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Klärungsbedürftig war ferner, aufgrund welcher Datenbestände die Firma die Faxschreiben offenbar computergesteuert versendet und ob Widersprüche von Empfängern gegen die Verwendung ihrer Daten beachtet werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen als zuständige Aufsichtsbehörde für die Firma hat sie gemäß § 38 Abs. 3 S. 1 BDSG zu entsprechenden Auskünften aufgefordert. Da diese nicht erteilt wurden, ist ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden.

15. Polizei

Projekt Computerunterstützte Vorgangsbearbeitung bei der Polizei (COMVOR)

Im Herbst 1997 war die Einführung wesentlicher Teile des neuen Verfahrens zur computerunterstützten Vorgangsbearbeitung (COMVOR) bei der Polizei vorgesehen. Bekanntlich konnte dies jedoch aufgrund technischer Probleme nicht realisiert werden. Die geplanten ersten Teilleistungen von COMVOR sind aus datenschutzrechlicher Sicht wie folgt zu bewerten:

Der Teilbereich Vordruckbearbeitung ersetzt die bisherigen Papierformulare bei polizeilichen Strafermittlungen (z. B. Strafanzeige, Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung) durch eine Vielzahl von vordefinierten Bildschirmmasken. Hierdurch wird zwar die Arbeitsweise der Anwender wesentlich verändert; datenschutzrechtliche Probleme entstehen jedoch nicht. Denn die reine Vordruckbearbeitung führt - noch - nicht zur automatisierten Speicherung der erfaßten Daten. Die ausgefüllten Bildschirmmasken werden vielmehr ausgedruckt und zur Akte genommen. Eine dauerhafte automatisierte Speicherung von Akteninhalten wird erst durch zukünftige Teilleistungen ermöglicht.

Als weiterer Schritt der Vorgangsbearbeitung mit COMVOR soll die Möglichkeit zur automatisierten Übertragung von Vorgangsteilen an andere Dienststellen geschaffen werden. Dies kann z. B. erforderlich sein, wenn eine Strafanzeige beim Polizeirevier aufgenommen wird, zuständig für die weitere Sachbearbeitung jedoch das Landeskriminalamt ist. Zu begrüßen ist, daß mit der Polizei von Anfang an Konsens über der Notwendigkeit bestand, diese Daten bei ihrer Übertragung zu verschlüsseln. Darüber hinaus muss allerdings auch gewährleistet sein, dass die Abgabe eines Vorgangs an eine andere Dienststelle zur Beendigung der Zugriffsrechte der abgebenden Dienststelle führt. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Einführung des Systems bestand bisher noch keine Gelegenheit zu überprüfen, ob diese Vorgabe eingehalten wird.

Von der inhaltlichen Bearbeitung eines polizeilichen Vorgangs zu unterscheiden ist die sogenannte Vorgangsverwaltung. Sie gibt insbesondere Auskunft darüber, wo sich ein bestimmter Ermittlungsvorgang - eine Akte - zur Zeit befindet.

Zum Zweck der Vorgangsverwaltung werden bisher Tagebücher teilweise in automatisierter Form, zum großen Teil aber auch noch in manuellen Sammlungen geführt. Die Tagebuchfunktion von COMVOR soll diese Systeme ablösen und führt dann an Stelle der bisherigen dezentralen Vorgangsverwaltungen zu einem einheitlichen Tagebuch für die gesamte Polizei. Mit der Erfassung einer Strafanzeige soll künftig ein einheitliches Aktenzeichen als Vorgangsnummer automatisch gebildet werden. Es setzt sich zusammen aus den rechnergesteuerten Angaben zum minutengenauen Zeitpunkt, in dem der Vorgang erstmals bearbeitet wird, und der Dienstnummer des Sachbearbeiters. Die Angaben zur Dienstnummer des Sachbearbeiters sind nicht gesondert recherchierbar, so dass - problematische - automatisierte Auswertungen, welche Mitarbeiter welche Vorgänge angelegt haben, ausgeschlossen sind.

