Landesrecht

Die Senatsvorlage ist dem Rechtsausschuß von der Bürgerschaft am 14. Dezember 1999 zur federführenden Beratung überwiesen worden. Die Stellungnahme des mitberatenden Innenausschusses ist beigefügt.

Die Senatsvertreter erläuterten die Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben in hamburgisches Landesrecht und schilderten das Verfahren bei der Durchführung von technischen und akustischen Abhörmaßnahmen in Wohnungen sowie die Notwendigkeit der parlamentarischen Kontrolle.

Die SPD-Abgeordneten legten dem Ausschuß einen Änderungsantrag vor, nach dem der Senat seinen zu erstattenden Bericht über den erfolgten Einsatz technischer Mittel sowohl nach dem Gesetz über die Datenverarbeitung bei der Polizei als auch im Bereich der Strafverfolgung auf der Grundlage der StPO einem von der Bürgerschaft gewählten Gremium vorzulegen habe. Dieses Gremium solle aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft bestehen, die in geheimer Abstimmung gewählt würden.

Die SPD-Abgeordneten legten Wert darauf, dass das Gremium in Anlehnung an die Bundesregelung von der Bürgerschaft in geheimer Wahl gewählt werde und aus sieben Mitgliedern ­ diese Anzahl habe sich bewährt ­ bestehe.Eine Bezugnahme auf die Anwendung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft ­ wie vom Innenausschuß vorgeschlagen ­ hielten die SPD-Abgeordneten für überflüssig, zumal es Zweifel geben könnte, welche Geschäftsordnung in welcher Fassung zur Zeit gelte; sie unterstellten dabei, dass die Geschäftsordnung der Bürgerschaft ohnehin in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden und deshalb eine Bezugnahme auf sie entbehrlich sei.

Diese Auffassung wurde im Rechtsausschuß von allen Abgeordneten einvernehmlich geteilt, wie auch der SPD-Änderungsantrag insgesamt die Zustimmung aller Ausschußmitglieder fand.

Die CDU-Abgeordneten wiederholten ihren bereits im Innenausschuß gestellten Änderungsantrag.

Danach solle §10 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung bei der Polizei an den Wortlaut von Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes angepaßt werden und damit wie folgt lauten: „Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen."

Die CDU-Abgeordneten wiesen darauf hin, dass in Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 GG die Verwertung von Informationen, die mit sogenannten Personenschutzsendern in Wohnungen erlangt worden seien, zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung ausdrücklich vorgesehen sei. Im Senatsvorschlag werde der vom Grundgesetz eröffnete Spielraum nur teilweise genutzt, indem nur Erkenntnisse verwertet werden dürften, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sei. Die CDU-Abgeordneten hielten diese Zurückhaltung für nicht angebracht.

Die Abgeordneten von SPD und GAL lehnten den CDU-Änderungsantrag ab und sprachen sich für die Formulierung im Senatsvorschlag aus.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte wies noch einmal auf den zusätzlichen datenschutzrechtlichen Eingriff durch die Unterrichtung der Bürgerschaft hin. Aus seiner Sicht sei die Wahrnehmung der Kontrollaufgabe zu akzeptieren, wenn die Berichte in statistischer Form abgefaßt seien (Zahl der EinBericht des Rechtsausschusses über die Drucksache 16/3433: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 Grundgesetz (Senatsvorlage) Vorsitzender: Prof. Dr. Ulrich Karpen Schriftführer: Rolf-Dieter Klooß griffe, Zeitpunkt, Ort) und keine Angaben zu Personen enthielten. Diese Art der Berichterstattung decke sich mit einer Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts in einem vergleichbaren Fall.

Neben der Anonymität der Berichte sei die Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung von besonderer Bedeutung; diese werde durch die Verweisung auf die Geschäftsordnung der Bürgerschaft und die daraus abzuleitende Öffentlichkeit der Gremiensitzungen erreicht.

