Definition über „gefährliche Hunde"

Ersuchen der Bürgerschaft vom 19. Mai 1999

Die Bürgerschaft hat in ihrer 47. Sitzung am 19. Mai 1999 das folgende Ersuchen an den Senat gestellt: „1. die Definition über „gefährliche Hunde" in der Hamburger Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordung) zu überprüfen. Die Definition ist an einigen Stellen nicht präzise und in ihrer Formulierung ungenau. Hinsichtlich § 1

Punkt 1 sei hier auf die „ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde aus Nordrhein-Westfalen" (GefHuVo NRW) vom 21. September 1994 verwiesen.

2. unter § 4 der Hundeverordnung die Einführung eines generellen Leinenzwanges bei gleichzeitiger Schaffung von Freilaufflächen zu überprüfen.

3. auf den ÖPNV dahingehend einzuwirken, dass Hunde in allen öffentlichen Verkehrsmitteln an einer höchstens 2 m langen Leine zu führen sind.

4. die Einführung eines Sachkundenachweises für Hundehalter (s. hierzu die Regelung der GefHuVo NRW) zu überprüfen.

5. in § 6 (1) der Hundeverordnung die „kann"-Formulierungen in „muss"-Formulierungen umzuwandeln.

6. eine Verpflichtung zur Beseitigung von Hundekot einzuführen.

7. sich auf Bundesebene für eine Verpflichtung zur Haftpflichtversicherung für Hunde einzusetzen.

8. zu prüfen, welche Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit geeignet sind, über den richtigen Umgang mit Hunden zu informieren.

Der Senat wird schließlich ersucht, zu allen diesen Punkten Umsetzungsmöglichkeiten aufzuzeigen und hierüber bis zum 30. September 1999 zu berichten."

Vorbemerkungen:

1. Entwicklung der Rechtslage in Hamburg

Am 15. Oktober 1963 hatte der Senat eine Verordnung über das Halten und das Beaufsichtigen von Hunden und Katzen erlassen, deren Vorschriften zum Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde den heutigen Regelungen stark ähnelten.

Nach dem Außerkrafttreten wurden Anordnungen von Leinen- bzw. Maulkorbzwang auf § 3 SOG gestützt. Ordnungswidrigkeitenverfahren konnten bis zum Erlass einer neuen Verordnung jedoch nicht eingeleitet werden.

Am 25. April 1990 wurde der Senat mit einem Bürgerschaftlichen Ersuchen (Drs. 13/5623) aufgefordert, eine Verordnung über das Halten von Kampfhunden zu erlassen, in der insbesondere Regelungen über die artgerechte Aufzucht, Haltung, Unterbringung und Beaufsichtigung von Kampfhunden und über die Überwachung von Vereinen zur Züchtung und Ausbildung von Kampfhunden getroffen werden sollten.

Hintergrund war das vermehrte bundesweite Auftreten von Bissvorfällen durch Hunde bestimmter Rassen, das von einer breiten Öffentlichkeit diskutiert wurde. Forderungen nach einem „Hundeführerschein", Heimtierzuchtgesetz und sogar der Tötung von Kampfhunden wurden laut.

Am 4. Juni 1991 wurde die Verordnung über die Zucht von Kampfhunden und das Halten von Hunden erlassen. Sie enthielt Vorschriften für „Kampfhunde" und „andere Hunde". Obgleich es keine kynologische Definition für Kampfhunde gibt, wurden einzelne Hunderassen und Kreuzungen als „Kampfhunde" definiert. Die Zucht und das Halten von „Kampfhunden" wurden erlaubnispflichtig.

14. 03. 0016. Wahlperiode zum dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 19. Mai 1999 (Drucksache 16/2449)

­ Hunde in der Großstadt ­

Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) rief seine Mitglieder auf, rechtliche Schritte gegen die Hamburger Verordnung einzuleiten. Bereits Ende 1991 begehrten einzelne Hamburger Kampfhundehalter vor Gericht Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hundeverordnung. In Baden-Württemberg erklärte der VGH die dortige Verordnung für verfassungswidrig, weil sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes widerspreche. Das Verwaltungsgericht Hamburg stützte sein Urteil vom 24. November 1992 auf die Begründung des VGH Baden-Württemberg und stellte fest, dass die Nennung von Rassen in § 1 der Hamburger Verordnung verfassungswidrig und vom Verordnungsgeber eher willkürlich erfolgt sei.

