Unregelmäßigkeiten beim Beschäftigungsträger Mook wat e.V.

Der Senat hat in seiner Antwort zur Schriftlichen Kleinen Anfrage Drucksache 16/4321 bestätigt, dass zwei ehemalige ABM-Kräfte im Sommer 1998 im Rahmen von projektinternen Schulungsmaßnahmen in einem Privathaus eines Projektleiters tätig waren.

Außerdem haben laut Stellungnahme des Vereins Mook wat e.V. zwei Mitarbeiter die „BSHG19-Abteilung" des Arbeitsladens im Jahre 1998 mit der Durchführung gewerblicher Arbeiten beauftragt und dafür umsatzsteuerpflichtige Rechnungen erhalten.

Schließlich ergibt sich aus der Antwort des Senats, dass eine verspätete Erteilung der Zuwendungsbescheide und Kontrolle der Verwendungsnachweise stattgefunden hat.Zudem sind die Antworten unvollständig, so dass sich weitere Nachfragen ergeben.

Wir fragen den Senat:

I. Einsatz der ABM-Kräfte und deren Kontrolle

1. a) In welchem genauen Zeitraum und für welche konkreten ABM-Projekte wurden nach Kenntnis des Senats die beiden ehemaligen ABM-Kräfte bei Mook wat e.V. beschäftigt?

Nach Kenntnis der zuständigen Behörde wurden die beiden Beschäftigten nach Zuweisung des Arbeitsamtes Hamburg-Nord zum 1. April 1998 beim Verein „Mook wat" in dem Projekt „Reno Nord" (Hilfen zur Selbsthilfe bei Wohnungsrenovierungen von Sozialhilfeempfängern und Sozialhilfeempfängerinnen im Auftrag der Hamburger Sozialämter) eingestellt. Ihr Arbeitsvertrag war auf ein Jahr befristet. Zum

1. April 1999 wurden sie durch das Arbeitsamt Hamburg-Nord in die Folge-Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) zugewiesen und von Mook wat für ein weiteres Jahr eingestellt. Nach Ablauf der ABMFörderdauer von 24 Monaten endete ihre Beschäftigung zum 31. März 2000.

1. b) Welche Qualifikationen sollten nach Kenntnis des Senats den beiden ehemaligen ABM-Kräften in ihren jeweiligen ABM-Projekten bei Mook wat e.V. im einzelnen vermittelt werden?

Nach Kenntnis der zuständigen Behörde sollten den beiden ehemaligen ABM-Beschäftigten (wie auch den übrigen ABM-Beschäftigten des Projektes) folgende Qualifikationen vermittelt werden:

­ Abbau von persönlichen und sozialen Schwierigkeiten,

­ Aufbau von Arbeitstugenden,

­ Vermittlung der Grundfähigkeiten des Malerhandwerks im Einführungslehrgang, Vertiefung derselben bei angeleiteten Arbeitseinsätzen sowie aufbauender Qualifizierungskurse,

­ Erwerb von weiteren Fähigkeiten, die die Vermittlungschancen der ABM-Kräfte verbessern, wie Einführungskurse in das Holz-, Metall-, Elektro- oder Glaserhandwerk, spezielle Techniken des Renovierungshandwerks sowie Bewerbungstraining.

I. 1. c) Wann, mit welchen Maßnahmen und von welcher Abteilung der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurde das jeweilige ABM-Projekt bei Mook wat e.V.auf seinen Zweck hin überprüft?

Der arbeitsmarktpolitische Zweck wird bei der Antragstellung vom Arbeitsamt und der Abteilung für Arbeitsmarktpolitik des Amtes für Arbeit und Sozialordnung der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) geprüft.

Der Zuwendungsempfänger muss im übrigen nach Abschluß der Maßnahme einen Verwendungsnachweis und einen Bericht vorlegen. Über die Prüfungen nach Aktenlage hinaus werden von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung Arbeitsmarktpolitik in unregelmäßigen Abständen auch Besuche des Trägers vor Ort durchgeführt.Während des Förderzeitraumes bestand zum Träger auch seitens der Arbeitsvermittler/innen des Arbeitsamtes Hamburg telefonischer sowie im Rahmen der Wahrnehmung von Außendiensten persönlicher Kontakt.

2. a) In welchem Zeitraum und für wie viele Arbeitstage wurden die beiden ehemaligen ABM-Kräfte nach Kenntnis des Senats im Privathaus eines Übungsleiters von Mook wat e.V. eingesetzt?

Nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis des Arbeitsamtes Hamburg erfolgte der Einsatz der beiden ABM-Kräfte im Privathaus eines Übungsleiters an jeweils fünfTagen in der Zeit vom 13.bis 17.Juli 1998.

2. b) Welche nur im Privathaus eines Übungsleiters zu vermittelnden Qualifikationen wurden im Rahmen einer projektinternen Schulungsmaßnahme den beiden ehemaligen ABM-Kräften beigebracht?

Nach Auskunft des Vereins reichten die handwerklichen Fähigkeiten der beiden ABM-Kräfte trotz des Einführungskurses nicht aus, um zufriedenstellende Arbeitsergebnisse zu erzielen.Aus diesem Grunde sollte eine entsprechende Nachqualifizierung erfolgen. Da geeignete renovierungsbedürftige Räume zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung standen, wurde vom Träger entschieden, diese Nachqualifizierung im leerstehenden Haus eines Mitarbeiters durchzuführen. Die beiden ABM-Beschäftigten wurden dabei in Grundfertigkeiten wie Vorbereitung der Untergründe und in der Vermittlung verschiedener Streich- und Tapeziertechniken geschult.

2. c) War dem Senat bekannt, dass bei Mook wat e.V. projektinterne Schulungsmaßnahmen in dem Privathaus des einen Übungsleiters durchgeführt wurden?

Nein.

2. d) Wer ist bei Mook wat e.V. für die Planung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zuständig?

Nach Auskunft des Trägers werden Schulungsmaßnahmen von den Projektverantwortlichen in Zusammenarbeit mit dem Koordinierungsteam geplant und von den Projektleitern umgesetzt.

2. e) Kann ein Übungsleiter von Mook wat e.V. selbständig und ohne Einverständnis der Geschäftsführung bzw. des Vereinsvorstandes nach Kenntnis des Senats über den Inhalt und den Einsatzort von projektinternen Schulungsmaßnahmen entscheiden?

Nach Mitteilung des Trägers kann und darf ein Übungsleiter dieses nicht. Im übrigen obliegt es der Entscheidung jedes Trägers, die Geschäftsverteilung entsprechend zu organisieren.

3. a) Welche Kenntnisse hat der Senat von dem Ausbau einer Privatgarage eines Mookwat-Mitarbeiters?

Die zuständige Behörde hat entsprechende Informationen aus Presseveröffentlichungen erhalten. Am

6. Juni 2000 ist daraufhin eine Sonderprüfung bei dem Verein eingeleitet worden. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

3. b) Wie viele ABM-Kräfte wurden in welchem Zeitraum hierfür eingesetzt?

c) Wie viele §-19-BSHG-Kräfte wurden in welchem Zeitraum hierfür eingesetzt?

Laut Aussage desTrägers wurden für diese Arbeiten keine ABM-Beschäftigten eingesetzt, sondern ausschließlich eine Kraft nach §19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie an einzelnen Tagen zwei Kräfte aus dem JOB-Start-Programm (stundenweise Beschäftigung von Sozialhilfeempfängern und Sozialhilfeempfängerinnen).

3. d) Wann wurde der Einsatz der §-19-BSHG-Kräfte hierfür beantragt, in Rechnung gestellt und bezahlt?

Es obliegt ausschließlich den Trägern, die §-19-BSHG-Arbeitnehmer beschäftigen, eigenständig die Einsätze zu bestimmen. Anträge bei der zuständigen Behörde müssen daher grundsätzlich nicht gestellt werden. Nach Aussage des Vereins wurde der Auftrag im Sommer 1998 erteilt und im Oktober 1998 durchgeführt. Der Einsatz wurde am 1. Februar 1999 in Rechnung gestellt und am 11. Februar 1999 bezahlt.

I. 4. Die beiden ehemaligen ABM-Kräfte haben Mook wat e.V. gegenüber die Vorwürfe zurückgenommen, obwohl der Geschäftsführer des Vereins die Vorwürfe teilweise bestätigte.

a) Ist dem Senat dieser Vorgang bekannt? Wenn ja, wie beurteilt er dies?

Der zuständigen Behörde ist dies bekannt.Von einer Bewertung wird vor dem Hintergrund des laufenden Prüfungsverfahrens abgesehen.

4. b) Hat der Senat davon Kenntnis, ob der Vorstand von Mook wat e.V. über diesen Vorgang informiert war? Wenn ja, welche Rolle hat der Vorstand nach Kenntnis des Senats hierbei innegehabt? Wenn nein, warum nicht?

Nach Auskunft des Vereins war der Vorstand nicht informiert. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt.

6. Gab es im Zusammenhang mit den jetzt erhobenenVorwürfen Kontrollen beim Beschäftigungsträger? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

Ja. Der Träger ist am 6. Juni 2000 einer Sonderprüfung unterzogen worden. Diese wurde von zwei Prüfern der Betriebswirtschaftlichen Abteilung der BAGS vor Ort vorgenommen. Die in der Presse erhobenen Vorwürfe haben sich zum Teil bestätigt. Eine abschließende Bewertung steht noch aus.

II. §-19-BSHG-Beschäftigte

1. a) Wie viele Personen waren in den vergangenen fünf Jahren als §-19-BSHG-Beschäftigte bei Mook wat e.V. pro Jahr tätig?

Pro Jahr wurden von 1995 bis 1997 je zehn Vollzeit- und sechs Teilzeitstellen gefördert, in 1998 und 1999 pro Jahr 19 Vollzeitstellen und sechs Teilzeitstellen sowie ab 1998 zusätzlich 20 Teilzeitstellen im Programm JOB-Start.

1. b) Welche einzelnen Projekte führte Mook wat e.V. in den vergangenen fünf Jahren für §-19-BSHG-Beschäftigte durch?

Mook wat führte in den vergangenen fünf Jahren folgende Projekte für Beschäftigte nach §19 BSHG durch: Projekt 1: Mook wat ­ Arbeit: Maßnahmen zur Wohnraumverbesserung, -beschaffung und -erhaltung bei benachteiligten und bedürftigen Menschen im Auftrage von örtlichen Sozialämtern, gemeinnützigen Vereinen, öffentlichen Einrichtungen u.ä. Projekt 2: Arbeitsladen Dulsberg: Gemeinnützige Arbeiten im Stadtteil wie Wohnungsrenovierungen, Bau, Reinigung, Gartenarbeiten, Reparaturen usw.

Projekt 3: Mobiler Haushaltsservice in den Bereichen Dienstleistung, Reinigung und Hauswirtschaft für benachteiligte und bedürftige Menschen.

Projekt 4:

Im Rahmen des JOB-Start-Programms werden Renovierungen und Entrümpelungen im Auftrag von Sozialämtern durchgeführt sowie handwerkliche Dienstleistungen für Kindertagesstätten u.ä.erbracht.

1. c) Wie hoch ist die Vermittlungsquote der §-19-BSHG-Beschäftigten und der ABMKräfte in den ersten Arbeitsmarkt? (Bitte für die vergangenen fünf Jahre getrennt nach Beschäftigungsart angeben.) DerVerein führt erst seit 1997 eine nach Förderprogrammen getrennteVerbleibsstatistik.Danach ergab sich folgende Vermittlungsquote in den allgemeinen Arbeitsmarkt, Fort- und Weiterbildung oder Ausbildung (in Prozent):

Gesonderte Daten nur zur Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt liegen der zuständigen Behörde nicht vor.

2. a) Wann stellten die beiden Mitarbeiter von Mook wat e.V. einen Antrag, §-19-BSHGBeschäftigte für gewerbliche Arbeiten einsetzen zu dürfen, und handelt es sich hierbei um einen Antrag, der von beiden Mitarbeitern gemeinsam gestellt wurde?

Nach Auskunft des Vereins wurde ein derartiger Antrag nicht gestellt. Vgl. dazu auch die Antwort zu I.3.d).