Der Rechnungshof hat deshalb empfohlen die Laufzeiten von Kleinverträgen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen

Laufzeiten in vielen Fällen - z.T. auch mehrfach

- ohne Aktualisierung der Preise verlängert wurden.

Die Verlängerung der Vertragslaufzeiten führt zu einer Einschränkung des Wettbewerbs, denn diese Verträge werden über einen längeren Zeitraum inhaltlich nicht überarbeitet und ihre Einheitspreise nicht dem Wettbewerb unterstellt.

Der Rechnungshof hat deshalb empfohlen, die Laufzeiten von Kleinverträgen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu verlängern.

Zurück Wirtschaftlichkeit

Die Verwaltung ermittelt bisher nicht die Kosten der Kleinverträge.

Nach Einschätzung des Rechnungshofs ist mit der Erarbeitung, Überarbeitung und Anwendung von Kleinverträgen z.T. ein erheblicher Aufwand verbunden.

Kleinverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies im Ergebnis wirtschaftlicher ist, als Aufträge einzeln zu vergeben. Insbesondere in Fällen, in denen eher selten von Kleinverträgen Gebrauch gemacht wird, ist zu bezweifeln, dass sich der in den Kleinvertrag investierte Aufwand rentiert.

Der Rechnungshof hat Hinweise zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit gegeben und die Dienststellen gebeten, vor dem Abschluß neuer oder der Überarbeitung bestehender Kleinverträge ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.

Zurück Anwendung

Der Rechnungshof hat bei verschiedenen Prüfungen festgestellt, daß Kleinverträge fehlerhaft angewendet wurden: Beispielsweise wurden Baumaßnahmen gestückelt mit mehreren Einzelaufträgen auf der Basis von Kleinverträgen ausgeführt, obwohl der Leistungsumfang den zulässigen Rahmen für Kleinvertragsaufträge überstieg.

In anderen Fällen wurden pauschal Einzelaufträge in Höhe der jeweils geltenden Wertgrenze ohne Bezeichnung der Baumaßnahmen und/oder der den Aufträgen zugrunde gelegten Kleinverträge erteilt. Erst später legten die Dienststellen die konkret durch in Einzelfällen auf sechs Jahre

In einigen Fällen wurden weniger als zehn Aufträge nach einem Kleinvertrag erteilt. zuführenden Baumaßnahmen (Leistungsumfang und Leistungsorte) fest.

Der Rechnungshof hat die Verwaltung aufgefordert,

- Baumaßnahmen, die den im Kleinvertrag festgelegten Rahmen überschreiten, auszuschreiben und

- Einzelaufträge nur dann zu erteilen, wenn konkrete Baumaßnahmen ausgeführt werden sollen, die genau bezeichnet werden können.

Die Behörden haben die Empfehlungen des Rechnungshofs zur einheitlichen Aufstellung und Anwendung von Kleinverträgen begrüßt. Die Baubehörde hat darauf hingewiesen, dass Einzelheiten zur Umsetzung dieser Empfehlungen im Rahmen der behördlichen Abstimmung noch zu klären sind. Sie hat sich bereit erklärt, einheitliche Richtlinien für die Entstehung und Anwendung von Zeitverträgen, insbesondere von Kleinverträgen, für den Baubereich zu erarbeiten.

Zurück Preislisten

Bauaufträge werden außer nach Zeitverträgen auch auf der Grundlage von Preislisten vergeben. Insbesondere werden nach Preislisten Aufträge für Stundenlohnarbeiten im Umfang von jährlich mehreren Mio DM erteilt.

Die in den Preislisten enthaltenen Preise beruhen auf den Angeboten ausgewählter Unternehmen. Vertragspartner werden nicht bestimmt. Solche Preislisten werden sowohl für definierte Leistungspositionen als auch für die Erteilung von Stundenlohnarbeiten einzelner Gewerke erarbeitet.

Die Preislisten für Leistungspositionen enthalten einheitliche, von der Behörde festgelegte Preise. In die Preislisten für Stundenlohnarbeiten werden demgegenüber die angebotenen, unterschiedlichen Preise übernommen, sofern sie unterhalb einer von der Behörde ermittelten Preisobergrenze liegen.

Im Bedarfsfall kann auf der Grundlage solcher Listen jedem beliebigen Unternehmen ein Auftrag erteilt werden.

Baubehörde, Wirtschaftsbehörde einschließlich Strom- und Hafenbau, Senatsamt für Bezirksangelegenheiten, Umweltbehörde, Behörde für Inneres, Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung.

Weder bei den leistungsbezogenen Preislisten noch bei den von der Verwaltung als Stundenlohnverträge bezeichneten Preislisten handelt es sich um Verträge.

Es mangelt nämlich an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Anwendung von Preislisten nicht zu wirtschaftlichen Ergebnissen führt. Da jedem beliebigen Unternehmen ein Auftrag erteilt werden kann, besteht für die Bieter kein Risiko, später von der Auftragserteilung ausgeschlossen zu werden. Das führt dazu, dass die Angebotspreise tendenziell höher liegen als in einem geregelten Wettbewerbsverfahren. Der Wettbewerb wird überdies dadurch eingeschränkt, dass nur ausgewählte Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden.

Aufträge für die Ausführung von Bauleistungen sollten im übrigen nur ausnahmsweise auf der Basis von Abrechnungen im Stundenlohn vergeben werden, weil dabei die Gefahr der überhöhten Abrechnung besteht.

Der Rechnungshof hat gebeten, aus Wettbewerbsgründen von Preislisten abzusehen und statt dessen im erforderlichen Umfang Kleinverträge abzuschließen.

Die Behörden wollen der Empfehlung des Rechnungshofs folgen.