Belästigung durch Fluglärm in Langenhorn und Fuhlsbüttel

Beim Landeanflug auf den Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel sollen Flugzeuge zum Teil erheblich von der vorgesehenen Landebahnrichtung abweichen.

Von der Landebahnrichtung 23 (= 230° auf der Kompaßrose) z. B. sind Abweichungen von bis zu 50° beobachtet worden, die zu vermehrten Flugbewegungen über dem Bereich Tangstedter Landstraße führen.

Durch diese Abweichungen, die auch nach Süden beobachtet wurden, wird eine breite Streuung der Lärmbelästigung verursacht.

Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat.

Aufgrund von Stellungnahmen der für die Flugverkehrslenkung zuständigen bundeseigenen Flugsicherung (DFS /Deutsche Flugsicherung GmbH) und des Flughafenbetreibers (FHG/Flughafen Hamburg GmbH) beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Seit wann sind dem Senat die vermehrten Abweichungen bekannt, und seit wann bestehen sie?

2. Wie häufig und wann konnten Abweichungen festgestellt werden? (Bitte Auflistung der Abweichungen mit Datum und Uhrzeit.)

3. Von welchen Landebahnrichtungen wird abgewichen, und wie groß sind die Abweichungen nach Kenntnis des Senats?

4. Welche Bereiche Hamburgs sind durch die Abweichungen von vermehrten Lärmbelästigungen betroffen, und welche Bereiche können noch betroffen sein?

Abweichungen von den bestehenden und veröffentlichten Anflugverfahren wurden seitens der DFS nicht festgestellt.

5. Durch welche Maßnahmen gedenkt der Senat die Situation der lärmbelästigten Bürgerinnen und Bürger zu verbessern?

Die zuständige Behörde hat mit Änderung der Flughafen-Betriebsgenehmigung am 11. Mai 1999 ein Lärmkontingent als Obergrenze der Lärmentwicklung auf dem Flughafen Hamburg eingeführt. Danach darf der Fluglärm im Vergleich zum Jahr 1997 nicht anwachsen. Das Lärmkontingent ermöglicht zugleich ein dauerhaft tragfähiges und umweltgerechtes Wachstum des Luftverkehrs und begrenzt die Lärmbelastung der betroffenen Anwohner auf einem niedrigen Niveau.

Diese Maßnahme des aktiven Lärmschutzes wird durch einen effektiven passiven Lärmschutz ergänzt.

Die FHG fördert mit dem 4. Lärmschutzprogramm den Einbau von Lüftern und Schallschutzfenstern in Schlafräumen im Umfang von 10 Millionen DM. In Kürze wird mit dem Bau einer zweiten Lärmschutzeinrichtung begonnen werden. Sie soll im Frühjahr 2001 fertiggestellt sein. Diese Lärmschutzeinrichtung dient der Reduzierung des bodenseitigen Fluglärms von größeren Luftfahrzeugen, deren Triebwerke derzeit noch im Freien getestet werden müssen.

6. Welche Entwicklung des Fluglärms lässt sich aus Lärmmessungen der vergangenen Jahre feststellen? (Bitte einzelne Angabe der Daten der jeweiligen Jahre 1995 bis 2000 gegliedert nach betroffenen Bereichen.)

Bei leicht steigenden Flugbewegungen sind die durchschnittlichen Fluglärmgesamtbelastungen in etwa gleich geblieben.

7. Wurden in den Bereichen, die von den Abweichungen von den Landebahnrichtungen betroffen sind, insbesondere in den letzten zwölf Monaten Messungen durchgeführt, und welche Ergebnisse haben die Messungen gehabt?

Siehe Antwort zu 1. bis 4.

8. Gibt es nach dem Luftrecht Regelungen für den Landeanflug?

Wenn ja:

­ Welche Regelungen sind für Hamburg getroffen?

­ Inwiefern und unter welchen Umständen haben die Piloten das Recht, von den Landebahnrichtungen abzuweichen, und wie groß darf die Abweichung maximal sein?

­ Inwiefern werden Verstöße gegen die festgelegte Landebahnrichtung geahndet?

Wenn nein:

­ Warum wurden keine Regelungen getroffen?

­ Ist damit zu rechnen, dass in naher Zukunft Regelungen getroffen werden?

Grundsätzlich ist zwischen Luftfahrzeugen zu unterscheiden, die nach IFR (Instrumentenflugregeln) oder VFR (Sichtflugregeln) anfliegen.

Für Luftfahrzeuge nach IFR gibt es die folgenden Anflugverfahren: ILS Instrumentenlandesystem NDB/DME Ungerichtetes Funkfeuer/Entfernungsmeßgerät SRE Rundsichtradarteil für PAR (Precision Approach Radar) Visual Approaches Sichtanflug (im Rahmen von IFR)

Die Fluglotsen geben die Luftfahrzeuge für einen der o. a. Anflüge frei. Die Freigaben richten sich nach der Verfügbarkeit der Landehilfen und/oder den Wetterverhältnissen sowie nach besonderen Auflagen der Landesluftfahrtbehörde aus Lärmschutzgesichtspunkten.

Luftfahrzeuge nach VFR fliegen zu einem in der VFR-Anflugkarte für Hamburg veröffentlichten Meldepunkt und werden von dort zum Anflug auf den Flughafen freigegeben.

Die Piloten können eine andere als die zugewiesene Landebahn erbitten. Im Rahmen der genannten Anflugverfahren können die Fluglotsen im Einzelfall eine andere Landebahn gewähren.

9. Erachtet der Senat eine Veränderung der Regelungen des Landeanflugs zur Verbesserung der Sicherheit für sinnvoll?

Nein.