Asylbewerber

Vaterschaftsanerkennung bei Flüchtlingen Mir ist der Fall einer schwangeren Frau aus Ghana bekannt, bei der das Jugendamt in Altona sich geweigert hatte, die Vaterschaft ihres deutschen Partners vor der Geburt des Kindes anzuerkennen. Das Paar soll dabei darauf hingewiesen worden sein, dass das „seit einiger Zeit" nicht mehr gehe.

Hierzu frage ich den Senat.

Grundsätzlich besteht die gesetzliche Möglichkeit, eine Vaterschaft vor der Geburt des Kindes anzuerkennen. Dem Senat ist kein Fall bekannt, bei dem das Jugendamt Altona sich geweigert hat, die Vaterschaft vor der Geburt des Kindes anzuerkennen, weil dies „seit einiger Zeit" nicht mehr gehe. Im übrigen ist die Urkundsperson des Jugendamtes für die Rechtmäßigkeit einer Beurkundung allein verantwortlich und insoweit sachlich unabhängig. Sie unterliegt im Rahmen dieser Tätigkeit keiner dienstlichen Weisung.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. a) Trifft es zu, dass eine Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes nicht mehr vorgenommen wird?

Nein.

1. b) Wenn ja, seit wann und warum ist dies nicht mehr möglich?

Entfällt.

2. a) Gilt diese Regelung unterschiedslos auch für deutsche Frauen?

b) Wenn nein: Für Frauen welcher Nationalität und mit welcher Begründung wird die Vaterschaftsanerkennung bei einem deutschen Partner vor der Geburt des Kindes verweigert?

c) Wird bei Frauen mit bestimmten Aufenthaltstiteln so verfahren? Wenn ja: Für welche Aufenthaltstitel gilt dies?

Entfällt, da es keine solche Regelung gibt.

3. Mir ist ein Fall bekannt, bei dem vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung trotz Vorlage aller notwendigen Unterlagen mit dem Hinweis verweigert wurde, dass es „nicht angehen könne", daß Herr X der Vater des Kindes sei. Inwieweit ist es Praxis, dass die Vaterschaftsanerkennung nach Augenschein vorgenommen wird?

Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen erfolgt in den Jugendämtern nach den gesetzlichen Vorschriften des Beurkundungsgesetzes und wird nicht „nach Augenschein" vorgenommen.

4. In welchen von wann datierten Weisungen o.ä. sind die Vorgehensweise bei der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung und die diesbezüglichen Änderungen fixiert?

Die Jugendämter sind über die Möglichkeit der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung informiert.

Weisungen hierzu gibt es nicht.

5. a) Bis wann wurde eine Vaterschaftsanerkennung auch vom Standesamt vorgenommen?

Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung können unverändert von den Standesbeamten beurkundet werden (§ 29a Absatz 1 Personenstandsgesetz).

5. b) Seit wann, für welche Personengruppen und mit welcher Begründung nehmen die Standesämter keine Vaterschaftsanerkennung mehr vor?

Entfällt.

6. a) Sind bei der Änderung des Verfahrens bei der Vaterschaftsanerkennung Hinweise, Wünsche o.ä. seitens der Innenbehörde/Ausländerbehörde eingeflossen?

Eine Verfahrensänderung bei der Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, die auf eine Einflußnahme der Behörde für Inneres zurückzuführen wäre, gibt es nicht.

6. b) Wenn ja, welche und in welcher Form hat sich die Innenbehörde/Ausländerbehörde geäußert?

Die Behörde für Inneres hatte die zuständigen Behörden lediglich anläßlich von Einzelfällen über den Verdacht von Mißbräuchen informiert. Im übrigen siehe Antwort zu 6. a).

6. c) Trifft es zu, dass die Innenbehörde/Ausländerbehörde zumindest gegenüber den Standesämtern interveniert hat? Wenn ja, wann und in welcher Form?

Nein.

7. a) Mir sind Fälle bekannt, bei denen schwangere Frauen aufgrund der Schwangerschaft keine Duldung, sondern nur noch eine Ausweisungsverfügung erhalten haben. Sind dem Senat solche Fälle ebenfalls bekannt?

b) In welchen Fällen erhalten schwangere Frauen aufgrund der Schwangerschaft keine Duldungen mehr? Seit wann gilt dies?

Wie alle anderen Personen, die illegal eingereist sind, können auch Schwangere aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Ihnen wird nach Maßgabe der geltenden Regelungen eine Ausreisefrist gesetzt und eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt. Bei der Festsetzung der Ausreisefrist wird das jeweilige Stadium der Schwangerschaft berücksichtigt. Steht die Entbindung unmittelbar bevor, wird die Ausreisefrist bis drei Monate nach der Entbindung bemessen. Ist dies nicht der Fall, wird eine einmonatige Ausreisefrist eingeräumt. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden auch nach Verstreichen der Ausreisefrist nur ergriffen, wenn dies im Hinblick auf die Schwangerschaft möglich ist. Andernfalls wird eine Duldung ausgesprochen.

7. c) Ist dem Senat bekannt, dass die Sozialämter bloße Ausweisungsverfügungen als Grundlage für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht anerkennen?

Nein. Auch vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen sind gemäß §1 Absatz 1 Nummer 5 leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

7. d) Auf welche Weise können diese Frauen ihr Recht auf Leistungen nach dem AsylbLG geltend machen?

Der Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist beim örtlich zuständigen Sozialamt geltend zu machen.