Ein einheitliches Tagebuch für die gesamte Polizei wirft datenschutzrechtlich nicht unerhebliche Probleme auf. Mit einer Tagebuchabfrage kann festgestellt werden, ob es zu einer bestimmten Person irgendwo bei der Polizei einen Vorgang gibt. Vergleichbare polizeiweite Abfragemöglichkeiten gibt es bisher nur im polizeilichen Auskunftssystem POLAS. Es enthält aber nur Daten über Beschuldigte, bei denen auch nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens der Tatverdacht nicht ausgeräumt ist und aufgrund einer Negativprognose die Erforderlichkeit der Speicherung für etwaige künftige Fälle überprüft worden ist. POLAS ermöglicht daher nur Auskünfte über einen Teil aller in polizeilichen Vorgängen als Beschuldigte erfaßten Personen. Im Tagebuch sind dagegen neben allen Beschuldigten insbesondere auch Anzeigeerstatter, also häufig Opfer von Straftaten erfaßt. Eine besondere Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherungen findet im Unterschied zu POLAS nicht statt.

Um zu vermeiden, dass die COMVOR-Tagebuchfunktion künftig als flächendeckende und umfassende Personenauskunftsdatei gebraucht wird, sind reine Namensabfragen regelmäßig nicht möglich. Vielmehr müssen als zusätzliche Suchkriterien immer auch vorgangsbezogene Daten eingegeben werden. Wenn allerdings diese Suchstrategien nicht zum Wiederauffinden eines Vorgangs führen, kann von bestimmten Benutzern auch eine reine Namensabfrage im Tagebuchbestand durchgeführt werden, die dann protokolliert wird.

Die polizeiweite Auskunft aus dem einheitlichen COMVOR-Tagebuch stellt einen Bruch mit der übrigen Konzeption von COMVOR dar, wonach polizeiweite Zugriffe nur auf Daten möglich sind, die den oben geschilderten POLAS-Kriterien entsprechen. Zugriffe auf Daten, die diese Kriterien nicht erfüllen, also insbesondere die Daten von nicht beschuldigten Personen, sollen dagegen nur im Rahmen der Zuständigkeit für den Einzelfall möglich sein.

Wir haben die polizeiweite Tagebuchauskunft gleichwohl akzeptiert, weil ihre Erforderlichkeit zum Auffinden von Vorgängen nachvollziehbar begründet ist, z. B. wenn ein Anzeigenerstatter sich im Polizeirevier erkundigt, was aus seiner Anzeige geworden ist, und diese inzwischen an eine andere Dienststelle weitergeleitet wurde. Die Erfahrung in der Praxis wird zeigen, ob von der polizeiweiten Tagebuchauskunft tatsächlich nur in diesem Rahmen Gebrauch gemacht wird.

Digitalisierte Lichtbilddatei

Wenn Opfer oder andere Zeugen einer Straftat den Täter gesehen haben, besteht die Chance, daß sie ihn anhand von Fotos wiedererkennen, die bei der Polizei aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorliegen. Bisher führte die Polizei zu diesem Zweck die sogenannte Lichtbildvorzeigekartei. Sie umfaßte ca. 16.000 Fotos. Damit aus dieser Menge eine gezielte Lichtbildvorlage erfolgen konnte, war sie gegliedert nach kriminalistischen Kriterien (z. B. Straßenraub oder Sexualstraftaten) und nach persönlichen Merkmalen (z. B. männliche und weibliche Beschuldigte; Altersgruppe; Tätowierungen).

Diese Lichtbildvorzeigekartei ist inzwischen digitalisiert worden. Die Fotos aus der bisherigen Kartei sind gescannt, die kriminalistischen Kriterien und die Personenbeschreibungsmerkmale als ergänzende Datenfelder eingegeben worden.

