Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber

Das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) verpflichtet die Bundesländer, für die Unterbringung Asylbegehrender die dafür erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in der Aufnahmeeinrichtung notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen (§ 44 [1] AsylVfG).

Nach Auskunft der BAGS und auf der Grundlage von Auskünften von „pflegen & wohnen" (vgl. dazu Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksversammlung Altona, Drucksache XV/Nummer A 094 vom 30. März 2000) waren am 31. Dezember 1999 2092 Personen auf den Wohnschiffen, die zum Teil als Zentrale Aufnahmeeinrichtung dienen, gemeldet. Darunter waren nur 246 Asylbewerber (128 Erstantragsteller und 138 Folgeantragsteller). Darüber hinaus sollen sich von den 2092 dort gemeldeten Personen nur rund 1000 Personen tatsächlich auf den Wohnschiffen aufhalten. Gleichzeitig werden immer wieder neu eintreffende Asylbegehrende mit dem Hinweis, dass keine Betten frei seien, nur „formell" in der ZAE angemeldet, um den Zustellungsvorschriften des AsylVfG genügen zu können.Tatsächlich werden diese Menschen aber aufgefordert, bei Freunden, Bekannten, Verwandten oder in Obdachlosenunterkünften eine Unterkunft zu suchen.

In den vergangenen Monaten hat sich die Situation in der Zentralen Erstaufnahme (ZEA) durch Inbetriebnahme zusätzlicher Unterkünfte und zudem durch im Vergleich zum zweiten Halbjahr 1999 niedrigere Zugangszahlen (monatlich durchschnittlich 600 statt 760 Personen) entspannt.

Zu keinem Zeitpunkt wurde einer nach dem Asylverfahrensgesetz residenzpflichtigen Person die Unterbringung verweigert. Bei unerwartet hohem Zugang kann jedoch u.U. die Unterbringung von zunächst zur Ausreise verpflichteten Personen in der ZEA nicht zu jedem Zeitpunkt gewährleistet werden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, zum Teil auf Grundlage einer Stellungnahme von „pflegen & wohnen" ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­, wie folgt.

1. Wie viele Asylbegehrende sind am 30. Juni 2000 nur „formell" in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung gemeldet worden, ohne sich tatsächlich dort aufzuhalten?

Alle am 30. Juni 2000 gemeldeten 1476 Personen sind in der ZEA untergebracht.

2. Welches Verfahren kommt auf welcher Rechtsgrundlage zur Anwendung, wenn neu eintreffende Asylbewerber aufgrund fehlender Bettenplätze nicht in der ZAE untergebracht werden können?

Neu eintreffende Asylbewerber wurden und werden immer in der ZEA untergebracht.

3. Wie viele für Asylbewerber zur Verfügung gestellte Bettenplätze wurden tatsächlich von anderen Personen (Duldung ohne Asylverfahren, „Verfügungen", Kontingentflüchtlinge, Aussiedler, Sonstige) am 30. Juni 2000 belegt?

4. Wie soll die sich aus § 44 (1) AsylVfG ergebende bundesrechtliche Verpflichtung, die notwendige Anzahl von Unterbringungsplätzen für Asylbewerber zur Verfügung zu stellen, zukünftig erfüllt werden?

Die sich aus dem Asylverfahrensgesetz ergebende Verpflichtung wird auch in Zukunft umfassend und vollständig erfüllt.

5. In wie vielen Fällen konnten bisher aufenthaltsbeendende Maßnahmen deshalb nicht vollzogen werden, weil die Betroffenen nur formell auf den Wohnschiffen gemeldet waren, sich aber tatsächlich nicht dort aufhielten?

Eine gesonderte Statistik zu der Frage, wie viele aufenthaltsbeendende Maßnahmen deshalb nicht vollzogen werden konnten, weil die Betroffenen sich tatsächlich nicht dort aufhielten, wird nicht geführt. Da die Aufenthaltsdauer in Erstaufnahmeeinrichtungen gemäß § 47 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz („bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten") zeitlich eng begrenzt ist, dürften Fälle des Scheiterns aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach vollziehbar negativem Abschluß eines Asylverfahrens bei Personen, die noch einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen sind, in der Praxis kaum auftreten.

6. In wie vielen Fällen wurden 1999 auf den Wohnschiffen dort übernachtende Personen festgestellt, die nicht als wohnberechtigt registriert waren?

Der Betreiber „pflegen & wohnen" nimmt auf den Wohnschiffen regelmäßig Kontrollen vor.Dennoch sind Übernachtungen ohne Wohnberechtigung nicht vollständig zu verhindern. Eine zahlenmäßige Erfassung dieser Einzelfälle erfolgt nicht.