Stadtreinigung

Mit dem Artikelgesetz wird die Befreiung der Stadtreinigung Hamburg (nachfolgend Stadtreinigung) von der Pflicht, Rückstellungen für die Deponienachsorge zu bilden, zeitlich verlängert (nachfolgend 1.1).

Darüber hinaus wird der Zuständigkeitsbereich der Stadtreinigung auf die Insel Neuwerk ausgedehnt. Ziel ist es, die Verantwortlichkeiten für die öffentliche Abfallentsorgung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Stadtreinigung zu bündeln. Künftig werden die Kosten der öffentlichen Abfallentsorgung in die Kalkulation der Stadtreinigung einfließen, ohne dass dies eine Gebührenerhöhung nach sich zieht (nachfolgend 1.2 und 1.3).

Schließlich wird die im Stadtreinigungsgesetz (SRG) verankerte Vertretungsregelung konkretisiert (nachfolgend 1.4).

Änderung bezüglich der Bildung von Rückstellungen für die Deponienachsorge:

Nach § 15 Absatz 4 SRG ist die Stadtreinigung bezüglich der Deponienachsorge bis zum Ablauf des Jahres 2002 von der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen befreit.

Diese Frist soll um vier Jahre verlängert werden. Hierdurch wird der Stadtreinigung größere Beweglichkeit bei der Bewältigung des Kostendrucks aus der derzeitigen Entwicklung auf dem Gewerbemüllsektor verschafft. Im einzelnen:

Seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2705), zuletzt geändert am 25. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2455, 2457) sind vor dem Hintergrund unbestimmter gesetzlicher Abgrenzungskriterien die Entsorgungszuständigkeiten der Stadtreinigung auf dem Gewerbemüllsektor in Fluß geraten. Unter Berufung auf eine stärkere Eigenverantwortung beanspruchen gewerbliche Abfallerzeuger vermehrt Entsorgungsbefugnisse im bislang der öffentlichen Abfallentsorgung vorbehaltenen Bereich. Der hierdurch ausgelöste Konflikt hat zu einem stetigen Rückgang der in der Regie der Stadtreinigung entsorgten hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle geführt. Eine gerichtliche Klärung der Entsorgungszuständigkeiten von Stadtreinigung und privater Entsorgungswirtschaft steht noch aus. In drei verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist es der Umweltbehörde vorläufig untersagt worden, Maßnahmen gegen einzelne auf diesem Sektor tätige Entsorgungsunternehmen zu ergreifen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat zugleich aber die kontrovers diskutierten Rechtsfragen offengelassen. Deren Beantwortung ­ und damit verbunden die Grenze zwischen öffentlicher (gebührenfinanzierter) und privater Entsorgung ­ ist damit bis zum rechtskräftigen Abschluß der Hauptsacheverfahren aufgeschoben.

Ungeachtet dessen ist eine gegenläufige Entwicklung auf dem Abfallsektor mittelfristig aufgrund des Umstandes zu erwarten, dass die Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1993 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 99) im Jahre 2005 bundesweit die Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle untersagt und diese Abfallmengen in hochwertigere Entsorgungswege zwingt. Auf diese Situation ist Hamburg vorbereitet.

Mit der Verlängerung der Fristen zur Bildung von Rückstellungen um vier Jahre bis zum Jahr 2006 wird der Stadtreinigung in dem Übergangszeitraum die Möglichkeit gegeben, im Rahmen ihrer kaufmännischen Betriebsführung flexibler auf die gegenwärtige Situation im Gewerbemüllsektor zu reagieren. Zugleich trägt die Gesetzesänderung zur Stabilisierung der Gebührenentwicklung bei.

Ausdehnung des Zuständigkeitsbereiches der Stadtreinigung auf Neuwerk

Die öffentliche Abfallentsorgung auf Neuwerk wurde seit dem 1. April 1989 auf der Grundlage eines Vertrages durchgeführt, den seitens der Freien und Hansestadt Hamburg die Wirtschaftsbehörde und der damalige Landesbetrieb Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stadtreinigungsgesetzes und des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Hamburger Stadtreinigung (Baubehörde) mit einer privaten Entsorgungsfirma geschlossen hatten. Im Innenverhältnis organisierte und finanzierte die Stadtreinigung die Entsorgung, setzte die Gebühren gegenüber den Neuwerker Bürgerinnen und Bürgern fest und zog diese ein. Mit dem Stadtreinigungsgesetz und der in ihm enthaltenen Aufgabenzuweisung war diese Praxis nicht aufrecht zu erhalten. Übergangsweise übernahm daher die Wirtschaftsbehörde als die für Neuwerk zuständige Behörde die öffentliche Abfallentsorgung und deren Finanzierung.

Bis heute erfolgt die öffentliche Abfallentsorgung der Neuwerker Haushalte auf der Grundlage einer leicht veränderten Fassung des alten Vertrages unter angepaßten finanziellen Bedingungen. Der Vertrag verlängert sich von Monat zu Monat.

