Abfallwirtschaftsplan Bau- und Abbruchabfälle

Gemeinsame Ziele und Grundsätze für die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen in Norddeutschland (Stand 18. 02. 2000)

1. Ziele:

Ressourcenschonung Wesentliches Umweltschutzziel einer auf Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit ausgerichteten Bauwirtschaft ist die Vermeidung vor der Verwertung vor der Beseitigung von Abfällen. Vermeidungsund Verwertungspotentiale sollen ausgeschöpft und unnötige Deponierung verhindert werden. Durch Schadstoffentfrachtung soll eine hohe Qualität der sekundären Rohstoffe gewährleistet werden.

Getrennte Erfassung und selektiver Rückbau:

Um die Verwertung zu fördern, sollen Abfälle, die auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften unterschiedlich zu verwerten sind, auf Baustellen und bei Abbruchmaßnahmen - soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist - getrennt erfasst werden. Bei Abbruchmaßnahmen sollte ein selektiver Rückbau durchgeführt werden.

Prinzip der Nähe:

Die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle soll nach dem Stand der Technik sowie nach dem Prinzip der Nähe in der Region erfolgen.

Transparenz der Abfallströme:

Die Transparenz der Abfallströme ist unabdingbar. Dazu dient die Nachweisführung zur Verbleibskontrolle der entsorgten Abfälle. Für die abfallwirtschaftliche Planung (innerbetrieblich und übergreifend) sind die abfallwirtschaftlichen Instrumente Bilanzen und Konzepte einzusetzen. Dabei ist den Gegebenheiten in den Branchen Bauindustrie, Baugewerbe und Bauhandwerk Rechnung zu tragen.

Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen:

Die Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen mit dem Ziel der Vereinfachung der Abläufe durch Deregulierung für die Bauabfallentsorgung in Norddeutschland liegt im Interesse aller Beteiligten, wie Bauwirtschaft, Entsorgungswirtschaft und Behörden. Dieses soll durch Kooperation sichergestellt werden.

Entsorgungsstruktur:

Die Entsorgung der Bau- und Abbruchabfälle in Norddeutschland soll getragen werden durch ein mittelständisch geprägtes System mit zueinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen.

Grundsätzlich sind Entsorgungsfachbetriebe mit der Abfallentsorgung zu beauftragen.

Abfallwirtschaftsplan Bau- und Abbruchabfälle - Anhang 1 Umweltbehörde Hamburg 2000

2. Grundsätze für die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen

Die Vereinbarung bezieht sich auf die Entsorgung der in der Bauwirtschaft anfallenden Abfälle. Dies sind Abfälle, die im Kapitel 17 des Europäischen Abfallkatalogs genannt sind (Anlage 1). Ausgenommen von der Vereinbarung sind die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (Abgrenzung gem. Anlage 2) sowie Hafenaushub.

Abfallarten:

Beton, Ziegel, Asphalt, Erde und Steine:

Diese mineralischen Bauabfälle sind bevorzugt bei Baumaßnahmen im Hoch-, Erd-, Straßen- und Wegebau zu verwerten. Die bisher als „Bauschutt" (LAGA-Abfallschlüssel 31409) bezeichneten mineralischen Gemische von Abfällen der EAK-Gruppe 1701 werden derjenigen Abfallart der EAKGruppe 1701 zugeordnet, die den überwiegenden Anteil ausmacht (z.B. Beton 170101). Bei Beton, Ziegel und Asphalt ist vor der Verwertung in der Regel eine Aufbereitung erforderlich.

Als Maßstab für die Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW/AbfG gilt das LAGA-Regelwerk „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln". Verantwortlich für die Einhaltung der dort getroffenen Festlegungen sind der Betreiber der jeweiligen Aufbereitungsanlage sowie der Verwender (Einbaufirma und Träger der Baumaßnahme).

Eine Verwertungsmaßnahme mineralischer Abfälle auf Deponien kann nur für diejenige Menge von Abfällen angenommen werden, die nachprüfbar erforderlich ist, um im Rahmen einer baulichen Maßnahme mineralische Stoffe zu ersetzen. Dies setzt voraus, dass die für die bauliche Maßnahme erforderliche Menge an Abfällen festgestellt, die Beschaffenheit der für die Verwertung vorgesehenen Abfälle kontrolliert und laufend Beleg über die angenommenen, die noch lagernden sowie die verwendeten Mengen geführt wird.

