Verpackungsabfälle Mehrweg-Verpackungen

Verpackungsabfälle Mehrweg-Verpackungen (z.B. Mehrweg-Gebinde, Euro-Paletten) sind gegenüber EinwegSystemen zu bevorzugen, weil sie wesentlich zur Verminderung von Verpackungsabfällen beitragen. Einen entsprechenden Effekt haben auch verpackungsfreie Anlieferungen von Mörtel und Putzen über Silo-Systeme.

Restentleerte Verpackungsabfälle sind bevorzugt getrennt zu erfassen, um sie einer Verwertung gemäß Verpackungsverordnung zuzuführen. Dies gilt auch für Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Zur Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten nutzen die Hersteller und Vertreiber von Bauteilen oder Baustoffen vielfach die Angebote privater Entsorger, wie z. B. der INTERSEROH Branchenlösung Bau, die für sie die Pflichten aus der VerpackV übernehmen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von produktspezifischen Rücknahmesystemen, wie z. B. REPASACK für Papiersäcke oder PDR (PU-Dosen-Recycling). Über das Rücknahmesystem des Dualen System Deutschland können gebrauchte Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern bzw. bei vergleichbaren Anfallstellen, z. B. Handwerksbetrieben, zur Entsorgung anstehen, in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden.

Die Entsorgung von Verpackungsabfällen über Bauabfall-Container (gemischte Bau- und Abbruchabfälle) ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Abfallgemische einer Sortierung mit dem Ziel einer weitgehenden Verwertung der aussortierten Fraktionen zugeführt werden.

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle Gemischte Bau- und Abbruchabfälle bestehen aus Gemischen von verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen aus Bautätigkeiten. Hierzu gehören die bisher als „Baustellenabfälle" bezeichneten überwiegend nicht-mineralischen Gemische sowie auch Abfälle aus der Baufeldräumung.

Die Ablagerung gemischter Bau- und Abbruchabfälle auf Deponien ist grundsätzlich nicht zulässig.

Abfallwirtschaftliches Ziel ist es, das Verwertungspotenzial dieser Abfälle auszuschöpfen.

Dies wird vorrangig durch eine getrennte Erfassung der verschiedenen Abfallfraktionen auf der Baustelle erreicht. In diesem Zusammenhang wird auf Angebote von Herstellern Abfallwirtschaftsplan Bau- und Abbruchabfälle - Anhang 1 Umweltbehörde Hamburg 2000 hingewiesen, die im Rahmen ihrer Produktverantwortung die Rücknahme von Materialresten oder Altmaterial anbieten (z.B. PVC-Produkte, Kunststoffrohre, Dachziegel).

Ist eine Getrennthaltung nicht möglich, sind die gemischten Bau- und Abbruchabfälle möglichst ortsnah in zugelassenen Sortieranlagen (gem. Gesetz zur Andienung von Baustellenabfällen und belastetem Bauschutt) zu sortieren. Die aussortierten, verwertbaren Abfallarten sind einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. Die nach der Sortierung verbleibenden nicht verwertbaren Sortierreste, die dem EAK-Abfallschlüssel 200301 (gemischte Siedlungsabfälle) zuzuordnen sind, sind der Stadtreinigung Hamburg (SRH) als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zur Beseitigung zu überlassen. Die nicht verwertbaren überwiegend mineralischen Abfälle aus der Sortierung (EAK-Abfallschlüssel 170701) sind der Beseitigung auf Deponien zuzuführen.

8. Durchsetzung der abfallwirtschaftlichen Ziele Hamburg hat sich für die Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle das anspruchsvolle Ziel gesetzt, den hohen Entsorgungsstandard mit einer Verwertungsquote von über 90 % dauerhaft zu sichern. Hierzu ist es erforderlich, das Stoffstrommodell für Baumaterialien („Baustoffkreislauf") in Hamburg durchgängig zum Standard in der Bau- und Entsorgungspraxis zu machen

· durch Sicherung und Ausbau des Verwertungsstandards, insbesondere bei den mineralischen Abfällen und

· durch Erhaltung der regionalen Entsorgungsstruktur, insbesondere bei den gemischten Bau- und Abbruchabfällen.

Zur Sicherung und Durchsetzung dieser Ziele stehen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, die vom Andienungszwang über Abfallkontrollen bis zu Kooperationen reichen.

Dabei wird davon ausgegangen, dass der „Baustoffkreislauf" sich selbst nach den Grundsätzen des Marktes regelt. Um eine geordnete Entsorgung mit hochwertiger Verwertung zu sichern, werden Entsorgungsstandards durch ordnungsrechtliche Maßnahmen vorgegeben und kontrolliert.

Abfallwirtschaftsplan Bau- und Abbruchabfälle - Anhang 1 Umweltbehörde Hamburg 2000

Überwachung der Abfallentsorgung:

Die Überwachung der Abfallentsorgung beginnt auf der Baustelle mit der Kontrolle der Baubzw. Abbruchgenehmigung und reicht über die Transportüberwachung bis zur Überwachung der Abfallentsorgungsanlagen.

Bauaufsicht:

Im Vorwege von Baumaßnahmen nehmen die zuständigen Bauprüfabteilungen der Bezirke bei der Erteilung von Bau- bzw. Abbruchgenehmigungen Hinweise zur Entsorgung der anfallenden Abfälle auf (siehe hierzu „Bauprüfdienst 6/1999: Abfallentsorgung bei Bauarbeiten" herausgegeben von der Baubehörde/Amt für Bauordnung und Hochbau). In speziellen Fällen, z. B. beim Abbruch von Industrieanlagen, werden zusätzlich einzelfallbezogene Vorgaben zur Entsorgung in die Abbruchgenehmigung aufgenommen.

Insbesondere bei Abbruchmaßnahmen sind bereits in der Planungsphase die abfallwirtschaftlichen Aspekte von großer Bedeutung. Deshalb hat der Antragsteller eines Abbruchantrages (in der Regel der Bauherr) gemäß § 9 BauVorlVO und gemäß § 3 (5) bis (7) der Asbest-SachverständigenVO unter Verwendung der amtlichen Vordrucke „Abbruchantrag" (11/96) und „Abbruchbeschreibung" (12/96) folgende Angaben zu machen:

· Angaben über schadstoffhaltige Bestandteile und Verunreinigungen des Abbruchmaterials, insbesondere bei gewerblichen und industriellen Bauten, und über Asbestfasern.

· Beschreibung des geplanten Abbruchvorganges.

· Angaben über Art und Menge des Abbruchgutes sowie über den vorgesehenen Verbleib.

· Bescheinigung eines behördlich anerkannten Sachverständigen oder Sachkundigen über das Ergebnis der Überprüfung der abzubrechenden baulichen Anlage auf asbesthaltige Produkte.

Anhand dieser Angaben ist es dem Bauherrn (bzw. seinem Beauftragten) möglich, ein Abbruch- und Entsorgungskonzept zu erstellen, auf dessen Basis eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung für die Vergabe der Abbrucharbeiten erfolgen kann.

Vor Ort kontrollieren die Bezirksämter stichprobenartig die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle, die bei der Bauausführung entstehen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ist mit Vorlage der vereinfachten Entsorgungsnachweise und der Übernahmescheine nachzuweisen.