebung bestehender Bebauungspläne

Für das Plangebiet werden insbesondere die Bebauungspläne

­ Baustufenplan Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtlicher Anzeiger 1955 Seite 141),

­ Bebauungsplan Neuland 1 vom 27. Oktober 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 205),

­ Bebauungsplan Harburg 38/Neuland 8 vom 1. Juli 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 223),

­ Bebauungsplan Neuland 15 vom 17. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 123) aufgehoben.

Hinweise auf Fachplanungen Oberflächenentwässerung

Der Flächenbedarf für wasserwirtschaftliche Maßnahmen wird in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1696), zuletzt geändert am 25. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2455, 2457) in Verbindung mit § 48 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 256, 259), verbindlich festgesetzt.

Der Gewässerausbau kann auch ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (§ 31 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 49 des Hamburgischen Wassergesetzes), wenn das Vorhaben von geringer Bedeutung ist oder keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein Schutzgut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 205), zuletzt geändert am 18. August 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2081, 2111), haben kann.

Pavillondorf Lewenwerder

Bei dem im Bereich Lewenwerder ansässigen Pavillondorf zur öffentlichen Unterbringung unterschiedlicher Zuwanderungsgruppen handelt es sich um Holzbauten von hochwertiger Bausubstanz und einwandfreiem technischen Standard. Der Senat hat im Juli 1999 entschieden, dass für das Pavillondorf Lewenwerder eine unbefristet widerrufliche Genehmigung erteilt wird und die Unterbringung von Zuwanderern Vorrang vor anderen Nutzungen hat, soweit und solange ein entsprechender Unterbringungsbedarf besteht.

8. Flächen- und Kostenangaben

Flächenangaben

Das Plangebiet ist etwa 488 400 m² groß. Hiervon sind ausgewiesen:

­ als Gewerbefläche etwa 144 500 m²,

­ für Straßen etwa 67 000 m² (davon neu etwa 25 500 m²),

­ für Bundesfernstraßen etwa 31 600 m²,

­ für Öffentliche Grünflächen etwa 142 100 m² (davon für Abschirmgrün etwa 102 000 m² und für Parkanlagen 29 200m²),

­ für Kleingärten etwa 7800 m²,

­ für Maßnahmeflächen etwa 77 200 m²,

­ für Flächen mit wasserrechtlichen Regelungen etwa 14 800 m²,

­ für Wasserflächen etwa 3400 m².

Kostenangaben

Bei der Verwirklichung des Plans müssen, mit Ausnahme der Fläche des ehemaligen Pumpwerkes Großmoordamm 35 (ca. 200 m²), keine weiteren für öffentliche Zwecke ausgewiesenen privaten Flächen erworben werden. Die innerhalb der Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft befindlichen Flurstücke 1561 und 1563 können voraussichtlich in privatem Eigentum verbleiben; wegen der Beanspruchung für öffentliche Zwecke (Maßnahmenfläche) kann jedoch unter Umständen ein Übernahmeanspruch nach § 40 BauGB entstehen. Die Straßen- und Grünflächen sind unbebaut. Weitere Kosten werden durch die Herrichtung von Sielanlagen, Fuß- und Radwegen, Parkanlagen, Abschirmgrün und eine teilweise Aufhöhung des Geländes entstehen.