Anzeigepflicht bei Niederschlagswasserversickerung

(1) Wer auf Wohngrundstücken Anlagen errichtet, um im Rahmen des § 32 a Niederschlagswasser in das Grundwasser zu versickern, hat dies spätestens einen Monat vor Baubeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist."

In § 35 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. zur Erhaltung des Gewässers in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis sowie für den Feststoffhaushalt."

In § 49 wird die Bezeichnung „§ 31 Absatz 1 Satz 3" durch die Bezeichnung „§ 31 Absatz 3" ersetzt.

18. § 55 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle „zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 149, 150)," durch die Textstelle „zuletzt geändert am 27. August 1997 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seite 441), in der jeweils geltenden Fassung ersetzt".

In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „Das gilt auch, wenn eine private Hochwasserschutzanlage ihre Schutzfunktion verloren hat oder aufgegeben werden soll."

Hinter § 55 werden folgende §§ 55 a und 55 b eingefügt: „§ 55 a Veränderungssperre bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes

(1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 HmbVwVfG), dürfen auf den vom Plan unmittelbar betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anwendung von § 74 Absatz 2 Sätze 2 und 3 HmbVwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als drei Jahre, so kann der Eigentümer oder der sonst zur Nutzung Berechtigte für danach entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer kann ferner Entschädigung durch Übernahme der betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.

§ 55 b Vorkaufsrecht für den öffentlichen Hochwasserschutz

Der Freien und Hansestadt Hamburg steht beim Verkauf von Grundstücken ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu

1. an den betroffenen Flächen in den Fällen des § 55 a Absatz 1 Satz 1,

2. an den Flächen, die an eine öffentliche Hochwasserschutzanlage angrenzen und für Zwecke des Hochwasserschutzes gegenwärtig oder zukünftig benötigt werden.

Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. § 28 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997

(Bundesgesetzblatt 1997 I Seite 2142, 1998 I Seite 137) findet sinngemäß Anwendung." 20. § 58 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke und von Bauanlagen haben deren Mitverwendung, Unterhaltung und Ausbau für den Hochwasserschutz im Rahmen einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 55 zu dulden, soweit die Nutzung ihrer Grundstücke und Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird." 21. § 62 Satz 2 wird gestrichen.

22. § 63 b wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Textstelle „7,20 m über Normal- Null (NN)" durch die Textstelle „der amtlich bekannt gemachte Bemessungswasserstand für öffentliche Hochwasserschutzanlagen in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m" ersetzt.

Es wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete oder Gebietsteile Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung, den Schutz, die Nutzung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung von Grundstücken und Gebäuden zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass in den Gebieten oder Gebietsteilen Ausnahmen im Einzelfall gemäß Absatz 5 entbehrlich sind." 23. § 67 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und des Bodens" gestrichen.

In Absatz 2 wird die Textstelle „§ 71 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249)" durch die Textstelle „§ 51 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 4. November 1997 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seiten 489, 492)," ersetzt.

24. In Abschnitt I des Elften Teils wird folgender neuer § 79 eingefügt: „§ 79

Datenverarbeitung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seite 76), zu erheben und weiter zu verarbeiten. Die Mitteilungspflichten nach § 28 a Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet würde.

(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte."

Der bisherige § 79 wird § 80.

26. § 102 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Nummer 15 erhält folgende Fassung: „15. einer auf Grund

a) des § 11,

b) der §§ 28 Absatz 4, 53 Absatz 5, 61 oder 63 b Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt;"

In Absatz 2 wird die Textstelle „mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark" ersetzt durch die Textstelle „in den Fällen des Absatz 1 Nummern 1 bis 2, 4, 7, 8, 10, 12 bis 14 und 15 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark".

Die Anlage (Verzeichnis nach § 2 Nummer 1) wird wie folgt geändert:

Die Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. Elbe, einschließlich der Bundeswasserstraße und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Flächen des Hafens und von Norderelbe, Süderelbe, Köhlbrand, Reiherstieg, und alter Süderelbe (mit Ausnahme des zwischen der West- und der Ostabdämmung befindlichen Teiles)."

Die Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. Este, einschließlich der Bundeswasserstraße sowie der über die Bundeswasserstraße hinausgehenden Hafenflächen."

Die Nummern 8 bis 36 werden gestrichen.

Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist aufgrund der Ergänzungen des Hamburgischen Wassergesetzes sowie der Änderung von Überschriften anzupassen.

Zu Nr. 2 (Änderung des § 1)

Der Geltungsbereich des Hamburgischen Wassergesetzes war infolge des Staatsvertrages mit Niedersachsen durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes auf einen Teil des Hafens von Cuxhaven ­ Amerikahafen mit angrenzenden Landflächen ­ erstreckt worden. Nach Beendigung der Zugehörigkeit dieses Teils des Hafens von Cuxhaven zum hamburgischen Rechtsbereich ist § 1 durch Streichung des Absatzes 3 an die bestehende Rechtslage anzupassen.