Der Rechtsausschuß empfiehlt der Bürgerschaft mit den Stimmen der Abgeordneten von SPD und GAL gegen die Stimmen der CDU-Abgeordneten, das Gesetz zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 Grundgesetz (Drucksache 16/3433) mit folgenden Änderungen zu beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

In §10 Absatz 7 wird in Satz 2 das Wort „bestimmtes" durch das Wort „gewähltes" ersetzt und folgender Satz 3 angefügt: „Das Gremium besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft. Sie werden in geheimer Abstimmung gewählt."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In §2 wird das Wort „bestimmtes" durch das Wort „gewähltes" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: „Das Gremium besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft. Sie werden in geheimer Abstimmung gewählt."

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 1999 auf Antrag der CDU-Fraktion die Drucksache 16/3433 zur weiteren Beratung federführend an den Rechtsausschuß und mitberatend an den Innenausschuß überwiesen.

Der Innenausschuß befaßte sich am 4. April 2000 endgültig mit dieser Drucksache.

Die SPD-Abgeordneten legten folgendes Petitum zur Änderung des vorliegenden Gesetzentwurfes vor: „Der Innenausschuß möge dem Rechtsausschuß empfehlen, der Bürgerschaft zu empfehlen, das Gesetz zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes (Drucksache 16/3433) mit folgenden Änderungen zu beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

In §10 Absatz 7 wird in Satz 2 das Wort bestimmtes durch das Wort gewähltes ersetzt und folgender Satz 3 angefügt: §2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung vom [noch einzusetzen] (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite [noch einzusetzen]) gilt entsprechend.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In §2 wird das Wort bestimmtes durch das Wort gewähltes ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: Das Gremium besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft. Sie werden in geheimer Abstimmung gewählt. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 11. Dezember 1997 (Amtlicher Anzeiger 1998 Seite 81), zuletzt geändert am 14.Oktober 1999 (Amtlicher Anzeiger Seite 3169), in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend. Artikel 1 Nummer 3 (§10 Absatz 7 HmbGDatPol) Gesetzentwurf des Senats

Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über den (...) Einsatz technischer Mittel. Ein von der Bürgerschaft bestimmtes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.

Vorschlag des Petitums

Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über den (...) Einsatz technischer Mittel. Ein von der Bürgerschaft gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. §2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung vom (...) gilt entsprechend.

Begründung Artikel 13 Absatz 6 Satz 3 Grundgesetz sieht vor, dass die Länder eine der Bundesregelung gleichwertige parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten haben. Auf Bundesebene geschieht dies durch ein vom Bundestag gewähltes Gremium. Um die Gleichwertigkeit zu gewährleisten, ist dies auch in Hamburg gesetzlich vorzusehen.

Artikel 2 (§ 2 Gesetz Artikel 13 Absatz 6) Gesetzentwurf des Senats

Ein von der Bürgerschaft bestimmtes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.

Vorschlag des Petitums

Ein von der Bürgerschaft gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Das Gremium besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft. Sie werden in geheimer Abstimmung gewählt. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom (...) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Begründung:

Die Zahl der Mitglieder orientiert sich an der des Parlamentarischen Kontrollausschusses nach §25 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz. Demgegenüber wird die Zahl der Mitglieder der sogenannten G10-Kommission (drei Abgeordnete) als zu klein angesehen.

Für die Zusammensetzung und die Durchführung der Sitzungen soll die Geschäftsordnung der Bürgerschaft gelten."

Die GAL-Abgeordneten erklärten, ihre Fraktion werde diesem Petitum grundsätzlich folgen. Ein GAL-Abgeordneter teilte mit, er werde sich aus persönlichen Gründen der Stimme enthalten.Hintergrund sei eine seit 1991 beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde dieses Abgeordneten. Diese Beschwerde sei um Artikel 13 Grundgesetz erweitert worden, so dass es offensichtlich sei, daß er sich der Stimme enthalten müsse.

Auf Nachfrage der CDU-Abgeordneten führten die SPD-Abgeordneten aus, der Parlamentarische Kontrollausschuß sei nicht als zuständiges Gremium gewählt worden, da es dabei zu einer Verquickung von unterschiedlichen Aufgabenbereichen hätte kommen können.

Die GAL-Abgeordneten wiesen auf die deutlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Gremien hin.

Die CDU-Abgeordneten legten folgendes Petitum vor: „Satz 2 des §10 Absatz 4 des Gesetzes über die Datenverarbeitung bei der Polizei soll an den Wortlaut von Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes angepaßt werden und damit wie folgt lauten: Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen."

