Überwachung der Abfalltransporte

Auch in Zukunft werden Umweltbehörde und die zuständigen Bauaufsichtsbehörden in enger Kooperation die Umsetzung abfallrechtlicher Vorgaben in Bau- und Abbruchgenehmigungen weiterentwickeln.

Nachweisführung der Entsorgung:

Die abfallrechtliche Überwachung der Kreislaufwirtschaft vollzieht sich im Rahmen der §§ 40 ff KrW-/AbfG. Die Überwachung der Abfallentsorgung unterscheidet zwischen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen.

Besonders überwachungsbedürftige Abfälle unterliegen dem obligatorischen Nachweisverfahren (§§ 42, 46 KrW-/AbfG, entsprechend der Nachweisverordnung) mit Behördenbeteiligung, unabhängig davon, ob der Abfall verwertet oder beseitigt wird. Für überwachungsbedürftige Abfälle (alle Beseitigungsabfälle, einzelne bestimmte Verwertungsabfälle) ist das vereinfachte Nachweisverfahren durchzuführen. Nicht überwachungsbedürftige Abfälle sind frei von förmlichen Nachweisverfahren.

Bei den in der Bauwirtschaft anfallenden Abfällen handelt es sich zum überwiegenden Teil um überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung. Für die ordnungsgemäße Nachweisführung ist für diese Abfälle das vereinfachte Nachweisverfahren verbindlich. Dieses besteht aus dem vereinfachten Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung des Erzeugers, Annahmeerklärung des Entsorgers, ggf. auf Anforderung des Entsorgers eine Deklarationsanalyse) im Vorwege der Entsorgung und dem bei tatsächlicher Abgabe/Übernahme/Annahme auszufüllenden Übernahmeschein (2-fache, ggf. 3-fache Ausfertigung für Erzeuger/Beförderer/Entsorger). Die Nachweise sind im Nachweisbuch aufzubewahren, bei Erzeugern und Beförderern 3 Jahre, bei Abfallentsorgungsanlagen 10 Jahre. Ein Begleitschein, wie bei den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, der der Umweltbehörde übersandt wird, ist nicht erforderlich. Für die Bauentsorgungsbranche bietet sich das Sammelnachweisverfahren an. In diesem Fall tritt der Sammler an die Stelle des Erzeugers/Besitzers und führt den Nachweis für viele unterschiedliche Anfallstellen bzw. Baustellen.

Abfallwirtschaftsplan Bau- und Abbruchabfälle - Anhang 1 Umweltbehörde Hamburg 2000

Tab. 8. (Das Nachweisverfahren ist u.a. in der Faltblatt-Serie „Das neue Abfallrecht" der Umweltbehörde detailliert dargestellt.)

Mit der norddeutschen Vereinbarung (s. Anhang 1) wurden im Vorgriff auf die geplante Novellierung der NachweisV übergangsweise Regelungen zur Vereinfachung getroffen.

Abfallwirtschaftsplan Bau- und Abbruchabfälle - Anhang 1 Umweltbehörde Hamburg 2000

Überwachung der Abfalltransporte:

Auf der Straße kontrolliert die Polizei die ordnungsgemäße Abfalldeklaration, die mitzuführenden Nachweispapiere (in der Regel vereinfachte Entsorgungsnachweise und Übernahmescheine), ggf. das Vorliegen einer Transportgenehmigung sowie die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Fahrzeuges.

Im Vorwege des Abfalltransportes benötigt der Abfallbeförderer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Beseitigungsabfällen und von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (unabhängig davon, ob diese beseitigt oder verwertet werden) eine Transportgenehmigung von der zuständigen Behörde des Firmenhauptsitzes (in Hamburg die Umweltbehörde).

Nicht erforderlich ist die Transportgenehmigung, soweit die Beförderung

· Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt betrifft und diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind,

· nicht überwachungsbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Abfall zur Verwertung betrifft,

· von Abfällen im Rahmen der eigenen wirtschaftlichen Unternehmung (z.B. Abtransport von Abfällen durch ein Bauunternehmen, die durch firmeneigene Tätigkeit entstanden sind, in Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Bauvertrag) vorgenommen wird,

· durch einen für die Tätigkeit „Befördern" und die konkrete Abfallart zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb vorgenommen wird.

Für die Erteilung der Transportgenehmigung prüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit, Fachkunde und den ausreichenden Versicherungsschutz des Antragstellers.

Überwachung der Entsorgungsanlagen:

In der Bauabfallentsorgung sind alle umweltrelevanten Anlagen in Hamburg von der Umweltbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt.

Die Überwachung der ordnungsgemäßen Annahme von Bauabfällen in den zugelassenen Entsorgungsanlagen erfolgt regelmäßig oder anlassbezogen durch die Kontrolle der Nachweisbücher, die die jeweils notwendigen Nachweispapiere enthalten müssen.