Zu Nr. 3 und Nr. 27 (Änderung des § 2 und der Anlage)

Die Bundeswasserstraßen Elbe und Este einerseits und die Gewässer des Hamburger Hafens andererseits bilden als Stromspaltungsgebiet der Elbe ein hydrologisch-morphologisch, gewässerökologisch und verkehrlich einheitliches Gewässersystem, das auch einer einheitlichen Gewässerunterhaltung unterliegt.

Durch die veränderte Fassung wird klargestellt, dass es sich bei der Elbe und der Este jeweils einschließlich der Gewässerflächen des Hafens um einheitliche Gewässer erster Ordnung handelt, die zusätzlich noch in Teilbereichen die Funktion als Bundeswasserstraße haben. Der durch die bisherige Fassung vermittelte Eindruck, dass es sich bei Elbe und Este, soweit sie Bundeswasserstraße sind, einerseits und den Hafenflächen andererseits um verschiedene Gewässer handelt, wird durch die Neufassung vermieden. Im übrigen bringt der Verzicht auf die Aufzählung der einzelnen Hafenbecken in der Anlage den Vorteil mit sich, dass nicht bei jeder Änderung im Bestand eine Gesetzesänderung durchgeführt werden muss.

In dem zu § 2 Nr. 1 anliegenden Verzeichnis sind in Ergänzung zur Neufassung des § 2 in bezug auf die Gewässer erster Ordnung Elbe und Este die Nummern 4 und 5 anzupassen und die Nummern 8 bis 35 zu streichen.

Unter Nr. 36 ist der Amerikahafen in Cuxhaven als Gewässer

I. Ordnung aufgeführt. Aus demselben Grund wie zu Nr. 2 ist dieses Verzeichnis hier durch Streichung der Nr. 36 zu bereinigen.

Zu Nr. 4 (Änderung des § 4) § 4 Absatz 3 enthält eine Sonderregel zur Bestimmung der Eigentumsgrenzen, die nur für den Amerikahafen galt. In Anknüpfung an die Änderung zu Nr. 2 ist diese Bestimmung ebenfalls zu streichen.

Zu Nr. 5 (Änderung des § 9) § 9 Abs. 1 Satz 1 ist um das „Schwemmen, Tränken" von Vieh zu bereinigen. Diese ­ bei Küstengewässern sowieso nicht vorkommende ­ Nutzung der Oberflächengewässer in der Form, daß die Tiere in das Gewässer hineingetrieben werden, hat in der Vergangenheit die Schädigung der schlammhaltigen TiefBegründung landgewässer durch Förderung der Eutrophierung und Ufererosion bewirkt und zur Beschädigung der Gewässersohlen bezüglich Sediment, Tier- und Pflanzenwelt geführt, die in Abwägung zu den etwaigen Vorteilen für die Landwirtschaft nicht hingenommen werden kann. Falls das „Schwemmen" ­ also das Baden von Tieren im Gewässer ­, das in Hamburg ohnehin kaum noch in Anspruch genommen wird, im Einzelfall einmal notwendig werden sollte, ist zukünftig die Einholung einer Erlaubnis mit der Möglichkeit der Erteilung bedarfsgerechter Auflagen zur gewässerschonenden Durchführung zumutbar.

Das „Tränken" von Vieh aus oberirdischen Gewässern bleibt dagegen auch zukünftig ohne Einholung einer Erlaubnis möglich, da die in der Praxis übliche Entnahme von Wasser mittels der Verwendung von Viehweidepumpen über die Passage „Schöpfen mit Handgefäßen oder Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt" vom Gemeingebrauch schon bisher miterfasst ist.

Zu Nr. 6 (Änderung des § 15)

Im Hinblick auf die gleichlautende Überschrift des § 19 dient die Änderung der Überschrift des § 15 der Klarstellung.

Zu Nr. 7 (Änderung des § 16 a)

Die Ergänzung dient der Klarstellung in bezug auf die in Frage kommenden beauftragten Dritten.

Zu Nr. 8 (Änderung des § 16 b) vgl. zu Nr. 7.

Zu Nr. 9 (Neufassung des § 16 c)

Für die Regelung der Überwachung durch Einleiter oder Dritte war dem Verordnungsgeber bisher nur die Möglichkeit eingeräumt, das Verfahren für die Überwachung und Überprüfung festzulegen. In bezug auf Laboratorien, die für Abwassereinleiter im Rahmen der Eigenüberwachung nach § 16 b und im Rahmen der Überwachung von Gewässerbenutzungen nach § 16 a tätig werden, ist es aber aus Gründen der Qualitätssicherung geboten, durch eine Vorkontrolle die Einhaltung der Anforderungen, die an Ausrüstung, Fachkunde und Zuverlässigkeit zu stellen sind, zu überprüfen. Daher ist durch Neufassung des § 16 c dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt worden, durch Rechtsverordnung auch die Zulassung dieser Untersuchungsstellen zu regeln.

Zu Nr. 10 (Ergänzung des § 19)

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die Genehmigung auch aus Gründen widerrufen werden kann, die in der Person des Gebührenschuldners liegen, ohne dass in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse bemüht werden muss. Dies entspricht der Regelung für Sondernutzungen im Hamburgischen Wegegesetz.