Aufgrund der von Zeugen gegebenen Personenbeschreibung und der in Betracht kommenden kriminalistischen Kategorie stellt der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter am PC eine sog. "Arbeitsmappe" zusammen, innerhalb derer die Zeugen unmittelbar am Bildschirm die Lichtbilder einsehen können. Personalien der abgebildeten Personen sind für die Zeugen bei der Einsichtnahme nicht sichtbar. Bei der Erstellung der "Arbeitsmappe" wird jeweils dokumentiert, aus welcher Menge welche Teilmenge nach welchen Kriterien ausgewählt worden ist. Die Bilder können vergrößert oder in Ausschnitten dargestellt und ausgedruckt werden. Es sind Zusammenstellungen über Personen mit ähnlichem Aussehen für sog. Wahllichtbildvorlagen möglich. Die digitalisierten und ausgedruckten Bilder haben dieselbe Qualität wie die bisherigen Papierfotos.

Die neue Technik hat darüber hinaus auch zu einer anderen Verfahrensweise mit den übrigen erkennungsdienstlichen Lichtbildern geführt, die nicht den besonderen kriminalistischen Kategorien der Lichtbildvorzeigedatei zugeordnet werden. Diese insgesamt mehr als 80.000 Fotos wurden bisher in den Kriminalakten der jeweiligen Personen aufbewahrt. Seit Einführung der neuen Lichtbilddatei werden auch diese erkennungsdienstlichen Fotos digital aufgenommen und gemeinsam mit dem Lichtbildvorzeigebestand gespeichert.

Wir hatten ursprünglich Kritik an diesem neuen Verfahren geübt. Sie richtete sich insbesondere dagegen, dass hiermit der bisherige begrenzte Lichtbildvorzeigebestand auf ein Vielfaches ausgeweitet werde.

Diese Bedenken konnten wir jedoch zurückstellen. Denn auch wenn der Gesamtbestand insgesamt beträchtlich vergrößert wird, führt dies nicht dazu, dass künftig regelmäßig für Zeugenvorlagen mehr Lichtbilder verwendet werden als bisher. Um aus der Gesamtmenge der digitalisiert erfaßten Bilder überhaupt eine Auswahl treffen zu können, müssen hinreichend genaue Suchkriterien verwendet werden. Bei Eingabe der kriminalistischen Kategorien erfolgt die automatisierte Recherche nur im begrenzten Bestand der bisherigen Lichtbildvorzeigekartei. Nur wenn präzise persönliche Merkmale bekannt sind (z. B. Tätowierungen), die eine Identifizierung in einer überschaubaren Anzahl von Lichtbildern ermöglichen, ist eine Recherche im erweiterten Gesamtbestand erfolgversprechend. Ohne derartige präzise Merkmale beantwortet das System die Suchanfrage nicht, weil zu viele Bilder zur Verfügung stehen, auf die die groben Suchkriterien zutreffen.

Die nunmehr eingerichtete digitalisierte Lichtbilddatei ist nur an der zuständigen Dienststelle zentral im Landeskriminalamt verfügbar. In anderen Ländern gibt es inzwischen Pläne, den Zugriff auf derartige Dateien über das polizeiliche Informationssystem auch dezentral allen Dienststellen mit kriminalpolizeilichen Aufgaben zu eröffnen. Auch die Polizei Hamburg wünscht einen solchen dezentralen Zugriff. Sofern sich diese Pläne konkretisieren, müßten zusätzliche Vorkehrungen zur Zugriffskontrolle getroffen werden.

Genetische Informationen in Datenbanken der Polizei für erkennungsdienstliche Zwecke

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat am 17./18. April 1997 zu diesem Problem folgende Entschließung gefaßt:

Immer häufiger wird bei der Verfolgung von Straftaten am Tatort oder beim Opfer festgestelltes, sog. biologisches Material als Spurenmaterial durch die Polizei sichergestellt, mittels DNAAnalyse untersucht und mit anderen DNA-Materialien verglichen. Die DNA-Analyse ist zur Standardmethode geworden, um die Herkunft von Spurenmaterial von bestimmten bekannten Personen (Verdächtigen, Opfern, unbeteiligten Dritten) oder die Identität mit anderem Spurenmaterial unbekannter Personen feststellen zu können.

Der Gesetzgeber hat zwar vor kurzem im Strafverfahrensänderungsgesetz - DNA-Analyse ("Genetischer Fingerabdruck") - die Voraussetzungen und Grenzen genetischer Untersuchungen im