Entlohnung von Strafgefangenen in Hamburg

Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben auf ihrer Frühjahrstagung in Potsdam unter anderem die Pläne der Bundesministerin der Justiz zur besseren Entlohnung von Strafgefangenen behandelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 den Gesetzgeber aufgefordert, bis Ende des Jahres 2000 die Strafgefangenenentlohnung neu zu regeln und die Entlohnung auf eine „angemessene" Höhe zu bringen.

Ich frage den Senat:

1. Wie hoch ist die Entlohnung eines Strafgefangenen zur Zeit in Hamburg? Geldwerte Leistungen? Nichtgeldwerte Leistungen? Wenn ja:

a) Welche?

b) Wie in Geldwert ausgedrückt?

Die Festsetzung des Grundlohns des Arbeitsentgelts richtet sich nach der Eingruppierung der Tätigkeit des Gefangenen in fünf Vergütungsstufen. Der Ecklohn pro Tag (Vergütungsstufe 3) beträgt 10,75 DM im Jahr 2000. In der Vergütungsstufe 1 (75 Prozent des Ecklohns) beträgt der Satz 8,06 DM und in der Stufe 5 (125 Prozent des Ecklohns) 13,44 DM. Zusätzlich können Zulagen gewährt werden.

Im Hamburger Strafvollzug sind im Jahr 1999 für die Gefangenenentlohnung 4 560 533 DM ausgegeben worden. Nichtgeldwerte Leistungen wurden nicht erbracht.

2. Wie hoch ist die Entlohnung in Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Schleswig-Holstein?

Aufgrund der bundeseinheitlichen Regelung im Strafvollzugsgesetz und der Strafvollzugsvergütungsordnung gelten in allen Bundesländern dieselben Vergütungsgruppen.

3. Welcher Betrag ist im Jahre 1999 insgesamt für die Gefangenenentlohnung ausgegeben worden? Wie hoch in Geldwert für sonstige Leistungen?

Siehe Antwort zu 1.

4. Welche Entlohnungssätze und welche Gesamtaufwendungen ergeben sich in Hamburg für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998? Wie hoch in Geldwert für sonstige Leistungen?

5. Welche Höhe der Entlohnung hält die Bundesjustizministerin für „angemessen" im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

Der Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin sieht im wesentlichen eine monetäre Regelung mit einer Erhöhung der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße der Gefangenenentlohnung von derzeit 5 Prozent auf 15 Prozent vor.Ferner wird in Angleichung an den den freien Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Bundesurlaubsgesetz gewährten Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen vorgeschlagen, den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit gemäß § 42 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) von derzeit 18 auf 24 Werktage auszudehnen. Auszubildende und Untersuchungsgefangene werden in die Regelungen einbezogen.

6. Auf welche Höhe würden die Gesamtausgaben für die Hamburger Gefangenen bei Entlohnung nach 5. steigen?

Bei einer Anhebung der unter Antwort zu 5. beschriebenen Bezugsgröße auf 15 Prozent ergäben sich in Hamburg bei gleichbleibender Beschäftigtenzahl Ausgaben für die Gefangenenentlohnung in Höhe von ca. 13 700 000 DM.

7. Welche Höhe der Entlohnung hält der Senat für „angemessen" im Sinne wie zu 5.?

8. Wie ist 6. für 7. zu beantworten?

Der Senat hat sich mit der Höhe der Gefangenenentlohnung noch nicht befaßt.

9. Hat die Justizministerkonferenz über die „angemessene" Entlohnung Beschlüsse gefaßt?

Wenn ja: Wie stellt sich die Beantwortung der Frage 6 im Lichte von 9 dar?

Die Justizministerkonferenz hat am 24./25. Mai 2000 in Potsdam den Bericht der Bundesjustizministerin zu ihrem Gesetzentwurf zur Kenntnis genommen. Sie hat die Bundesjustizministerin gebeten, das Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung der auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 10. November 1999 beschlossenen Eckpunkte das Gesetzgebungsverfahren zügig weiter zu betreiben. Mit der Zustimmung der Justizsenatorin waren seinerzeit unter Berücksichtigung der Forderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 sowie der Haushaltslage und Personalsituation der Länder folgende Eckpunkte beschlossen worden:

1. Eine maßvolle Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 7 Prozent der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße wird mit flankierenden nicht-monetären Maßnahmen kombiniert.

Als flankierende nicht-monetäre Maßnahmen kommen in Betracht:

a) Ausdehnung des Freistellungszeitraums gemäß § 42 StVollzG auf 24 Werktage;

b) Recht zur Ansparung von maximal sechs Freistellungstagen pro Jahr zur Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts (ohne Wartefrist);

c) alternative Gewährung von „Arbeitsurlaub" an Stelle der Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts für lockerungsgeeignete Gefangene.

2. Insbesondere Untersuchungsgefangene und Gefangene in freien Beschäftigungsverhältnissen sollen in die neue Regelung nicht einbezogen werden; Gefangene in schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildungsverhältnissen nehmen nur an den flankierenden nicht-monetären Maßnahmen teil.

Die Umsetzung dieses Vorschlages würde ­ bei gleichbleibender Beschäftigungsquote ­ zu einem Anstieg der Gesamtausgaben für die Vergütung der Hamburger Gefangenen auf 6370 000 DM führen.

10. Wie stellt sich terminmäßig der Ablauf der Änderung des Strafvollzugsgesetzes und der Umsetzung der Änderung im Hamburger Landesrecht (Legislative, Exekutive) dar?

Die Bundesministerin der Justiz betreibt die Änderung des Strafvollzugsgesetzes in diesem Jahr, um zu gewährleisten, dass es zum 1. Januar 2001 in Kraft treten kann. Eine Umsetzung in Hamburger Landesrecht ist nicht erforderlich.

11. Wenn Bundesgesetzgeber und/oder Hamburger Vollzug der Gesetzesänderung den Termin Ende 2000 verfehlen: Haben die Hamburger Strafgefangenen Ansprüche aus Gesetzgebungs-/Verwaltungsversäumnis? Wenn ja: In welcher Höhe?

Tritt die Gesetzesänderung nicht rechtzeitig in Kraft, so werden letztlich die Gerichte die Höhe der Vergütung bestimmen. In welcher Höhe dies geschehen wird, kann nicht vorhergesagt werden.