Behinderungen der Feuerwehr durch Falschparker. In der Vergangenheit kam es wiederholt zu Behinderungen der Feuerwehr durch

Behinderungen der Feuerwehr durch Falschparker

In der Vergangenheit kam es wiederholt zu Behinderungen der Feuerwehr durch Falschparker.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie oft und wo kam es in den vergangenen zwei Jahren zu Behinderungen der Feuerwehr durch Falschparker?

2. Waren dadurch Menschenleben gefährdet?

Eine Statistik über Örtlichkeiten, Anzahl und Umstände von Behinderungen der Feuerwehr durch Falschparker einschließlich der dadurch bedingten Gefährdung von Menschenleben wird nicht geführt.

3. Mit welchen Konsequenzen müssen Falschparker, die Feuerwehreinsätze behindern, rechnen?

Die Straßenverkehrs-Ordnung verbietet das Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen sowie im Bereich von scharfen Kurven. Nach der Rechtsprechung ist eine Straßenstelle als eng anzusehen, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich ca. 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde.

Die Straße muss daher in der Regel auf einer Breite von mindestens 3 m frei gehalten werden. Verstöße dagegen werden bei gewöhnlichen Tatumständen bundeseinheitlich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 DM geahndet, wenn keine Behinderung eingetreten ist, und in Höhe von 50 DM, wenn der Verstoß eine Behinderung des fließenden Verkehrs verursacht hat.

Um Behinderungen der Feuerwehr durch Falschparker wirksamer begegnen zu können, sieht der Hamburger Tatbestandskatalog darüber hinaus seit dem 1. Januar 2000 ein erhöhtes Verwarnungsgeld in Höhe von 75 DM vor, wenn durch ein haltendes oder parkendes Fahrzeug nur noch ein Straßenraum von 2,60 m Breite oder weniger verbleibt, so dass die Straße für breitere Fahrzeuge und insbesondere für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr praktisch blockiert ist. Kommt es tatsächlich zu einer Behinderung, wird in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 150 DM festgesetzt. Für unzulässiges Halten und Parken in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten gelten die gleichen Regelsätze.

Darüber hinaus müssen Falschparker die Kosten für die ggf. notwendige Entfernung ihres Kraftfahrzeugs übernehmen.

4. Ist es zutreffend, dass der Innensenator Hartmut Wrocklage einen Appell an die Autofahrer gerichtet hat, Straßen auf einer Breite von mindestens 2,60 m freizuhalten? Wenn ja: Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sind in der Regel 2,50 m breit, und nach der StVO ist beim Parken auf der Fahrbahn die Freihaltung einer Fahrgasse von mindestens 3 m gefordert.

Aus welchen Gründen ist es ausreichend, beim Parken nur eine Fahrgasse von mindestens 2,60 m freizuhalten? Wenn nein: Welche Aufforderung zur Freihaltung von Rettungswagen hat der Innensenator dann an die Autofahrer gerichtet?

Der Präses der Behörde für Inneres hat die Verkehrsteilnehmer in Hamburg wiederholt dazu aufgerufen, die geltenden Verkehrsvorschriften zu beachten, in Zusammenhang mit aktuellen Behinderungen der Feuerwehr zuletzt am 3. April 2000, nachdem bei einem Wohnungsbrand in der Lorenzengasse ähnlich wie schon einmal vor einem halben Jahr falsch geparkte Fahrzeuge die anrückende Feuerwehr behindert haben: „Helfen Sie der Feuerwehr ­ beachten Sie Park- und Halteverbote!"

5. Welche Maßnahmen sind geplant, damit die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr künftig weniger durch Falschparker behindert werden?

6. Ist beabsichtigt, die Überwachung des ruhenden Verkehrs insbesondere in den dicht bebauten Wohnungsgebieten zu intensivieren und konsequent gegen falsches Parken, durch das Einsatzfahrten der Feuerwehr behindert werden können, einzuschreiten?

Das Freihalten von Rettungswegen hat bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs oberste Priorität.

In den Stadtteilen, die von der Problematik besonders betroffen sind, führen die zuständigen Polizeireviere zusammen mit den örtlichen Feuerwehrdienststellen und zum Teil auch mit Vertretern der örtlichen Gremien gemeinsame öffentlichkeitswirksame Kampagnen (Kontrollfahrten, Aufklärungsaktionen usw.) gegen verkehrsbehinderndes Falschparken durch. Darüber hinaus werden in geeigneten Fällen straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen (z.B. Modifizierung der Parkregelungen) zur Verbesserung der Durchfahrtmöglichkeiten der Feuerwehr realisiert.

7. Ist beabsichtigt, den Bau von Quartiersgaragen zu forcieren, um Parkplatznot in eng bebauten Wohnungsgebieten ohne genügend Stellplätze zu beheben?

Quartiersgaragen privater Bauträger werden seit langem insbesondere in dicht bebauten älteren Wohnquartieren mit hohem Parkraummangel gefördert. Die Förderung ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Mitteln sowie den jeweiligen örtlichen Randbedingungen. Sie erfolgt nach Prüfung des Einzelfalles.