Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat ein Interesse an der Kenntnis dieser Zahlungen, um feststellen zu können, ob diese ordnungsgemäß versteuert wurden. Nach ihrer Auffassung müssen ihr solche Zahlungen mitgeteilt werden. Sie stützt sich dabei auf die Mitteilungsverordnung (MV) vom 7. September 1993, die die Bundesregierung aufgrund von § 93 a der Abgabenordnung (AO) erlassen hat. Die MV verpflichtet die Behörden (also auch Sozialleistungsträger), Zahlungen für Leistungen dem Finanzamt mitzuteilen. Aus der Begründung zur Mitteilungsverordnung ergibt sich, dass dazu auch "Honorarzahlungen, die von Sozialbehörden erbracht werden", gehören sollen.

Diese Mitteilungspflicht nach der MV greift jedoch dann nicht, wenn es sich bei den mitzuteilenden Angaben um Sozialdaten im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) handelt. Denn für Sozialdaten sind Übermittlungsbefugnisse abschließend im SGB geregelt und das SGB erlaubt die genannten Mitteilungen nicht. Diese vom Bundestag als Gesetzgeber im SGB kodifizierten Vorstellungen können nicht von der Bundesregierung mit einer Rechtsverordnung nach der Abgabenordnung geändert werden.

Es kommt daher darauf an, ob man den Begriff Sozialdaten weit (so dass die Honorarzahlungen dazugehören) oder eng versteht (so dass sie nicht dazugehören). Dieses Begriffsverständnis lässt sich aber nicht mit Blick auf das im Einzelfall gewünschte Ergebnis klären. Vielmehr erfordert es die dem Bürger zustehende Rechtssicherheit, eine allgemeingültige Abgrenzung vorzunehmen. Daher hat diese Problematik eine grundsätzliche Bedeutung für alle Sozialleistungsbereiche.

Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X personenbezogene Daten, die von einem Sozialleistungsträger im Hinblick auf seine Aufgaben nach dem SGB erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Wesentlich ist also, ob die Daten einen fachlichen Bezug zu den Aufgaben des Sozialleistungsträgers aufweisen oder nicht. Dies lässt sich - wie im Kommentar der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum SGB X vorgeschlagen - am besten anhand eines abstrakten Denkmodells feststellen: Gäbe es die Daten beim Sozialleistungsträger, wenn er zwar vorhanden wäre, aber keine Sozialleistungsaufgabe zu erfüllen hätte?

Nach einer solchen Prüfung besteht zwar kein fachlicher Bezug hinsichtlich der Angaben zu Mitarbeitern eines Sozialleistungsträgers (wie z. B. zum Gehalt), so dass diese Daten nicht dem Sozialdatenschutz unterliegen. Der fachliche Bezug besteht jedoch hinsichtlich der auf Honorarbasis arbeitenden externen Gutachter, denn ihre Honorare werden nur gezahlt, wenn der Leistungsträger im Hinblick auf seine gesetzliche Aufgabe nach dem SGB einen Gutachtenauftrag erteilt; externe Gutachter sind auch gerade keine Mitarbeiter des Leistungsträgers.

Im Ergebnis sind daher Daten von externen Gutachtern (wie Personalien, Konten, Honorare) Sozialdaten und dürfen nicht an das Finanzamt übermittelt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass fiskalische Daten bzw. Daten im Zusammenhang mit fiskalischen Hilfsgeschäften der Sozialverwaltung nicht unter den Sozialdatenschutz fallen sollen. Denn die fraglichen Honorarzahlungen haben eben nicht nur einen fiskalischen, sondern auch einen fachlichen Bezug.

Dieses Ergebnis mag für die Finanzverwaltung unbefriedigend sein. Eine Beantwortung der strittigen Frage im Sinne der Finanzverwaltung würde aber eine entsprechende Änderung des SGB voraussetzen.

Dokumentation in der Pflege (DiP) bei pflegen & wohnen

Die Senatsstellungnahme zu Ziffer 6.3 unseres 15. Tätigkeitsberichts erweckt den Eindruck, alle Fragen zu DiP seien einvernehmlich geklärt worden.

Richtig ist hingegen, dass das Projekt ohne Abstimmung mit uns in Echtbetrieb genommen worden war. Die Klärung datenschutzrechtlicher Fragen mit pflegen & wohnen dauert noch an.

7. Personalwesen:

Mitarbeiterbefragungen:

Über den Datenschutz bei Mitarbeiterbefragungen haben wir bereits mehrfach berichtet (vgl. ausführlich 13. TB, 7.6.2 und 7.6.3; 14. TB, 6.2 und 15. TB, 7.3). Mit dem Personalamt und der Finanzbehörde haben wir nunmehr einen Konsens über den Entwurf einer Arbeitshilfe "Empfehlungen zum Datenschutz bei Mitarbeiterbefragungen" erreicht.