Zu Nr. 11 (Ergänzung des § 27)

In §27 Abs. 2 ist geregelt, dass die Wasserbehörde in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet für den Einzelfall Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten anordnen kann oder im Einzelfall Ausnahmen von den in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzten allgemeinen Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten zulassen kann. Aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis ist es notwendig, dass die Wasserbehörde in Einzelfällen zur Erreichung des Schutzzieles auch Handlungspflichten für Eigentümer und Nutzungsberechtigte festlegen kann. Durch AnfügungdesSatzes2wirdklargestellt,dasseinsolchesVorgehender Wasserbehörde zukünftig nach §27 Abs. 2 möglich ist.

Zu Nr. 12 (Änderung des § 28)

Die dem Verordnungsgeber durch die Ermächtigung in § 28 Absatz 5 Satz 5 eingeräumte Regelungsbefugnis ist um die Möglichkeit der Bestimmung weiterer Situationen, in denen das Anlagenkataster durch andere Verzeichnisse, wenn diese die wasserrechtlichen Anforderungen mit abdecken, ersetzt werden kann, zu ergänzen. Die Erfahrungen aus dem Vollzug haben gezeigt, dass nicht nur die in Satz 3 aufgeführte Sicherheitsanalyse nach § 7 der Störfallverordnung sondern auch andere Verzeichnisse, da sie die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigen, geeignet sind, das Anlagenkataster zu ersetzen.

Mit dieser Erweiterung wird nicht nur der bereits in § 11 Absatz 6 VAwS vorgezeichnete Weg beschritten, sondern es wird auch für zukünftige Deregulierungen auf Grund des Ökoaudits mit der gewählten offenen Formulierung der Weg geebnet.

Zu Nr. 13 (Änderung des § 28 a) Maßnahmen zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen, die von einer schädlichen Bodenveränderung oder von einer Altlast verursacht sind, sind künftig nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz durchzuführen. Damit wird eine Anpassung des §28 a an das vorrangige Bundesrecht insofern erforderlich, als die in Absatz 1 Satz 2 enthaltene Verpflichtung, auch schädliche Verunreinigungen des Bodens zu beseitigen, gestrichen werden muß. Solche Fälle sind zukünftig nach den Regelungen des BundesBodenschutzgesetzes zu behandeln. Die in §28 a enthaltenen Pflichten werden deshalb auf Sachverhalte beschränkt, die nicht dem Bodenschutzrecht unterliegen.

Zu Nr. 14 (Einfügung des § 30 a) § 33 WHG stellt durch bundesrechtliche Regelung gewisse Benutzungen des Grundwassers erlaubnis- und bewilligungsfrei. Dazu gehören das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck sowie zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke. § 33 Abs. 2 WHG überlässt es jedoch den Ländern, gleichwohl die Erlaubnisbedürftigkeit für diese Tatbestände einzuführen. Von dieser Möglichkeit hat Hamburg bisher keinen Gebrauch gemacht.

Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass es in diesen Fällen zu Beeinträchtigungen des Grundwassers kommen kann.

Zwar ist die Einführung der Erlaubnisbedürftigkeit für diese Gewässerbenutzungen in Hamburg allgemein nicht notwendig, der Verwaltung muss aber die Möglichkeit zum Einschreiten im Einzelfall gegeben werden. Dazu ist es erforderlich, für alle diese Gewässerbenutzungen eine Anzeigepflicht zu begründen.

Die dadurch für die Betroffenen begründete Mehrbelastung ist verschwindend gering. Der Betroffene wird zwar in bezug auf die ihm eingeräumte Vergünstigung auf vorbehaltlose Zugriffsmöglichkeit auf das Grundwasser, auf die er keinen Rechtsanspruch hat, beeinträchtigt. Jedoch ist diese Beeinträchtigung zum Schutze des Grundwassers als ein für den Wasserhaushalt unersetzbares Gut hinzunehmen.

Für den Betroffenen hat die Einführung der Anzeigepflicht noch einen positiven Nebeneffekt. In der Baufreistellungsverordnung sind Brunnen, soweit sie einem wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Anzeigeverfahren unterliegen, von der Baugenehmigungspflicht freigestellt. Ohne die nunmehr begründete Anzeigepflicht wären die Brunnen, die gem. § 33 WHG keiner Erlaubnispflicht unterliegen, weiterhin baugenehmigungspflichtig. Insofern erhält der Betroffene bei Wegfall der Baugenehmigungspflicht und Einfügung einer wasserrechtlichen Anzeigepflicht insgesamt gesehen eine Vergünstigung. Für die Wasserbehörde wird dadurch eine erleichterte Kontrollmöglichkeit über alle Brunnen zur Grundwassergewinnung erreicht, da sie nunmehr sowohl von den erlaubnisbedürftigen Brunnen als auch von den bisher erlaubnisfreien und zukünftig anzeigebedürftigen Brunnen Kenntnis erhält. Diese zentrale Zuständigkeit führt zur weiteren Verwaltungsvereinfachung.