Er umfaßt folgende Leistungen:

­ Verteilung der Müllsäcke an die Bewohner,

­ Einsammeln des Haus-, Sperr- und Gewerbemülls,

­ Papierkorbentleerung,

­ Transport der eingesammelten Abfälle zum Betriebsplatz,

­ Bereitstellung der Container für die Fahrt zum Festland,

­ Transport zum Festland per Schiff und weiter zur Entsorgungsanlage.

Mit der Einbeziehung von Neuwerk in das Stadtreinigungsgesetz wird die öffentliche Abfallentsorgung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Stadtreinigung zusammengeführt. Die in der Vergangenheit geübte Praxis wird auf eine neue Grundlage gestellt. Zugleich gewährleistet eine solche Entsorgung „aus einer Hand", dass die Neuwerker Haushalte auch künftig nach einheitlichen Grundsätzen gemeinsam mit den übrigen Hamburger Haushalten veranlagt werden können.

Kosten:

Die Kosten für die öffentliche Abfallentsorgung auf Neuwerk betragen derzeit jährlich etwa 124 000 DM. Sie setzen sich zusammen aus etwa 108 000 DM für die von der Wirtschaftsbehörde an einen beauftragten Dritten vergebenen Leistungen Einsammlung, Transport der Abfälle zum Festland und Entsorgung. Hinzu kommen 16 000 DM für Geräte (z. B. ein Kran für den Schiffsumschlag), kalkulatorische Kosten für den Betriebsplatz und Personalkosten der Wirtschaftsbehörde für Kontrolltätigkeiten vor Ort.

Auf der Grundlage der geplanten Änderungen werden diese Kosten künftig in die Gebührenkalkulation der Stadtreinigung einfließen. Die Stadtreinigung geht davon aus, die Vertragskosten zukünftig reduzieren zu können.

Eine genaue Bezifferung ist noch nicht möglich. Die Gebühreneinnahmen der Stadtreinigung für die Entsorgung auf Neuwerk liegen bei etwa 16 000 DM pro Jahr. Im Verhältnis zu dem gesamten Hausmüllgebührenaufkommen von 414,8 Mio. DM im Jahr 1997 hat die Einbeziehung der Kosten für die Entsorgung Neuwerks keinen Einfluß auf die Gebührenhöhe. Weder die Neuwerker Bürgerinnen und Bürger, noch die anderen Gebührenzahler werden somit im Vergleich zum bisherigen Zustand durch diese Änderung finanziell zusätzlich belastet.

Der Haushalt der Wirtschaftsbehörde ­ Strom- und Hafenbau ­ (Titel 7500.517.01) wird um 108 000 DM pro Jahr für die Zahlungen an den Vertragsunternehmer entlastet. Die Kosten für Kran, Betriebsplatz und Überwachungsleistungen vor Ort von etwa 16 000 DM pro Jahr sollen dem Amt Strom- und Hafenbau darüber hinaus von der Stadtreinigung vergütet werden. Es ist vorgesehen, die Erbringung dieser Leistungen durch Strom- und Hafenbau zwischen beiden Parteien vertraglich zu regeln. Die Überweisung der durch die Stadtreinigung eingezogenen Gebühren an die Wirtschaftsbehörde entfällt künftig.

Änderung der Vertretungsregelung im Stadtreinigungsgesetz

Nach Inkrafttreten des Stadtreinigungsgesetzes sind weitere Errichtungsgesetze ­ zuletzt das Gesetz zur Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „pflegen & wohnen" (p&w) vom 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 187) ­ verabschiedet worden.

Darin wird die Vertretung der Anstalt im Gesetz detaillierter geregelt. Die Geschäftsführung kann danach Vertretungsbefugnisse auf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter delegieren. Es ist ausdrücklich festgeschrieben, dass das Nähere die Satzung regelt und Delegationsregelungen im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen sind. Insoweit erfolgt eine Anpassung an die Regelung im Errichtungsgesetz „pflegen & wohnen".

2. Regelungsbedarf

Änderung bezüglich der Bildung von Rückstellungen für die Deponienachsorge

In § 15 Absatz 4 Sätze 1 und 2 SRG wird die Jahreszahl 2002 durch die Jahreszahl 2006 ersetzt.

Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs der Stadtreinigung auf Neuwerk

In § 2 Absatz 1 Satz 1 SRG und in § 7 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251), zuletzt geändert am 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 221, 230), ist die Insel Neuwerk jeweils im Rahmen der Aufgabenzuweisung ausgenommen. Um eine Bündelung der Verantwortlichkeiten für die öffentliche Abfallentsorgung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu erreichen, sind diese Gebietseingrenzungen zu streichen.

Änderung der Vertretungsregelung im Stadtreinigungsgesetz

In § 10 Absatz 1 SRG ist bislang nur geregelt, dass die Stadtreinigung von der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. § 12 Absatz 1 Satz 2 SRG sieht zudem vor, dass Regelungen über die Vertretungsbefugnisse in der Satzung getroffen werden. Dementsprechend enthält die Satzung der Stadtreinigung Hamburg vom 29. März 1994 mit der Änderung vom 22. Juli 1996

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 101, Amtlicher Anzeiger 1996 Seite 1794) in § 2 eine Regelung über die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse.

Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt hier eine Anpassung des § 10 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 Satz 2 SRG.

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz zur Änderung des Stadtreinigungsgesetzes und des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes beschließen.

Zweites Gesetz zur Änderung des Stadtreinigungsgesetzes

Das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 mit der Änderung vom 21. September 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 79, 1999 Seite 229) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme von Neuwerk" gestrichen.

In Satz 2 wird die Textstelle „vom 1. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251)" durch die Textstelle „vom 1. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251), zuletzt Gesetz- und Verordnungsblatt Seite...)" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die Geschäftsführung kann Vertretungsbefugnisse auf Mitarbeiter der Stadtreinigung delegieren. Das Nähere regelt die Satzung. Die Delegationsregelungen werden im Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht."

3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „Vertretungsbefugnisse," gestrichen.

4. In § 15 Absatz 4 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Jahreszahl „2002" durch die Jahreszahl „2006" ersetzt.

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes

In § 7 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251), zuletzt geändert am 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 221, 230), wird die Textstelle „mit Ausnahme von Neuwerk," gestrichen.

Mit den Änderungen des Stadtreinigungsgesetzes (SRG) und des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes wird die Stadtreinigung Hamburg aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Gewerbeabfallentsorgung für weitere vier Jahre von der Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen zur Deponienachsorge freigestellt.

Des weiteren wird die Zuständigkeit der Stadtreinigung Hamburg hinsichtlich der öffentlichen Abfallentsorgung auf Neuwerk ausgedehnt. Damit werden die Verantwortlichkeiten für die öffentliche Abfallentsorgung für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Stadtreinigung zusammengeführt. Dies gewährleistet, dass die Neuwerker Haushalte auch künftig nach einheitlichen Grundsätzen gemeinsam mit den übrigen Hamburger Haushalten veranlagt werden können.

Die sonstigen Änderungen folgen aus den gesammelten Erfahrungen mit der Umsetzung einzelner Regelungen des Stadtreinigungsgesetzes (Vertretung der Stadtreinigung).

2. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Absatz 1 SRG)

Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes nimmt die Stadtreinigung Hamburg die hoheitliche Aufgabe der Entsorgung der Abfälle wahr, die auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, mit Ausnahme von Neuwerk, anfallen. Mit der Streichung dieser Ausnahme wird der Zuständigkeitsbereich der Stadtreinigung Hamburg für den Bereich der Abfallentsorgung auf das Gebiet der Insel Neuwerk ausgeweitet.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 10 Absatz 1 SRG)

Mit der Ergänzung wird die Möglichkeit der Delegation der Vertretung, die bislang ausschließlich in der Satzung enthalten war, in das Gesetz aufgenommen. Die Aufnahme in das Gesetz dient der Rechtssicherheit.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SRG)

Mit der Ergänzung in § 10 Absatz 1 SRG entfällt die Notwendigkeit des Hinweises auf die Vertretungsbefugnisse in § 12 Absatz 1 Satz 2 SRG. Er ist daher aus der Aufzählung zu streichen.

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 15 Absatz 4 Sätze 1 und 2)

Seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2705), zuletzt geändert am 25. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2455, 2457) sind vor dem Hintergrund unbestimmter gesetzlicher Abgrenzungskriterien die Entsorgungszuständigkeiten der Stadtreinigung Hamburg auf dem Gewerbemüllsektor in Fluß geraten. Unter Berufung auf eine stärkere Eigenverantwortung beanspruchen gewerbliche Abfallerzeuger vermehrt Entsorgungsbefugnisse im bislang der öffentlichen Abfallentsorgung vorbehaltenen Bereich. Der hierdurch ausgelöste Konflikt hat zu einem stetigen Rückgang der in der Regie der Stadtreinigung Hamburg entsorgten hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle geführt. Eine gegenläufige Entwicklung auf dem Abfallsektor ist mittelfristig aufgrund des Umstandes zu erwarten, dass die Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1993 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 99) im Jahre 2005 bundesweit die Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle untersagt und diese Abfallmengen hochwertigere Entsorgungswege gehen.

Mit der Verlängerung der Fristen zur Bildung von Rückstellungen um vier Jahre bis zum Jahr 2006 wird der Stadtreinigung Hamburg in dem Übergangszeitraum die Möglichkeit gegeben, im Rahmen ihrer kaufmännischen Betriebsführung flexibler auf die gegenwärtige Situation im Gewerbemüllsektor zu reagieren. Zugleich trägt die Gesetzesänderung zur Stabilisierung der Gebührenentwicklung bei.

Zu Artikel 2 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 HmbAbfG)

Die Änderung des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes ist aus Gründen der Normklarheit geboten. Ohne diese Anpassung würden in zwei gleichrangigen Rechtsquellen widersprüchliche Regelungen über die Einbeziehung der Stadtreinigung Hamburg enthalten sein. Auslegungsproblemen in der Praxis wird mit der Vereinheitlichung vorgebeugt.