Haupt- und nebenamtliche Lehrtätigkeiten an der Hamburger Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung (FHÖV)

1. a) Wie viele hauptamtliche Dozenten sind in den drei Fachbereichen Allgemeine Verwaltung, Finanzen und Polizei bei der FHÖV tätig?

Im Studienhalbjahr Sommer 2000 sind an der FHÖV insgesamt 40 hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten (Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben) beschäftigt.Hiervon entfallen auf den Fachbereich (FB) AllgemeineVerwaltung 13, auf den FB Finanzen sechs und auf den FB Polizei 21 Dozentinnen und Dozenten.

1. b) Wie groß ist die Lehrkapazität der hauptamtlichen Dozenten in Semesterwochenstunden (differenziert nach Professoren, Lehrkräften für besondere Aufgaben und sonstige Mitarbeiter) in den drei Fachbereichen? a) Wie viele Lehrbeauftragte waren im Sommersemester 1999 und im Wintersemester 1999/2000 an der FHÖV tätig, und wie viele sind es im Sommersemester 2000 (bitte differenziert nach den drei Fachbereichen angeben)?

b) Wie viele Semesterwochenstunden wurden bzw. werden in den unter 2. a) angegebenen Semestern von Lehrbeauftragten gegeben?

c) Welcher Kapazität an hauptamtlichen Dozenten entspricht dies?Sie richtet sich nach der „Vereinbarung über die Gewährung einer Lehrauftragsvergütung".

3. a) Wie viele Lehrbeauftragte der FHÖV sind zugleich im Hauptamt Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg?

Im Studienhalbjahr Sommer 2000 sind 32 Lehrbeauftragte der FHÖV zugleich im Hauptamt Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg.

3. b) Wie erfolgt die Vergütung der Lehrbeauftragten der FHÖV, die zugleich im Hauptamt Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg sind (als separate Honorarzahlung oder mit den regulären Bezügen)?

Es erfolgt eine separate Vergütung.

3. c) Werden für Entgelte, die Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg für nebenamtliche Lehrtätigkeit an der FHÖV als Lehrbeauftragte erhalten, seitens der Freien und Hansestadt Hamburg die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten bzw. abgeführt? Wenn nein: Warum nicht?

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden von der Lehrauftragsvergütung nicht einbehalten. Die Vergütungen für die Wahrnehmung von Lehraufträgen gehören gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit §18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug bzw. der Sozialversicherungspflicht durch den Auftraggeber.

3. d) Gibt es Vorgaben des Bundesfinanzministeriums, die auf Honorarzahlungen öffentlicher Dienststellen an Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes für Nebentätigkeiten anzuwenden sind?

Nein.

4. Erhalten Professoren der FHÖV und/oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine Lehrverpflichtungsermäßigung für ihre Mitgliedschaft im Hochschulrat? Wenn ja:

a) In welchem Ausmaß?

b) Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage?

Die Gewährung von Lehrverpflichtungsermäßigungen an der FHÖV wird restriktiv gehandhabt.

Vor diesem Hintergrund hat das Personalamt im Einvernehmen mit der Finanzbehörde und der Behörde für Inneres gegenüber dem Rektor der FHÖV sein Einverständnis erklärt, dass ab Januar 1999 nur die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit sie Mitglieder im Hochschulrat sind, grundsätzlich um nur 2 SWS ermäßigt wird. Dies entspricht materiell der Lehrverpflichtungsverordnung anderer Hamburger Hochschulen.

4. c) Werden zur Kompensation der Lehrverpflichtungsermäßigung Lehrbeauftragte eingesetzt?

d) Wie hoch sind die daraus jährlich entstehenden Gesamtkosten?

In 2000 zur Kompensation ggf. eingesetzte Lehrbeauftragte: FB Polizei: ca. 26 000 DM (bei Vergütungssatz 71,81 DM je Lehrveranstaltungsstunde).

4. e) Hält es der Senat für angemessen, dass ­ ungeachtet der den Mitgliedern der FHÖV obliegendenVerpflichtung zur Mitarbeit in den Gremien ­ die Professoren und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben für ihre Mitarbeit im Hochschulrat eine besondere Lehrverpflichtungsermäßigung erhalten?

Siehe Antwort zu 4. a) und b).

5. Auf wie viele Stunden belief sich die Sitzungstätigkeit des Hochschulrats der FHÖV in den Jahren 1998 und 1999?

Im Jahr 1998 hat der Hochschulrat in acht Sitzungen 13,26 Stunden und im Jahr 1999 in acht Sitzungen 17,48 Stunden getagt. Hinzu kommen Zeiten z. B. für Vorbesprechungen, Vorbereitungsarbeiten, für die Durcharbeitung von zum Teil umfangreichen und komplexen Sitzungsunterlagen sowie für die Arbeit in Ausschüssen.

6. Erhalten andere Mitglieder des Hochschulrats FHÖV (Lehrbeauftragte, Studenten, sonstige Mitarbeiter) einen entsprechenden Ausgleich für ihre Mitwirkung im Hochschulrat?

Wenn ja: In welcher Form und in welcher Höhe? Wenn nein: Warum nicht?

7. Erhalten Mitglieder der Fachbereichsräte Lehrverpflichtungsermäßigungen für ihre Mitarbeit im Fachbereichsrat? Wenn ja: Welche Mitglieder und in welcher Höhe? Wenn nein:

Warum nicht?

Siehe Antwort zu 4. a) und b).

8. Erhalten Dozenten der FHÖV Lehrverpflichtungsermäßigungen für schriftstellerische Tätigkeiten? Wenn ja:

a) In welchem Umfang?

Derzeit erhalten vier Dozentinnen und Dozenten der FHÖV im Umfang von insgesamt 8 SWS Lehrverpflichtungsermäßigungen für umfangreiche Buchprojekte, wobei es sich um Forschungstätigkeit handelt.

8. b) Führen Dozenten der FHÖV Entgelte, die sie aus schriftstellerischen Tätigkeiten, für die sie zugleich Lehrverpflichtungsermäßigungen oder sonstige, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Vorteile erhalten, den Erlös aus diesen schriftstellerischen Tätigkeiten ganz oder teilweise an die Staatskasse ab? Wenn ja: In welcher Höhe? Wenn nein:

Warum nicht?

Die erzielten Einkünfte sind zu versteuern. Im übrigen wird die Ermäßigung in der Intention gewährt, daß die Forschungsergebnisse der Lehre in der FHÖV zugute kommen. Insoweit entsteht für den Ausbildungszweck ein unmittelbarer Nutzen. Ein Zusammenhang zwischen Ermäßigung der Lehrverpflichtung und einem etwaigen Erlös aus Veröffentlichungen wird deshalb nicht gesehen.

9. Für welche anderen Tätigkeiten als Gremienarbeit und Lehre für die FHÖV erhalten Mitglieder der FHÖV neben ihrem Gehalt Vergünstigungen wie Lehrverpflichtungsermäßigungen bzw. geldwerte Vorteile aus staatlichen Mitteln?

Geldwerte Vorteile aus staatlichen Mitteln werden nicht gewährt.

Lehrverpflichtungsermäßigungen für Tätigkeiten außerhalb von Gremienarbeit und Lehre werden nur anlaßbezogen gewährt, z. B. für besonders zeitaufwendige Arbeiten auf dem Gebiet der Studienreformen (z.B. Evaluation der Studiengänge), Kooperationsprojekte mit der Verwaltung (Theorie/Praxisbezug), besonders aufwendige curriculare Arbeiten an neu zu gestaltenden Studienplänen oder im Fachbereich Polizei für die Korrektur von Klausuren der Zugangsprüfungen.

10. Haben Dozenten der FHÖV Lehrveranstaltungen zum Teil durch andere Lehrkräfte (die für diese Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden) durchführen lassen und diese Stunden trotzdem auf ihre Lehrverpflichtung anrechnen lassen?

Den Fachbereichen (Allgemeine Verwaltung, Finanzen und Polizei) liegen dazu keine Erkenntnisse vor.