Leistungsausfälle bei der Gehwegreinigung

Die Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege sieht eine nach Reinigungshäufigkeit gestaffelte, vierteljährlich zu zahlende Benutzungsgebühr vor. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutznießer der an die gebührenpflichtige Wegstrecke angrenzenden Grundstücke. Bei vermieteten Objekten zahlen letztlich die Mieter.

In der letzten Zeit kam es wiederholt zu Klagen aufgrund von Reinigungsausfällen. Den betroffenen Eigentümern wurde daraufhin auf Nachfrage von der Stadtreinigung mitgeteilt, dass es in der Tat zu Reinigungsausfällen gekommen sei und die Leistungsausfälle mit zukünftigen Forderungen verrechnet würden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat.

Für die Beantwortung der Anfrage wird auf § 6 der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom 24. März 1998, zuletzt geändert am 14. Dezember 1999, hingewiesen:

Unterbrechen der Reinigung

An gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres fällt die Reinigung ersatzlos ohne Einfluß auf die Gebührenpflicht aus. Das gleiche gilt für vorübergehende Unterbrechungen der Reinigungstätigkeit durch Naturereignisse, Straßenbauarbeiten oder andere nicht vermeidbare Umstände, wie außergewöhnliche Verschmutzungen, besondere Witterungsereignisse oder zur Laubzeit. Vorübergehend im Sinne des Satzes 2 ist eine Unterbrechung in einer Zeit von bis zu 45 zusammenhängenden Kalendertagen. Dauert die Unterbrechung länger, so werden für den gesamten Unterbrechungszeitraum keine Gebühren berechnet. Überzahlungen sind mit späteren Gebührenforderungen zu verrechnen."

Auf dieser Grundlage hat die SRH mitgeteilt, dass bei Anfragen von Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu Reinigungsausfällen jeweils im Einzelfall geprüft werde, ob nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege ein Anspruch auf Erstattung von Gehwegreinigungsgebühren besteht. Von der SRH zu vertretende Ausfälle durch Personalmangel (Krankheit, Urlaub usw.) würden ­ soweit möglich ­ zeitnah nachgeholt. Sofern dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei, würde die SRH für die Ausfälle auf Antrag Gebührenerstattungen vornehmen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage weiterer Auskünfte der SRH wie folgt.

1. Wie viele Nachfragen oder Beschwerden hat es in den Jahren 1996 bis 1999 wegen nicht planmäßig erbrachter Leistungen der Stadtreinigung im Bereich der Gehwegreinigung gegeben? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren.) Nachfragen oder Beschwerden erreichten bzw. erreichen die SRH schriftlich, telefonisch, persönlich oder per E-Mail, addressiert an eine Vielzahl unterschiedlichster Betriebseinheiten und Personen. Sie werden zentral nicht erfaßt. Die erbetenen Angaben über die Anzahl entsprechender Nachfragen oder Beschwerden in den Jahren 1996 bis 1999 können daher nicht gemacht werden.

2. In welchem Umfang hat es in den Jahren 1996 bis 1999 Leistungsausfälle im Bereich der Gehwegreinigung gegeben? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren sowie Stadtteilen bzw. Bezirken.)

3. In welcher Höhe wurden den Betroffenen die bereits gezahlten Gebühren daraufhin zwischen 1996 und 1999 erstattet? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren.)

4. Trifft es zu, dass die von der Stadtreinigung geleisteten Erstattungsbeträge zentral erfaßt werden?

Die gewünschte Auswertung ist nicht möglich. Dazu müßte nämlich für jedes der 37 000 zur Gehwegreinigungsgebühr veranlagten Grundstücke bzw. für alle 70 000 Reinigungstermine wöchentlich eine entsprechende Überprüfung erfolgen.

Lediglich die von der SRH zu vertretenden Leistungsausfälle und die daraufhin auf Antrag erstatteten Gehwegreinigungsgebühren werden als Gesamtsumme jährlich zentral erfaßt. In den Jahren 1996 bis 1999 wurden auf Antrag Gehwegreinigungsgebühren in folgender Höhe erstattet: 1996 3604 DM, 1997 4402 DM, 1998 5945 DM, 1999 6856 DM.

5. Wurden allen von den Leistungsausfällen betroffenen gebührenpflichtigen Grundeigentümern entsprechende Beträge erstattet bzw. mit nachfolgenden Forderungen verrechnet?

Wenn nein: Warum werden nur diejenigen berücksichtigt, die die Erstattung der Beträge von sich aus gefordert haben?

6. Werden die von Leistungsausfällen im Bereich der Gehwegreinigung betroffenen gebührenpflichtigen Grundeigentümer von der Stadtreinigung informiert, sobald die Leistungsausfälle ein gewisses Maß überschritten haben? Wenn ja: Ab welchem Umfang des Leistungsausfalls und in welcher Form geschieht dies? Wenn nein: Warum werden die Betroffenen nicht informiert, bzw. warum bekommen sie ihre zuviel gezahlten Beträge nicht erstattet?

Leistungsausfälle durch Unterbrechung der Reinigung mit den in §6 der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege genannten Voraussetzungen für eine Rückerstattung gezahlter Gehwegreinigungsgebühren (bei Leistungsausfällen von mehr als 45 Tagen) wurden von der SRH allen betroffenen gebührenpflichtigen Grundeigentümern erstattet.

Von der SRH zu vertretende Leistungsausfälle bei der Gehwegreinigung werden von der SRH nur auf Antrag erstattet, weil ein automatisiertes Verfahren einschließlich einer Benachrichtigung aller von kurzfristigen und örtlich begrenzten Leistungsausfällen Betroffenen die Gehwegreinigungsgebühren durch Verwaltungs- und Portokosten insgesamt unverhältnismäßig belasten würde. Für ein durchschnittliches Grundstück mit 15 m Frontlänge und wöchentlicher Reinigung des Gehweges (Gebührenklasse 002) wird im Quartal eine Gebühr von 36,45 DM erhoben. Bei Ausfall eines Reinigungstermins innerhalb eines Quartals ergäbe sich rechnerisch ein Rückerstattungsanspruch von rund 2,80 DM für dieses Grundstück. Der Verwaltungsaufwand für die automatisierte Rückerstattung von Gehwegreinigungsgebühren einschließlich Portokosten dürfte deutlich höher liegen. Die SRH sieht daher im Interesse einer Vermeidung zusätzlicher Kosten von einer Rückerstattung ohne entsprechenden Antrag ab.

7. Wie viele Grundeigentümer waren bzw. sind in Hamburg gemäß der Gebührenordnung für die Reinigung von Gehwegen gebührenpflichtig, und wie hoch beliefen bzw. belaufen sich die Gebühren in den Jahren 1996 bis 1999?

Die Zahl der Grundeigentümer wird bei der SRH nicht erfaßt. Rund 37 000 Grundstücke ­ mit zum Teil mehreren Eigentümern ­ sind zur Zeit zur Gehwegreinigungsgebühr veranlagt. Die Gebührenerträge aus dem Bereich der gebührenpflichtigen Gehwegreinigung betrugen 1996 27,1 Millionen DM, 1997 26,8 Millionen DM, 1998 27,3 Millionen DM, 1999 28,7 Millionen DM.

8. Wie hoch ist die Zahl derjenigen gebührenpflichtigen Grundeigentümer, deren zu 100 Prozent bezahlte Gebühren eine weniger als 90 Prozent bzw. 80 Prozent erbrachte Leistung der Stadtreinigung (im Bereich der Gehwegreinigung) gegenüberstand? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren und prozentualem Verhältnis.)

Siehe Antwort zu 2., 3. und 4.