Kunst im öffentlichen Raum

Wie in Drucksache 16/1607 dargelegt, wurde die Kunstkommission im Rahmen der Durchführung des Programms „Kunst im öffentlichen Raum" als beratender Fachausschuß der Kulturbehörde eingerichtet. Ständige Vertreter der Kunstkommission sind unter anderem ­ laut der Verwaltungsanordnung Kunst im öffentlichen Raum vom 26. Mai 1981 mit Änderung vom 26. März 1996 ­ drei Vertreter der bildenden Kunst. Diese werden vom Präses der Kulturbehörde für die Dauer der Legislaturperiode berufen.

In der Kunstkommission ist derzeit kein Mitglied des Berufsverbandes Bildender Künstler (BBK) vertreten. Der Verband, der ca. 50 Prozent der bildenden Künstler vertritt, fühlt sich deshalb von Entscheidungsfindungen für Kunst im öffentlichen Raum ausgeschlossen.

Die Kunstkommission ist ein beratendes Gremium, in dem fachkundige Persönlichkeiten die Kulturbehörde in Fragen der Kunst im öffentlichen Raum beraten. Um weitgehende Unabhängigkeit der Mitglieder zu gewährleisten, wurde in der „Verwaltungsanordnung Kunst im öffentlichen Raum" vom 26. Mai 1981 mit Änderungen vom 26. März 1996 festgelegt, dass die Kunstkommission mit fachkundigen Einzelpersonen und nicht mit Vertreterinnen und Vertretern bestimmter Interessengruppen besetzt wird (vgl. Anlage zur Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/1607).

Die Kulturbehörde bittet aber die Architektenkammer und die Arbeitsgruppe bildende Kunst um Vorschläge. Der Berufsverband Bildender Künstler (BBK) ist Mitglied in der Arbeitsgruppe bildende Kunst und somit an der Nominierung vonVorschlägen beteiligt. Die Arbeitsgruppe bildende Kunst kann selbstverständlich BBK-Mitglieder für die Kunstkommission nominieren.

Der Geschäftsführer des BBK ist als sachverständiger Bürger ordentliches Mitglied der derzeitigen Kunstkommission.

Der Anspruch des Hamburger Kunstauftragsprogramms ist es, qualitativ hochwertige Kunstwerke und Kunstprojekte in der Stadt zu realisieren. Kunst im öffentlichen Raum ist keine Maßnahme der Förderung von Künstlern aus Hamburg.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Hält der Senat es für vertretbar, dass der BBK von der Kunstkommission ausgeschlossen wurde? Wenn ja:Warum? Wenn nein:Wann wird der Senat seine Berufungspraxis ändern?

Der BBK ist nicht von der Kunstkommission ausgeschlossen. Siehe auch Vorbemerkung.

2. Warum werden die Vertreter der bildenden Kunst ebenso wie die Vertreter der Architekten als Mitglieder der kunstkommission vom Präses berufen und nicht innerhalb der Interessenvertretung nominiert?

Das in der genannten Verwaltungsanordnung geregelte Verfahren hat sich bewährt und führt zu fachlich breit akzeptierten Ergebnissen.

3. Welche Auswahlkriterien sind für die Berufung in die Kunstkommission entscheidend?

Fachkompetenz. Darüber hinaus achtet die Kulturbehörde bei der Besetzung der Kommission auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern.

4. Wie gestaltete sich dieVergabe der finanziellen Mittel bzw.der Aufträge an die Künstler und Künstlerinnen für „Kunst im öffentlichen Raum" in den letzten zehn Jahren? Bitte Auflistung pro Jahr und Unterscheidung nach Künstlerherkunft (Hamburg, national und international).

Die Haushaltsausgaben und die Aufträge an Hamburger, nationale und internationale Künstlerinnen und Künstler seit 1993 ergeben sich aus der folgenden Tabelle.

2. Für das internationale Ausstellungsprojekt AUSSENDIENST in 2000/2001 wurden Mittel in 1998 und 1999 angespart.

Eine weiter zurückgehende Übersicht und eine Zuordnung von Zahlungen für Projekte von Künstlergruppen zu Haushaltsjahren und einzelnen Künstlerinnen und Künstlern ist in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.