Gefahrgut-Lager im Hamburger Hafen

In Moorburg/Altenwerder ist aus Kapazitätsgründen ein neuer Container-Terminal erforderlich geworden. Im Rahmen der Gesamterrichtung dieses neuen Container-Terminals Altenwerder (CTA) sind auch für Flächen, die der Lagerung von Gefahrgut-Containern dienen sollen, Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt worden, weil hier ­ ebenso wie auf den vergleichbaren Anlagen ­ unter anderem auch Container mit Gefahrgut umgeschlagen und gelagert werden. Der Umgang mit Gefahrgut-Containern ist für den Betriebsablauf jedes einzelnen Container-Terminals unabdingbar.

2. Aus welchen Gründen soll dieses Lager vorzeitig genehmigt werden?

Der beantragte vorzeitige Beginn für die Errichtungsarbeiten der baulichen Anlagen der Gefahrgut-Container-Lagerflächen soll eine termingerechte Inbetriebnahme des Gesamtterminals gewährleisten.

3. Wo befinden sich ähnliche Gefahrgut-Lager a) im Hafengebiet und b) im Gebiet der FHH, und welche Lagerkapazität haben diese jeweils?

Im Hamburger Hafen befinden sich folgende nach Art und Größe vergleichbare Anlagen:

­ Container-Terminal Burchardkai/Waltershof

­ Container-Terminal der Firma EUROGATE

­ Toller-Ort-Container-Terminal.

Die Lagerkapazität der ersten beiden Anlagen ist in der gleichen Größenordnung wie CTA(siehe Antwort auf Frage 4), die der letztgenannten Anlage deutlich kleiner. Außerhalb des Hafengebietes befinden sich in Hamburg keine „ähnlichen Gefahrgut-Lager".

4. In der öffentlichen Bekanntmachung vom 28. April heißt es, dass das Gefahrgut-Lager für eine „Gesamtmenge von 200 Tonnen oder mehr" ausgelegt werden soll. Welche maximale Lagermenge verbirgt sich hinter der Bezeichnung „oder mehr"?

Der Container-Terminal Altenwerder ist im Endausbau auf eine maximale Gefahrgut-Container-Lagermenge in der Größenordnung von 2000 Containern, bezogen auf den Standard-Container „TEU", ausgelegt.

5. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Brände, Explosionen usw. in diesen Lagern zu verhindern?

Es greift eine Fülle von baulichen und betrieblich-organisatorischen Maßnahmen ineinander. Beispielhaft seien genannt:

­ Generelles Rauchverbot und Verbot der Verwendung offenen Feuers;

­ Einlagerung ausschließlich von zugelassenen Containern;

­ Kontrollen der eingehenden und der lagernden Container;

­ Stichprobenkontrollen der Containerinhalte.

Zum Nachweis der Wirksamkeit aller Sicherheitsmaßnahmen liegt eine Sicherheitsanalyse vor.

6. Wie oft bzw. in welchen zeitlichen Abständen wird die Sicherheit der Lager von welchen Einrichtungen überprüft?

Die für die Anlagensicherheit zuständige Behörde führt mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung nach vorgegebenen Kriterien durch.

Weitere Überprüfungen erfolgen durch die für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zuständige Dienststelle sowie aufgrund von Prüfpflichten baurechtlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften. Ferner wurden nach den Vorschriften des Beförderungssicherheitsrechtes im Jahre 1999 ca. 1100 Gefahrgut-Container überprüft. Wegen der unterschiedlichen Überwachungskriterien lassen sich hier ebenso wie für andere Einrichtungen die erfragten zeitlichen Abstände der Überprüfungen nicht angeben.

7. Hat es in den bestehenden Lagern bei derartigen Überprüfungen Beanstandungen seitens der zuständigen Behörden gegeben, und welche waren diese?

Bei den in der Antwort zu 3. genannten Anlagen hat es in den vergangenen Jahren keine nennenswerten sicherheitsrelevanten Beanstandungen gegeben.

