Abfallbilanzen

Durch Auflagen in den Genehmigungsbescheiden sind Hamburger Anlagen verpflichtet, jährlich über Menge und Herkunft der angenommenen Abfälle sowie Menge und Verbleib der behandelten Abfälle zu berichten. Die Sortieranlagen sind zu 2-monatlichen Berichten verpflichtet. Diese Berichte werden auf Plausibilität überprüft und ausgewertet. Die die Anlagen verlassenden Abfallströme werden hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder ordnungsgemäßen und gemeinwohlverträglichen Beseitigung überwacht.

Alle nicht nach dem BImSchG zugelassenen Anlagen werden von den Bezirksämtern überwacht.

Die außerhamburgischen Anlagen, die im Andienungsgesetz aufgeführt sind, legen der Umweltbehörde Abfallbilanzen zur Kontrolle der Massen und Sortierergebnisse vor.

Flankierende Instrumente

Beratung

Die Umweltbehörde konzentriert sich bei der Beratung auf folgende Aktivitäten:

· telefonische und persönliche Einzelberatung (Tel.: 42845.4326),

· Mitwirkung bei Schulungs- und Informationsveranstaltungen, z. B. von Verbänden,

· Herausgabe von Empfehlungen und Hinweisen in Merkblättern, wie

· Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Abbrucharbeiten,

· Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Garten- und Landschaftsbauarbeiten,

· Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Hochbauarbeiten,

· Merkblatt zur Abfallentsorgung bei Tiefbauarbeiten.

· Herausgabe von Hinweisen durch Faltblätter, in denen Themen wie z. B. Transportgenehmigung oder Nachweispflichten behandelt werden.

Die Beratung richtet sich an alle am Baugeschehen Beteiligten und ergänzt die Beratungsaktivitäten der Verbände und Kammern.

Abfallwirtschaftsplan Bau- und Abbruchabfälle - Anhang 1 Umweltbehörde Hamburg 2000

Abfallbilanzen und ­konzepte in der Bauwirtschaft

Mit den betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen (§ 19 und 20 KrW-/AbfG) hat der Gesetzgeber insbesondere das Ziel verfolgt, dass abfallerzeugende Betriebe eine größere Transparenz hinsichtlich ihrer Abfallmengenströme erreichen.

Die Bilanz- und Konzeptpflicht trifft die Abfallerzeuger und ist an bestimmte Mengenschwellen gebunden. Für Bautätigkeiten gelten gemäß § 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und Bilanzverordnung Vereinfachungen. Die Bilanz- und Konzeptpflicht trifft diejenigen, die als verantwortliche Abfallerzeuger (Bauherr oder Bauunternehmen entsprechend der Vertragsgestaltung) die Nachweisführung der Entsorgung durchführen (siehe auch Anlage 3).

Die Umweltbehörde hat einen Leitfaden „Betriebliches Abfallwirtschaftskonzept" sowie ein Faltblatt „Abfallbilanzen" als Hilfestellung für betroffene Unternehmen herausgegeben.

Kooperation

Die Umweltbehörde setzt zur Durchsetzung ihrer Ziele nachdrücklich auf Kooperation mit der Wirtschaft. Als Kooperationspartner bieten sich im Bereich der Bauabfallwirtschaft die Selbstorganisationen der Entsorgungswirtschaft und der Bauwirtschaft an. Im Bereich der Bauabfallwirtschaft bestehen folgende Kooperationsverträge:

· Umweltbehörde - Überwachungsgemeinschaft Bauabfall Nord (ÜGB) 1989,

· Umweltbehörde - Überwachungsgemeinschaft Bauabfalltransport (ÜGT) 1989,

· Umweltbehörde - Entsorgergemeinschaft Großraum Hamburg (EGH) 1997.

Darüber hinaus hat Hamburg auch die Initiative ergriffen, auf dem Weg der Kooperation in Norddeutschland für die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Dieses Vorgehen ist am 18.06.1999 von der 36. Umweltministerkonferenz Norddeutschland positiv bewertet worden. Die Umweltminister und -senatoren/-innen stimmten darin überein, dass die Abstimmung fortgesetzt werden soll mit dem Ziel, eine Vereinbarung mit den betroffenen Wirtschaftskreisen und der kommunalen Ebene vorzulegen. Ergebnis der Verhandlungen ist die „Vereinbarung über die Umsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen in Norddeutschland", die am 18.02.2000 von den Umweltministerien der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie acht Verbänden der EntsorgungsAbfallwirtschaftsplan Bau- und Abbruchabfälle - Anhang 1 Umweltbehörde Hamburg 2000 wirtschaft unterzeichnet wurde (siehe Anhang 1). Die vereinbarten „Gemeinsamen Ziele und Grundsätze für die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen in Norddeutschland" dienen als Grundlage des Vollzugs und der Abfallwirtschaftsplanung der Länder.

Parallel zu diesen Bemühungen ist am 09.02.1999 eine Kooperationsvereinbarung zur Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen zwischen verschiedenen Hamburger bauwirtschaftlichen Verbänden (Bau-Innung Hamburg, Norddeutscher Baugewerbeverband, Fachverband Abbruch, Recycling und Umweltsanierung „Region Nord", Norddeutscher Asbestsanierungsverband) sowie den Entsorgergemeinschaften Großraum Hamburg bzw. Schleswig-Holstein geschlossen worden. Diese Vereinbarung enthält u.a. die Empfehlung der Bauverbände an ihre Mitglieder, gemischte Bau- und Abbruchabfälle in Mitgliedsbetrieben der Entsorgergemeinschaften zu entsorgen. Darüber hinaus ist geregelt, dass die Betriebe der Entsorgergemeinschaften sich verpflichten, für die bauwirtschaftlichen Betriebe Abfallbilanzen zu erstellen, orientiert am o.g. Leitfaden der Umweltbehörde. Diese Kooperation zwischen Abfallerzeugern/-besitzern und der Entsorgungswirtschaft wird als Beitrag zur Umsetzung der abfallwirtschaftlichen Ziele begrüßt.

Einsatz von Recyclingstoffen bei Baumaßnahmen öffentlicher Bauträger

Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben u.a. bei Bauvorhaben umweltverträglichen Produkten den Vorzug zu geben, sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Dabei sind insbesondere auch solche Erzeugnisse zu berücksichtigen, die aus Abfällen hergestellt sind (§ 3 Abs. 1 HmbAbfG). Im Bereich der Bauwirtschaft sind auf Grund der Mengenrelevanz insbesondere mineralische Recyclingbaustoffe aus Bauabfällen oder industriellen Abfällen (sekundäre Rohstoffe) von besonderer Bedeutung. Dementsprechend ist bei Leistungsbeschreibungen von Bauvorhaben der Einsatz dieser Stoffe vorzusehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Globalrichtlinie „Verwertung von Recyclingbaustoffen und industriellen Nebenprodukten als sekundäre Rohstoffe im öffentlichen Straßen- und Wegebau" (Senatsbeschluss 30.03.1999) verwiesen.