Die Bauordnungen fast aller Bundesländer sehen einen Katalog für genehmigungsfreie Bauvorhaben in ihrer Bauordnung vor

Beschleunigung, Verbilligung und Entbürokratisierung von Baugenehmigungsverfahren

Die Genehmigung von Bauvorhaben ist für den Bauherrn derzeit mit einer erheblichen finanziellen Belastung verbunden. Darüber hinaus ist das Verfahren sehr zeitintensiv. Zur Stärkung privater Eigenverantwortung und zur Entbürokratisierung ist eine Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) für bodenrechtlich und städtebaulich relevante Vorhaben notwendig. Der Bauherr könnte Zeit und Gebühren sparen. Die Bauprüfabteilungen könnten durch die Minderung des Arbeitsaufwandes Personal einsparen.

Die Bauordnungen fast aller Bundesländer sehen einen Katalog für genehmigungsfreie Bauvorhaben in ihrer Bauordnung vor. Nur in Hamburg liegt die Entscheidung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde (vgl. §§ 66, 67 und 77 HBauO). Neun Bundesländer haben in ihrer Bauordnung einen Katalog für Genehmigungsfreistellungen, in Hamburg ist lediglich eine Verordnungsermächtigung in § 61 HBauO geregelt, so dass Freistellungen durch den Senat, nicht durch den Gesetzgeber festgelegt werden.

In Hamburg ist nur für bestimmte Vorhaben nach dem Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetz (HmbWoBauErlG) ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zulässig. Darin werden Gebäude geringer Höhe (vgl. 2 III Nummer 1 HBauO), die ausschließlich Wohnzwecken dienen, privilegiert. Beinhalten diese Wohnungsbauvorhaben nicht mehr als zwei Wohnungen, sieht die Hamburger Verordnung über anzeigebedürftige Bauvorhaben (Bauanzeigenverordnung) an Stelle des Genehmigungsverfahrens ein Anzeigeverfahren vor. Freistellungen von der Genehmigungsbedürftigkeit sind in der Baufreistellungsverordnung (BauFreiVO) vorgesehen.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert, die Hamburgische Bauordnung bezüglich der Genehmigung von bodenrechtlich und städtebaulich relevanten Vorhaben zu überarbeiten. Das Genehmigungsverfahren soll nach dem Konzept der Bayerischen Bauordnung von 1998 auf einen unverzichtbaren Kernbereich beschränkt werden, nämlich auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Selbst diese Prüfung soll entfallen, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit §12 des Baugesetzbuches (BauGB) vorliegt. Dabei bleiben die Entwurfsverfasser an die gesetzlichen Vorschriften gebunden, diese werden nur nicht von der Behörde geprüft. Die aufwendigen bautechnischen Prüfungen durch die Genehmigungsbehörde sollen nur bei schwierigen Bauvorhaben vorgenommen werden.

In der Hamburgischen Bauordnung ist im einzelnen folgendes zu ändern:

1. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist zum Regelverfahren für das Hamburger Bauordnungsrecht zu machen. Dabei sind von der Bauaufsichtsbehörde nur noch

­ die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§29 ff. BauGB),

­ die Übereinstimmung mit hamburgischen Bauvorschriften,

­ die Abstandsflächen (§§ 6, 7 HBauO),

­ die Baugestaltung (§12 HBauO),

­ bei baulichen Anlagen für gewerbliche und industrielle Zwecke ­ außer bei einfachen baulichen Anlagen ­ in beschränktem Umfang die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes,

­ die Vereinbarkeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sofern die Baugenehmigung diese im herkömmlichen Verfahren ersetzt bzw. wenn diese wegen Erteilung der Baugenehmigung entfallen, zu prüfen.

2. Eine Genehmigungsfreistellung ist vorzusehen für

­ Vorhaben geringer Schwierigkeit (vgl. Artikel 2 IVBayBauO),

­ Gebäude mittlerer Höhe (vgl. §2 III Nummer 2 HBauO), die ausschließlich Wohnzwecken dienen, wenn

a) das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstigen hamburgischen Bauvorschriften nicht widerspricht,

b) die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,

c) die Voraussetzungen der Bauanzeigeverordnung erfüllt sind.

Im übrigen ist das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

3. Die bauaufsichtliche Prüfung ist weitestgehend zu privatisieren. Dabei ist neben der Stärkung der Verantwortung der Entwurfsverfasser eine Bescheinigung für bestimmte bautechnische Anforderungen von staatlich geprüften, aber privat beauftragten verantwortlichen Sachverständigen zu fordern (Rechtsgrundlage: vgl. § 58 II HBauO). Die hoheitliche Prüfung der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile bei Bauten, die nicht von dem vereinfachten Genehmigungsverfahren bzw. von der Genehmigungsfreistellung erfaßt werden, bleibt bestehen.

Die besonderen Qualifikationen der privaten Sachverständigen sind im einzelnen in Anlehnung an die Bayerische Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen (SachverständigenverordnungBau) festzulegen.