Arbeitsbelastung der Hamburger Richterinnen und Richter

Betreff: Arbeitsbelastung der Hamburger Richterinnen und Richter (Pensenschlüssel). Wichtiger, überregionale Vergleiche ermöglichender Maßstab für die Belastung von Richterinnen und Richtern ist der sogenannte Pensenschlüssel, nach dem Eingänge, Erledigungen, Bestände von Verfahren berechnet werden.

In der Antwort auf die Große Anfrage zur „Arbeitssituation am Landgericht" (Drucksache 16/2521) stellt der Senat fest, in Hamburg entfalte der Bundespensenschlüssel keine unmittelbareWirkung, da er infolge der besonderen stadtstaatlichen Bedingungen keine Anwendung finde. Das gelte auch für Berlin.

Die Grundsätze für die Personalbedarfsberechnung im richterlichen Dienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit führen folgendes aus: „Die Bewertungszahlen für den Personalbedarf im richterlichen Dienst sind Durchschnittswerte, die durch eine Auswertung der statistischen Daten aller Bundesländer in enger Zusammenarbeit mit der Praxis ermittelt worden sind. Länderspezifische und örtliche Besonderheiten des Geschäftsanfalls sind nicht berücksichtigt. Der für das einzelne Land oder einen Bezirk errechnete Gesamtbedarf stellt einen Annäherungswert dar.

Die Grundsätze dienen der Ermittlung des Personalbedarfs im Rahmen der jährlichen Haushaltsaufstellung sowie der koordinierten Auswertung der Geschäftszahlen und des einzelnen Gerichts als Anhalt für die gleichmäßige Personal- und Stellenverteilung. Sie sind als Durchschnittswerte nicht geeignet, die zumutbare Arbeitsbelastung des einzelnen Richters oder eines Spruchkörpers zu bestimmen. Örtlichen Besonderheiten (Struktur des Gerichtsbezirks, Verfahrensstruktur, personelle Verhältnisse) können die Bewertungszahlen nicht Rechnung tragen.

Die Ergebnisse der Personalbedarfsberechnung können nicht die Verpflichtung der Präsidien ersetzen, alle Geschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des einzelnen Richters zu verteilen."

Nach Auffassung der zuständigen Behörde machen diese Grundsätze deutlich, dass sie für Hamburg als Stadtstaat (wie auch Berlin) nicht sachgerecht anwendbar sind, weil sie den Besonderheiten Hamburgs als Stadtstaat nicht Rechnung tragen können.Hamburg in seiner Metropolfunktion alsWirtschaftsund Medienstandort hat einerseits z. B. eine hohe Kapazitätsbindung bei den Gerichten durch umfangreiche Strafverfahren und eine hohe Anwaltsdichte, liegt jedoch andererseits aufgrund des hohen Spezialisierungsgrades z. B. im Zivilverfahrensbereich teilweise erheblich über dem Durchschnitt des Bundespensenschlüssels. Dies zeigt, dass die auf die Bedingungen in Flächenländern ausgerichteten Grundsätze für eine gleichmäßige Personal- und Stellenverteilung in allen Gerichten auf die Gegebenheiten in Hamburg nicht sinnvoll übertragbar sind.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Welches ist der über eineTautologie hinausgehende Gehalt der Kernauskunft, dass der Bundespensenschlüssel keine Wirkung entfalte, da er keine Anwendung finde?

2. Darf aus der Auskunft, der Bundespensenschlüssel entfalte keine „unmittelbare Wirkung", geschlossen werden, dass er eine „mittelbare Wirkung" entfaltet? Wenn ja, welches ist die „mittelbare" Wirkung und wodurch wird sie „vermittelt"?

3. Welches ist im Ergebnis die Differenz zwischen dem Bundespensenschlüssel und dem „vermittelten" Hamburger Pensenschlüssel?

4. Welches sind die „besonderen stadtstaatlichen Bedingungen", die eine unmittelbare Anwendung des Bundespensenschlüssels nicht gestatten?

5. Ist der hamburgische Pensenschlüssel für alle hamburgischen Gerichte derselbe, oder gibt es Unterschiede?

6. Da die Antwort den Berliner Pensenschlüssel heranzieht: Inwiefern weicht er vom Bundespensenschlüssel und dem hamburgischen Pensenschlüssel ab?

Siehe Vorbemerkung.

7. Gilt der Bundespensenschlüssel nur für die Richter der Bundesgerichte, oder findet er „unmittelbar" in anderen Bundesländern Anwendung?

Der Bundespensenschlüssel bezieht sich ausschließlich auf den richterlichen Dienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterhalb der Bundesebene und damit nicht auf die Bundesgerichte.Seine Anwendung in anderen Bundesländern regelt sich nach den in der Vorbemerkung ausgeführten Grundsätzen.

8. Wenn der Bundespensenschlüssel nur „mittelbar" in Hamburg Anwendung findet: Wie ist die Arbeitsbelastung hamburgischer Richterinnen und Richter mit der der Richter/innen im Bund und der der Richter/innen in anderen Bundesländern zu vergleichen?

9. Welches ist ­ bezogen auf die Fragen der o.a. Großen Anfrage ­ das Ergebnis einer solchen Umrechnung?

Entfällt.