Daraufhin erließ der Senat am 14. Dezember 1993 eine neue Hundeverordnung in geänderter Form, die derzeit gültig ist.

2. Vorschriften zur Hundehaltung in Hamburg

Nach der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 14. Dezember 1993 werden in § 1 gefährliche Hunde definiert. Dabei wird ­ wie in anderen Bundesländern auch

­ nicht auf Rassen, sondern auf Gefährlichkeitsmerkmale wie Bissigkeit, Hetzen oder Reißen von Wild, gefährdendes Anspringen sowie Zucht, Haltung oder Ausbilung auf gesteigerte Aggression abgestellt. In § 2 der Verordnung wird die Zucht auf Aggressionssteigerung verboten. Für gefährliche Hunde ist außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern ein Leinenzwang vorgeschrieben (§ 3 Absatz 2 Satz 1). Hunde, die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben bzw. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen, müssen zusätzlich einen Maulkorb tragen (§ 3 Absatz 2 Satz 3). Alle Hunde sind grundsätzlich so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden können (§ 4 Absatz 1). Außerhalb eingefriedeten Besitztums sind Hunde, die nicht zuverlässig gehorchen, an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1). Anleinpflicht gilt z. B. auch bei großen Menschenansammlungen oder in Einkaufspassagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4). Die zuständigen Bezirksämter können die Haltung eines gefährlichen Hundes durch Maulkorb- oder Leinenzwang beschränken, wenn der Hund ein Verhalten aufweist, durch das Menschen oder Tiere gefährdet werden (§ 6 Absatz 1 Satz 1). In besonders schwerwiegenden Fällen kann die Hundehaltung untersagt werden (§ 6 Absatz 1 Satz 2). Dabei wird eine Zuverlässigkeitsprüfung des Hundehalters vorgenommen, der Prüfkriterien in Anlehnung an das Waffenrecht zu Grunde liegen (§ 6 Absatz 2).

3. Erfahrungen mit dem Vollzug der Hundeverordnung in Hamburg

Die Hamburger Hundeverordnung vom 14. Dezember 1993 hat sich nach Aussagen der Vollzugsbehörden bewährt. 1997 wurden 205 Vorfälle zwischen Hunden und 163 Vorfälle, in denen Menschen betroffen waren, festgestellt. In 98 Fällen wurde ein Leinenzwang, in 27 Fällen ein Maulkorbzwang angeordnet. In drei Fällen erfolgte die Wegnahme des Hundes. 1998 wurden den Behörden 274 Vorfälle zwischen Hunden bekannt und 154 Fälle, in denen Menschen betroffen waren. 93 mal wurde ein Leinenzwang und 20 mal ein Maulkorbzwang angeordnet. In drei Fällen wurde die Hundehaltung untersagt, in vier Fällen erfolgte die Wegnahme des Hundes. Beteiligt an den Vorfällen waren in erster Linie Mischlingshunde und Schäferhunde.

Die Zahlen der Vorfälle und Maßnahmen zeigen, dass die Behörden wirkungsvoll tätig werden können. Die Beteiligung von sog. Kampfhunderassen steht nicht im Vordergrund.

Behördliche Maßnahmen gegen einzelne Hundehalter wirken auch präventiv. Die Verordnung kann aber kriminellen Missbrauch wie Hundekämpfe oder das Hetzen des Hundes „als Waffe" auf Menschen nicht ausschließen.

4. Initiative der Innenministerkonferenz

Auf Grund der erneut aufflammenden Diskussion um „gefährliche Hunde" initiierte der Schleswig-Holsteinische Innenminister eine Befassung der Innenministerkonferenz mit der Thematik.

Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschloss daraufhin am 11. Juni 1999 in Dresden, dass ihr Arbeitskreis I „Staatsrecht und Verwaltung" Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ­ in der Öffentlichkeit oft Kampfhunde genannt ­ erarbeiten soll. Es soll dabei geprüft werden,

a) ob und wie ein bundesweit geltendes Verbot des Handels, der Einfuhr und der Zucht von „Kampfhunden" sowie die Kastration vorhandener „Kampfhunde" rechtlich umzusetzen ist,

b) ob ergänzend ein Nachweis über die Zuverlässigkeit und Sachkunde („Hundeführerschein") sowie eine PflichtHaftpflichtversicherung für die Halter von sogenannten Kampfhunden eingeführt werden sollte,

c) welche „Kampfhunderassen" über die Kreuzung des American Pitbull Terriers hinaus von einem Zuchtverbot sowie einem Kastrations- und Sterilisationsgebot erfaßt werden sollten.

Die Innenministerkonferenz hat den Arbeitskreis I gebeten, für die zur Umsetzung der Vorschläge notwendigen Regelungen in Landesgesetzen und -verordnungen Musterentwürfe zu erarbeiten.

Dieser Prüfauftrag der Innenministerkonferenz erfasst z. T. die Punkte 4 (Sachkundenachweis) und 7 (Pflicht-Haftpflichtversicherung) des Bürgerschaftlichen Ersuchens.

Es sollte abgewartet werden, mit welchem Ergebnis der Arbeitskreis seine Prüfung abschließt. Gegebenenfalls entsteht ein Musterentwurf zur landesrechtlichen Regelung.

Vorher sollten zweckmäßigerweise Vorschriften in Hamburg, die Themen des Arbeitskreises beinhalten, nicht erlassen werden.

II Überprüfung von Vorschriften zur Hundehaltung in Hamburg

Zur Beantwortung des Ersuchens der Bürgerschaft hat der Senat

­ die Vorschriften der für die Haltung von Hunden in Hamburg maßgeblichen Rechtsvorschriften und deren Vollzugsmöglichkeiten überprüft,

­ dabei vergleichend die Regelungen anderer Länder und damit verbundene Erfahrungen berücksichtigt,

­ wissenschaftliche Veröffentlichungen zum Verhalten von Hunden einbezogen,

­ eine Stellungnahme des Tierschutzbeirates am 7. Juli 1999 eingeholt,

­ zu einer Arbeitsgruppensitzung am 30. Juli 1999 eingeladen.

Vertreten waren: Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), der Landesverband des VDH, der Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V., die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT), Polizei- und Zollhundeschulen, die Tierärztekammer Hamburg, die Umweltbehörde, Behörde für Inneres, Finanzbehörde und Vertreter der Veterinärämter der Bezirke. Mit vier Themen (Nummern 1, 2, 4 und 8) des Bürgerschaftlichen Ersuchens hat sich diese Arbeitsgruppe befasst.

Die Ergebnisse und Stellungnahmen zur Beantwortung der einzelnen Punkte des Bürgerschaftlichen Ersuchens werden nachstehend aufgeführt.

III Stellungnahme zum Ersuchen der Bürgerschaft im Einzelnen

1. Überprüfung der Definition „gefährliche Hunde"

Die Überprüfung der Definition des „gefährlichen Hundes" in der Hamburger Hundeverordnung hat ergeben, dass in § 1 der Verordnung Umformulierungen erfolgen könnten.

Auf einer Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll Anfang 1999, an der führende Wissenschaftler, Verhaltensforscher, Tierschützer und Vertreter der Veterinärverwaltung beteiligt waren, wurde in Zusammenarbeit von tierärztlichen und Tierschutzverbänden in einer Arbeitsgruppe ausdrücklich der Begriff „gefährlicher Hund" und nicht „Kampfhund" unabhängig von der Rassezugehörigkeit wie folgt definiert: Ein gefährlicher Hund ist ein Hund, der ein der Situation nicht angemessenes, häufiges, ausgeprägtes und / oder verändertes Aggressionsverhalten gegen Artgenossen und Menschen zeigt.

Obwohl nach mehrheitlicher Auffassung der Diskussionsteilnehmer der hiesigen Arbeitsgruppensitzung die Definition des gefährlichen Hundes in der Hamburger Verordnung in ihrer Formulierung hinreichend bestimmt erscheint, könnte dennoch eine zusätzliche allgemein gehaltene Definition im Sinne des Ergebnisses von Bad Boll aufgenommen werden, um auch über die bisherige Definition hinausgehende Fälle von gefährlichen Hunden zu erfassen.

Darüber hinaus sollte die Definition des gefährlichen Hundes in § 1 Nummer 4 der Verordnung geändert werden.

Hunde, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grunde Menschen oder Tiere gefährden (vorher angreifen), gelten als gefährlich. Mit dieser Änderung würde die Verordnung auf eine umfassendere Verhaltensweise von Hunden abzielen und nicht auf einen tatsächlichen Angriff beschränkt bleiben, da auch Gefährdungssituationen ohne nachfolgende Angriffe denkbar sind.

