Auszubildenden

Zuschüsse bei Ausbildung zum/r Ergotherapeut/in

Im Rahmen der Schulausbildung zum/r Ergotherapeut/in erhalten die Auszubildenden nach meinen Informationen keine finanzielle Unterstützung durch das Land Hamburg. Lediglich für die Schüler, die diese Ausbildung im zweiten Ausbildungsweg beschreiten, werden die Kosten der dreijährigen Ausbildung durch Mittel des Arbeitsamtes übernommen.

In der Praxis führt dies ­ wie derzeit in einemJahrgang der Grone-Schule ­ zu einer Klassenzusammensetzung, in der über drei Viertel der Auszubildenden die Ausbildung finanziert bekommen und ein kleiner Teil der Schüler, die diese Ausbildung im ersten Bildungsweg absolvieren, das Schulgeld (740 DM monatlich) in voller Höhe selbst aufbringen müssen, ohne jedoch finanziell besser gestellt zu sein. Hinzu kommt, dass die betroffenen Schüler keine sonstigen Ausbildungsvergütungen erhalten.

In anderen Bundesländern, wie etwa Niedersachsen und Baden-Württemberg, wird dieser Ungleichbehandlung durch entsprechende Bezuschussung der Schüler im ersten Ausbildungsweg durch Landesmittel entgegengewirkt.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie schätzt der Senat den Bedarf an Zuschüssen für diesen Ausbildungsgang ein?

Die Ausbildung zum Ergotherapeuten/zur Ergotherapeutin erfolgt nach dem Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ­ ErgThG) vom 25. Mai 1976. In Hamburg sind dies folgende Schulen:

­ Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie im Klinikum Nord, Betriebsteil Ochsenzoll,

­ Medizinische Fachfortbildung Norddeutschland ­ MFN und

­ GRONE ­ Bildungszentrum für Gesundheits- und Sozialberufe GmbH ­ Berufsfachschule für Ergotherapie.

Die Finanzierung von Ausbildungen zu den Gesundheitsfachberufen richtet sich für Ausbildungsstätten, die „notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbunden" sind, nach den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Nach §17 Absatz 4a KHG können die Betriebskosten solcher Ausbildungsstätten im Pflegesatz berücksichtigt werden, wenn Träger der Ausbildungsstätte das Krankenhaus ist. Dies trifft für die Berufsfachschule für Ergotherapie im Klinikum Nord, Betriebsteil Ochsenzoll, zu. Die Betriebskosten dieser Schule werden nach den Regelungen des KHG und über die landesrechtliche Ausbildungskosten-Ausgleichsverordnung finanziert, weshalb der Besuch dieser Schule gegenwärtig schulgeldfrei erfolgt.

Bei den beiden anderen Berufsfachschulen für Ergotherapie handelt es sich um Schulen in privater Trägerschaft, deren Träger nicht Krankenhäuser sind, bei denen die praktische Ausbildung aber durch Kooperationsverträge mit klinischen Einrichtungen sichergestellt ist. Diese Schulen erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Finanzierung nach den Bestimmungen des KHG und der AusbildungskostenAusgleichsverordnung. Sie sind aber andererseits keine Ersatzschulen im Sinne des Hamburgischen Privatschulgesetzes, so dass keine Finanzhilfe nach diesem Gesetz zu gewähren ist. Diese Schulen bestreiten ihre Kosten dementsprechend über die Erhebung von Schulgeld.

Die Kriterien für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung sind durch die § 77 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGBIII) geregelt. Die Entscheidung über die Zahlung von Fördermitteln obliegt ausschließlich der Arbeitsverwaltung.

Im Übrigen haben Nachfragen in den angesprochenen Bundesländern ergeben, dass dort keine Individualförderung aus Landesmitteln geleistet wird.

2. Wäre grundsätzlich eine finanzielle Unterstützung der oben dargestellten Fallgruppe durch Landesmittel möglich?

Nein.

Wenn nein, warum nicht?

Siehe Antwort zu 1.

Sieht der Senat sonstige Förderungsmöglichkeiten in diesem Bereich?

Nein.