Die CDU-Abgeordneten erläuterten, ihrer Ansicht nach gebe es keinen Grund für eine derartige Zurückhaltung, wie sie der vorliegende Gesetzentwurf vorsehe.

Die SPD-Abgeordneten fragten, warum die CDU-Abgeordneten zwei Rechtsgrundlagen mit gleichlautendem Text benötigen würden.

Die CDU-Abgeordneten wiesen auf Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes hin. Dort sei eine Formulierung des neu zu schaffenden §10 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes für die Datenverarbeitung der Polizei aufgenommen, die hinter möglichen Maßnahmen, wie sie im Grundgesetz deutlich festgeschrieben seien, zurückbleiben würde. Diese Zurückhaltung sei ihrer Meinung nach nicht erforderlich.

Die SPD- und die GAL-Abgeordneten sprachen sich gegen das CDU-Petitum aus.

Der Datenschutzbeauftragte führte zum CDU-Petitum aus, der Senat schöpfe mit seinem Gesetzesantrag verfassungsrechtliche Obergrenzen nicht aus. Allerdings bleibe der Senat nicht hinter den bisher geltenden Bestimmungen zurück. Der Personenschutzsender sei ein ausschließlich defensives Instrument. Bei einer Umnutzung zu offensiven Zwecken sei dieser Sender datenschutzrechtlich äußerst sensibel zu handhaben. Bei der Gefahrenabwehr sollte nicht die Obergrenze des grundgesetzlich Möglichen ausgeschöpft werden. Somit sei in diesem Punkt aus Sicht des Datenschutzbeauftragten der Senatsantrag vorzuziehen. Zur Qualität und zum Inhalt der Berichte erwähnte der Datenschutzbeauftragte die Anonymität der Daten. Dieser Punkt sei ausgesprochen wichtig und durch entsprechende gerichtliche Entscheidungen zwingend notwendig. Die jeweiligen dritten Absätze der Begründung der beiden Artikel durch den Senat auf Seite 3 der Drucksache 16/3433 dürften nicht außer acht gelassen werden.Außerdem führte der Datenschutzbeauftragte aus, dass das neu zu bestimmende oder zu wählende Gremium nicht berechtigt sei, personenbezogene Daten aus Wohnraumüberwachungen/Lauschangriffen zu erörtern.

Die Senatsvertreter erklärten das CDU-Petitum für rechtlich unproblematisch. Beim Zustandekommen dieser Rechtsgrundlage habe jedoch das Austarieren von Gewicht und Gegengewicht bei Grundrechtseingriffen und Grundrechtssicherungen eine entscheidende Rolle gespielt. Die CDU-Abgeordneten müßten somit überlegen, ob bei Zufallsfunden eine generelle Verwertbarkeit aufgrund einer Gefahrenabwehr hergestellt werden sollte. Der Senat habe sich bei dieser Frage bewußt anders entschieden.

Der Innenausschuß stimmte dem SPD-Petitum einstimmig bei Stimmenthaltung eines GAL-Abgeordneten zu.

Das CDU-Petitum wurde mehrheitlich mit den Stimmen der SPD- und der GAL-Abgeordneten gegen die Stimmen der CDU-Abgeordneten abgelehnt.

Der Innenausschuß empfiehlt dem Rechtsausschuß einstimmig bei Stimmenthaltung eines GAL-Abgeordneten, der Bürgerschaft zu empfehlen, das Gesetz zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes (Drucksache 16/3433) mit folgenden Änderungen zu beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

In §10 Absatz 7 wird in Satz 2 das Wort „bestimmtes" durch das Wort „gewähltes" ersetzt und folgender Satz 3 angefügt: „§2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung vom [noch einzusetzen] (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite [noch einzusetzen]) gilt entsprechend."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In §2 wird das Wort „bestimmtes" durch das Wort „gewähltes" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: „Das Gremium besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft. Sie werden in geheimer Abstimmung gewählt.Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 11. Dezember 1997 (Amtlicher Anzeiger 1998 Seite 81), zuletzt geändert am 14. Oktober 1999 (Amtlicher Anzeiger Seite 3169), in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend."