Immissionsschutzgesetz

Lärm durch Martinshörner:

Viele Bürgerinnen und Bürger, besonders solche, die in der Nähe von Polizeirevieren, Feuerwehr- und Krankenhäusern wohnen, fühlen sich durch das häufige Heulen der Einsatzhörner von Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen belästigt und gesundheitlich beeinträchtigt.

Es wird zuweilen derVerdacht geäußert, dass die Fahrzeugführer die Signale auch dann benutzen, wenn es nicht lebensnotwendig ist. So teilte mir ein Mann, der am Friedrichsberg in der Nähe des AK Eilbek wohnt und täglich etwa fünfzigmal Martinshörner hört, seine Vermutung mit, dass die Führer dieser Sonderfahrzeuge die Hörner viel öfter als nötig hören lassen würden, z. B. nachts auf (leeren, übersichtlichen) Hauptverkehrsstraßen. Das Signal werde auch angestellt, wenn der Krankenwagen z.B.nur einen Patienten mit verstauchtem Arm befördere.

Eine Familienangehörige sei nur in ein anderes Krankenhaus verlegt worden ­ während der Fahrt habe das Martinshorn gelärmt.

Deswegen frage ich den Senat.

Die gesetzliche Legitimation zur Verwendung des Einsatzhorns durch Einsatzfahrzeuge der Hamburger Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ergibt sich aus den §§ 35 (Sonderrechte) und 38

(Blaues Blinklicht/Wegerechte) der Straßenverkehrsordnung (StVO): § 38 StVO regelt, dass blaues Blinklicht nur zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet werden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Das Wegerecht nach § 38 StVO entfaltet seine Wirkung nur bei Verwendung des blauen Blinklichts zusammen mit dem Einsatzhorn.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie viele Bürger und Bürgerinnen wohnen nach Schätzung des Senats in der Nähe von Krankenhäusern, Polizei- und Feuerwehrstationen und sind dadurch regelmäßig dem Geräusch der Warntöne von Polizei- und Rettungsfahrzeugen ausgesetzt?

Hierüber gibt es keine statistischen Erfassungen.

Durch das engmaschige Netz von Polizei-, Feuerwehr- und Rettungswachen ist davon auszugehen, daß in einer Großstadt wie Hamburg grundsätzlich viele Bürgerinnen und Bürger in der Nähe einer Polizeioder Feuerwehrdienststelle bzw. eines Krankenhauses leben.

2. Wird kontrolliert, ob der Einsatz des Martinshorns immer notwendig war/ist? Wenn ja, wer kontrolliert wen und wie oft? Wenn nein, warum nicht?

Nimmt die Fahrerin/der Fahrer eines Funkstreifenwagens der Polizei Hamburg bei Wegerechtsfahrten gemäß § 38 Absatz 1 StVO (Blaulicht zusammen mit dem Einsatzhorn) Sonderrechte in Anspruch, hat er dies der Polizeieinsatzzentrale zu melden, sofern die Sonderrechte nicht bereits von dort für zulässig erklärt worden sind.

Für die Feuerwehr Hamburg gilt, dass der Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn durch die Feuerwehreinsatzzentrale bzw. durch den jeweiligen Einsatzleiter nach entsprechender Prüfung der §§ 35 und 38 StVO angeordnet und auf der Tachographenscheibe des Fahrtenschreibers dokumentiert wird.

Weitergehende Kontrollen über die Zulässigkeit von Sonderrechtsfahrten erfolgen im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht innerhalb der Polizei durch die jeweiligen Vorgesetzten sowie einzelfallbezogen, z. B. bei Schadensfällen, Anzeigen oder Beschwerden. Statistiken darüber werden nicht geführt.

3. Sind schon einmal Fahrer ausfindig gemacht worden, die das Einsatzhorn unnötigerweise angestellt haben? Wenn ja, wie oft und welche Konsequenzen hat das dann?

Bei der Polizei und der Feuerwehr sind entsprechende Fälle nicht bekannt.

4. Wird bei den Lärmberechnungen in Straßen, die häufig von den o.g. Fahrzeugen frequentiert werden, der von den Sonderfahrzeugen ausgehende Lärm ermittelt und berücksichtigt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis und welchen Konsequenzen? Wenn nein, warum nicht?

Nein.

Das Verfahren für die Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen ist Bestandteil der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (Verkehrslärmschutzverordnung ­ 16. BImSchV). In dieses Berechnungsverfahren gehen zahlreiche Komponenten ­ insbesondere prognostizierte Verkehrsstärken, Lkw-Anteile und Geschwindigkeiten ­ bei der Ermittlung des Mitteilungspegels ein. Geräuschspitzen, die von mit Blaulicht und Einsatzhorn fahrenden Fahrzeugen der Polizei und der Feuerwehr ausgehen können, werden hierbei nicht zusätzlich berücksichtigt.

5. Wie viele Beschwerden gab es im vergangenen Jahr in Hamburg von Anwohnern entsprechend belasteter Gebiete oder auch Patienten in Krankenhäusern über Lärm durch Martinshörner?

Die Zentrale Beschwerdestelle der Polizei Hamburg wertet Beschwerden nicht themenbezogen aus.

Eine datenverarbeitungstechnisch unterstützte Auszählung von Beschwerden über Lärmbelästigungen durch Einsatzhörner der Polizeifahrzeuge ist somit nicht möglich. Eine Durchsicht aller für 1999 bei der Beschwerdestelle registrierten Beschwerden ist mit vertretbarem Aufwand in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten. Eine Umfrage an den Polizeirevieren bzw. -kommissariaten ergab, dass lediglich bei einer Polizeidienststelle vereinzelt mündliche Beschwerden aus der Bevölkerung über Lärmbelästigungen aufgrund von Sonderrechtsfahrten eingegangen sind. Dabei handelt es sich um eine Wegstrecke, die von Polizei- und Feuerwehrfahrzeugen genutzt wird, um beschrankte Bahnübergänge zu umfahren.

Bei der Feuerwehr Hamburg sind im Jahre 1999 keinerlei Beschwerden von Anwohnern wegen Lärmbelästigung durch Signalhörner bekannt geworden.

6. Welche Möglichkeiten hat der Senat, um die schon durch anderen Verkehrslärm belästigten Anwohner von Hauptverkehrsstraßen zumindest vor dem Lärm unnötig laufender Martinshörner zu schützen?

Bei der Abwägung über die Inanspruchnahme von Sonderrechten/Wegerechten wird bei der Polizei und Feuerwehr Hamburg ein strenger Maßstab angelegt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei und Feuerwehr werden entsprechend geschult und sensibilisiert.