8. Hat es in der Vergangenheit gravierende Verstöße gegen die Sicherheitsauflagen gegeben? Wenn ja, welche, wann wurden diese festgestellt, wer hatte diese zu verantworten?

Nein.

9. Auf welche Weise wird sichergestellt, dass es im Falle von Unfällen (Brand, Explosionen usw.) nicht zu Reaktionen zwischen den unterschiedlichen Gefahrstoffen kommen kann?

Die Gefahrgut-Container werden bezüglich ihrer Gefahrgutklassen identifiziert und unter Beachtung von Zusammenlagerungsverboten und Abstandsregelungen eingelagert. Außerdem gibt es bauliche Vorkehrungen wie z. B. besondere Vorkehrungen für Sieleinläufe und gefahrgutklassenspezifische Auffangräume.

10. Hat es in den vergangenen Jahren Brände, Explosionen o.ä. Störfälle in den vorhandenen Gefahrgut-Lagern gegeben? Wenn ja, wann und wo und durch was ausgelöst? In welcher Weise wurde Schlimmeres verhindert, und hat es bei diesen Unfällen Beeinträchtigungen des Grundwassers gegeben?

Nein.

11. In welcher Weise wird die Feuerwehr über die jeweils in den Lagern befindlichen Gefahrstoffe unterrichtet bzw. wird sichergestellt, dass im Falle eines Feuers o.ä. die Feuerwehr über die Gefahrgutbestände und jeweiligen Standorte der Stoffe umfassend informiert ist?

Die Feuerwehr und andere für die Gefahrenabwehr zuständige Dienststellen sind über die o. g. Container-Terminals unter anderem durch spezielle Einsatzpläne informiert. Zusätzlich kann vom Betrieb und auch von der Feuerwehr direkt der aktuelle Bestand an Gefahrgut-Containern nach Lagerort, Menge und Art im Hafengebiet über ein Gefahrgut-Informations-System abgerufen werden. Dieses wird ergänzt durch Informationen über ein eventuelles gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von Lösch- und Bekämpfungsmitteln.

12. In welcher Weise wird in den bestehenden Gefahrgut-Lagern sichergestellt, dass im Falle von Bränden/Explosionen eingesetzte Löschmittel nicht in das Grundwasser gelangen können, und welche Kapazität haben eventuelle Rückhaltebecken?

13. In welcher Weise werden bei dem geplanten Lager entsprechende Vorkehrungen mit welcher Kapazität getroffen?

Der Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Löschmittel wird durch spezielle Flächenabdichtungen begegnet. Rückhaltebecken dienen bei den hier in Rede stehenden Container-Terminals dem Schutz der Oberflächengewässer.

14. Welche Mengenbegrenzungen gibt es in dem geplanten Lager für einzelne Gefahrgutklassen bzw. Gefahrgüter?

Die Mengenbegrenzungen für Gefahrgüter ergeben sich aus der Gesamtmenge (siehe Antwort zu 4.) und den Abstandsregelungen, wodurch sich die jeweils zulässige Menge für eine Gefahrgutklasse aus den zu demselben Zeitpunkt vorhandenen Mengen anderer Gefahrgutklassen ergibt.

15. Das geplante Lager befindet sich in der Nähe eines Trinkwasserbrunnens der Wasserwerke. Welche Auswirkungen hat diese räumliche Nähe für das geplante Gefahrgut-Lager?

16. In welcher Weise findet der Schutz dieses Brunnens bei der Planung des Gefahrgut-Lagers Berücksichtigung, und welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen werden aufgrund der Nähe zu diesem Brunnen geplant?

Der Trinkwasserbrunnen befindet sich in ungefähr 2 km Entfernung von CTA. Für ihn gelten die üblichen Maßnahmen des vorbeugenden Gewässerschutzes. Da CTA nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt, sind darüber hinaus keine speziellen Maßnahmen erforderlich.