Gefährliche Hunde in Wohnungen von SAGA und GWG

Am 28. Juni 2000 hat der Senat eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) erlassen.Danach gibt es für bestimmte Hunderassen neue strenge Auflagen und Verbote, die es in Zukunft umzusetzen gilt.

In den städtischen Wohnungsgesellschaften SAGA und GWG wird die Haltung von Hunden grundsätzlich nur mit Sondererlaubnis gewährt. Die meisten Mieterinnen und Mieter verpflichten sich bereits beim Abschluß des Mietvertrages, auf Tierhaltung zu verzichten. Es ist nicht auszuschließen, dass trotz eines Verbotes auch gefährliche Hunde in diesen Wohnungen gehalten werden.

Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat.

Der Senat beantwortet die Anfrage auf Grundlage von Stellungnahmen der Unternehmen wie folgt.

1. Bei wie vielen Wohnungen von SAGA und GWG besteht eine Sondererlaubnis zum Halten eines Hundes?

Statistiken über erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Hundehaltung werden von SAGA und GWG nicht geführt.

2. Wie viele dieser Hunde sind gefährliche Hunde nach der neuen Hundeverordnung?

Genehmigungen zur Haltung gefährlicher Hunde im Sinne der Hamburger Hundeverordnung werden nicht erteilt.

3. Unter welchen Bedingungen ist das Halten von Hunden in den Wohnungen der SAGA und der GWG erlaubt?

4. Ist geplant, den eingeschränkten Erlaubnisvorbehalt für das Halten von Hunden zu ändern?

Wenn ja: Wie?

Auf schriftlichen Antrag von Mieterinnen und Mietern ist in Einzelfällen eine Genehmigung mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt worden. Insbesondere gab es Genehmigungen für das Halten von Blindenhunden und aus sozialen Gründen für kleinere Hunde bei älteren Menschen.

5. Wie viele Hunde werden ohne Erlaubnis der SAGA und GWG in den Wohnungen gehalten?

6. Wie viele davon sind gefährliche Hunde im Sinne der neuen Hundeverordnung?

Den Gesellschaften liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

7. Wie gedenkt der Senat, das unerlaubte Halten insbesondere von gefährlichen Hunden bei den städtischen Wohnungsgesellschaften zu kontrollieren und zu unterbinden?

Die Überwachung der Einhaltung mietvertraglicher Vereinbarungen obliegt den Gesellschaften. Durch den Erlaß der Hundeverordnung vom 28. Juni 2000 sind die rechtlichen Möglichkeiten von Vermietern zur Unterbindung der Haltung gefährlicher Hunde wesentlich verbessert worden.

8. Hat es in den letzten fünf Jahren Beschwerden von Mieterinnen und Mietern über das Halten sogenannter gefährlicher Hunde gegeben? Wenn ja: Wann, wo und mit welcher Konsequenz für den Hundehalter?

Es hat einzelne Beschwerden gegeben. Die Gesellschaften haben die Halter unverzüglich schriftlich zur Abschaffung bzw. anderweitigen Unterbringung des Hundes aufgefordert. In Fällen, in denen die Aufforderung unbeachtet blieb, sind rechtliche Schritte zur Abschaffung des Hundes eingeleitet worden. Statistische Erhebungen dazu liegen nicht vor.

9. Ist es in den letzten fünf Jahren zu Sachbeschädigungen durch gefährliche Hunde aus SAGA- und GWG-Wohnungen oder zu tätlichen Angriffen gegenüber Personen gekommen? Wenn ja: Wann, wo und mit welcher Konsequenz für den Hundehalter?

Es hat vereinzelte Fälle von Sachbeschädigungen oder tätlichen Angriffen gegeben. In diesen Fällen ist wie in der Antwort zu 8. dargestellt verfahren und in besonders gravierenden Fällen darüber hinaus eine Beendigung des Mietverhältnisses ausgesprochen worden.