Die Definition des „gefährlichen Hundes" in § 1 a der Gefahrhundeverordnung Nordrhein-Westfalens ist nicht verständlich genug. Weder dem Rechtsunterworfenen noch dem Amtstierarzt wird die Definition „eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund" oder einer „Abrichtung auf Zivilschärfe", die den gefährlichen Hund definieren sollen, hilfreich sein. Nordrhein-Westfalen hat eine umfangreiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift erarbeitet, um die Begriffe verständlich zu machen. Die Mehrheit der Teilnehmer der Hamburger Arbeitsgruppensitzung sah aber auch dies als nicht überzeugend an.

Die Gefahrhundeverordnung Nordrhein-Westfalens wurde in Zusammenarbeit mit dem VDH und dem Landestierschutzverband e.V. erarbeitet. Der vom VDH in der Gefahrhundeverordnung NRW herausgestellte Präventivcharakter durch Abstellung auf Zuchtmerkmale in der Definition des „gefährlichen Hundes" ist schwer nachzuvollziehen, weil eine Definition nicht präventiv wirken kann. So wurde festgestellt, dass die Hamburger Hundeverordnung auf Grund des § 2, der Zucht und Ausbildung von Hunden mit gesteigerter Aggressivität verbietet, eher präventiv wirkt.

Im Ergebnis sollte deshalb die Hamburger Hundeverordnung in der Begriffsdefinition des gefährlichen Hundes in § 1 ergänzt werden.

2. Genereller Leinenzwang bei gleichzeitiger Schaffung von Freilaufflächen

Die Überprüfung hat ergeben, dass die Einführung eines generellen Leinenzwangs nicht sinnvoll ist. Eine ausreichende Zahl von Freilaufflächen in bedarfsgerechter Verteilung steht nicht zur Verfügung und kann voraussichtlich nicht geschaffen werden.

In Hamburg ist nach der Hundeverordnung bereits in folgenden Fällen ein Leinenzwang vorgeschrieben:

­ für gefährliche Hunde außerhalb eingefriedeten Besitztums, in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern (§ 3 Absatz 2 Satz 1),

­ für Hunde, die nicht zuverlässig gehorchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1),

­ für Hunde, die gewohnheitsmäßig Menschen oder Tiere verfolgen, anhaltend anbellen oder sonst erheblich belästigen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2),

­ für läufige Hündinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3),

­ für Hunde in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und bei Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4).

Außerdem besteht ein Leinenzwang für Grün- und Erholungsanlagen nach der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, für Waldflächen nach dem Landeswaldgesetz und regelmäßig in den Schutzgebieten im Sinne des § 15 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes, soweit im Einzelfall das Mitnehmen eines Hundes nicht überhaupt untersagt ist. Ein Mitnahmeverbot gilt auch für staatliche Friedhöfe außer für Blindenführhunde.

Damit ist für potenziell gefährliche Hunde generell Leinenzwang vorgeschrieben. Andere Hunde sind in weiten Bereichen der Stadt ebenfalls anzuleinen. Werden diese Vorschriften befolgt, so sind Gefährdungen nicht zu erwarten.

Die Einführung eines generellen Leinenzwanges auch für potenziell ungefährliche Hunde wäre nach Auffassung der Bezirksämter, der Umweltbehörde und der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverhältnismäßig. Sowohl in den bestehenden Anleinverpflichtungen als auch bei einem darüber hinausgehenden generellen Leinenzwang stellt sich die Frage der Durchsetzbarkeit, da Personal zur Überprüfung fehlt. Eine Einführung eines generellen Leinenzwanges könnte sogar dazu führen, dass die bereits bestehenden Vorschriften nicht mehr beachtet würden.

Gegen einen undifferenzierten generellen Leinenzwang sprechen auch Tierschutzgründe, wie sie von Sachverständigen und Teilnehmern der Hamburger Arbeitsgruppe vorgebracht wurden. Ein ständig angeleinter Hund könne weder in seiner Laufgeschwindigkeit noch in der Auswahl der für ihn relevanten Reize seinen Motivationen folgen. Kontakte zu Artgenossen würden erschwert oder unmöglich gemacht.