Die Arbeitshilfe gibt datenschutzrechtliche Hinweise, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in standardisierter Form durch Fragebögen oder Interviews nach Meinungen, Werturteilen, Einschätzungen oder Verbesserungsvorschlägen befragt werden. In der Regel wird diese Arbeitshilfe im Vorfeld von Maßnahmen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung benötigt werden.

Nicht erfaßt sind Personalfragebögen, bei denen es gezielt um die Tätigkeit der einzelnen Mitarbeiterin oder des einzelnen Mitarbeiters geht; dafür gelten § 28 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) und § 96 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG). Auch Fragen nach der Art und Weise der Aufgabenerfüllung, die durch § 8 Bundes-Angestelltentarifvertrag bzw. §§ 57 ff. HmbBG i. V. m. § 28 HmbDSG legitimiert sind, werden von der Arbeitshilfe nicht erfaßt.

Entscheidend für die Zuordnung zu diesen Normen ist jeweils die Einzelfallprüfung.

Das Personalamt wird die Arbeitshilfe "Empfehlungen zum Datenschutz bei Mitarbeiterbefragungen" den fachlich zuständigen Stellen zuleiten. Außerdem ist die Arbeitshilfe beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten erhältlich.

Sonstiges:

- Bei dem Projekt Personalwesen (PROPERS) soll das Personalcontrolling entwickelt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht kommt es dabei darauf an, die Kostenstellen so zu gestalten, dass sie regelmäßig mindestens drei Personen umfassen und auch sonst keinen Rückschluß auf individuelles Verhalten und persönliche Merkmale ermöglichen.

- Im Zusammenhang mit der Budgetierung der Personalkosten waren übergangsweise die tatsächlich gezahlten Bezüge zwischen den Fachbehörden und der Finanzbehörde personenbezogen abgeglichen worden. Wir haben gefordert, dass diese Verfahrensweise durch das anonymisierte Personalcontrollingverfahren im Rahmen von PROPERS abgelöst wird. Die Lenkungsgruppe hat diese Forderung zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Personalamt arbeitet an der Umsetzung.

8. Finanzen und Steuern

Datenübermittlung der Finanzämter an die Handelskammer für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen

Auch in diesem Berichtsjahr erhielten wir wieder sehr viele Anfragen und Eingaben zur Beitragserhebung der Handelskammer. Die Übermittlung von Steuerdaten durch die Finanzämter an die Handelskammer stieß bei den Betroffenen vielfach auf Unverständnis.

§ 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) sieht vor, dass alle zur Gewerbesteuer veranlagten natürlichen Personen zur Industrie- und Handeskammer gehören, in deren Bezirk sie entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. Gemäß § 3 IHK-G ist die Industrie- und Handelskammer eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden durch Pflichtbeiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.

Diese Beiträge sind öffentliche Abgaben und werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.

Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder der nach dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Die Beitragsveranlagung muss durch schriftlichen Bescheid erfolgen. In diesem ist auch auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

Jeder Kammerzugehörige ist gemäß § 3 Abs. 3 IHK-G verpflichtet, der Handelskammer Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrags erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit die Kammer diese Angaben nicht bereits direkt bei den Finanzbehörden erhoben hat. Dazu ist die Kammer gemäß § 9 Abs. 2 IHK-G berechtigt. Die Kammer muss sich zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen also nicht an die Betroffenen selbst wenden. Die Finanzbehörden ihrerseits sind zudem gemäß § 31 Abs. 1 Abgabenordnung berechtigt, Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Handelskammern mitzuteilen, sofern auf diesen Daten die Festsetzung von Abgaben beruht.

Bei dem Datenaustausch zwischen den Finanzämtern und der Handelskammer liegt demnach weder ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis noch gegen allgemeines Datenschutzrecht vor. Die Kritik der Betroffenen richtet sich in erster Linie auch nicht gegen das Datenschutzrecht, sondern gegen die Pflichtmitgliedschaft in den Kammern bzw. deren Finanzierung durch Pflichtbeiträge.

Bundesweit formieren sich deshalb auch bereits Gewerbetreibende zu größeren Interessensvertretungen und führen vor den Verwaltungsgerichten Musterprozesse.

Sonstiges Unsere Bemühungen, die Abgabenordnung (AO) der neueren Datenschutzgesetzgebung anzupassen und den Umgang mit Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, deutlicher und verständlicher als bisher zu regeln, sind im Berichtszeitraum nicht vorangekommen.

Die bereits im Mai 1996 gemeinsam eingebrachten Veränderungsvorschläge der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im März 1997 im wesentlichen abgelehnt.

In Übereinstimmung mit den für Fragen der AO zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder bestehe aus der Sicht des BMF kein Handlungsbedarf zur Änderung der Abgabenordnung aufgrund datenschutzrechtlicher Erwägungen.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben sich auf ihrer Konferenz im Oktober 1997 darauf verständigt, gegenüber dem BMF an den wesentlichen Änderungsvorschlägen weiter festzuhalten. Dazu gehören u. a.:

- begriffliche Klarstellungen in § 30 AO (Steuergeheimnis).