Elektronische Fußfesseln in Alten- und Pflegeheimen

Betreff: Elektronische Fußfesseln in Alten- und Pflegeheimen

Der „Spiegel" berichtete in seiner Ausgabe vom 27. September 1999 über die zunehmende Verwendung elektronischer Fußfesseln in Alten- und Pflegeheimen, die damit vor allem Patientinnen und Patienten überwachen wollen, die an Altersdemenz und Alzheimer erkrankt sind.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Ist dem Senat bekannt, ob auch in Alten- und Pflegeeinrichtungen in Hamburg von elektronischen Fußfesseln Gebrauch gemacht wird?

2. Wenn ja, wo und in welchem Umfang werden elektronische Fußfesseln in Alten- und Pflegeheimen angewendet?

3. Wie beurteilt der Senat grundsätzlich die elektronischen Fußfesseln zur Kontrolle von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern?

Vgl. hierzu die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/3133.

4. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ist der Einsatz von elektronischen Fußfesseln in Alten- und Pflegeeinrichtungen zulässig?

Der Einsatz der elektronischen Fußfessel ist eine freiheitsentziehende Maßnahme. Sie ist nur mit wirksamer Einwilligung der Betroffenen oder unter der Voraussetzung des §1906 BGB zulässig. Da der Einsatz der elektronischen Fußfessel nur bei verwirrten und damit einsichtsunfähigen Personen in Frage kommt, wird eine wirksame Einwilligung in der Regel nicht zu erlangen sein. Der Einsatz der elektronischen Fußfessel muss daher gemäß §1906 Absatz 4 BGB vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden.

5. Welche anderen richterlich genehmigungspflichtigen technischen Überwachungsmittel werden in Hamburger Alten- und Pflegeeinrichtungen eingesetzt? In welchem Umfang findet dies statt?

Siehe Antwort zu 1. bis 3.