Die öffentliche Hand ist im Sinne von § 37 KrW-/AbfG bzw. nach den jeweiligen Landesgesetzen verpflichtet, bei eigenen Bauvorhaben darauf hinzuwirken, dass sekundäre Rohstoffe bevorzugt eingesetzt werden. Darüber hinaus sollen Verwertungshindernisse abgebaut wer-den, die dem Einsatz sekundärer Rohstoffe entgegenstehen.

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (EAK-Abfallschlüssel 170701) bestehen aus Gemischen von verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen aus Bautätigkeiten. Hierzu gehören die bisher als „Baustellenabfälle" bezeichneten überwiegend nicht-mineralischen Gemische.

Die Ablagerung dieser Abfälle auf Deponien ist grundsätzlich nicht zulässig. Abfallwirtschaftliches Ziel ist es, das Verwertungspotential dieser Abfälle auszuschöpfen. Dies wird vorrangig durch eine getrennte Erfassung der verschiedenen Abfallfraktionen auf der Baustelle erreicht.

Ist dies nicht möglich, sind die gemischten Bau- und Abbruchabfälle möglichst ortsnah in zugelassenen Sortieranlagen (vgl. Anlage 3) zu sortieren. Diese Anlagen müssen ­ im Gegensatz zu Anlagen Abfallwirtschaftsplan Bau- und Abbruchabfälle - Anhang 1 Umweltbehörde Hamburg 2000 zur Vorsortierung ­ über spezielle technische Einrichtungen verfügen, die geeignet sind, mindestens folgende verwertbaren Sortierfraktionen aus dem Abfallgemisch abzutrennen: Holz, Pappe/Papier, Kunststoffe, Metalle, Mineralstoffe. Eine Entsorgung außerhalb des Vereinbarungsgebietes ist grundsätzlich nur in Sortieranlagen zulässig, die in angrenzenden Landkreisen benachbarter Bundesländer liegen.

Die aussortierten verwertbaren Abfallarten sind einer stofflichen oder energetischen Verwertung zuzuführen. Die nach der Sortierung verbleibenden stofflich oder thermisch nicht weiter verwertbaren Abfälle (Restabfälle), die dem EAK-Abfallschlüssel 200301 (gemischte Siedlungsabfälle) zuzuordnen sind, sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Beseitigung zu überlassen, sofern sie vom Abfallbesitzer nicht in einer eigenen dafür zugelassenen Anlage beseitigt werden. Die nicht verwertbaren überwiegend mineralischen Abfälle aus der Sortierung (EAK-Abfallschlüssel 170701) sind der Beseitigung auf Deponien zuzuführen.

Zum Nachweis der Sortierergebnisse legen die Betreiber der in Anlage 3 genannten Sortieranlagen den Überwachungsbehörden jährliche Bilanzen über alle angenommenen und abgegebenen Abfälle (Input-/Output-Bilanz) vor. Anlagen zur Vorsortierung bzw. zum Umschlag haben eine entsprechende Bilanz quartalsweise vorzulegen. Sie müssen die vorsortierten Abfälle einer Aufbereitungsanlage, die über die oben genannten technischen Einrichtungen verfügt, überlassen. Diese Abgabe ist durch entsprechende Verbleibsnachweise zu dokumentieren.

Holzabfälle:

Mit Inkrafttreten des KrW-/AbfG im Oktober 1996 wird insbesondere der Einsatz von sekundären Rohstoffen und somit die stoffliche / energetische Verwertung gefordert. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt (§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG). Um dieser Forderung gerecht zu werden, sind bestimmte Mindestanforderungen an die Einsammlung, Sortierung und Aufbereitung von Holzabfällen zu stellen. Vor der Aufbereitung (Zerkleinerung) sollten Holzabfälle in Gruppen gem. Anlage 4 sortiert werden.

Um die angelieferten Holzabfälle einer der Gruppen zuweisen zu können, ist im Rahmen der Annahmekontrolle zunächst die ordnungsgemäße Deklaration der angelieferten Holzabfälle zu prüfen (optische Eingangskontrolle). Besteht auf Grund dieser Kontrolle der Verdacht einer nicht zugelassenen Schadstoffbelastung, ist eine Geruchs- oder Schnittkontrolle vorzunehmen. Die chemische Analyse von angelieferten Hölzern stellt nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall dar. Sie wird nur dann erforderlich werden, wenn keine Klarheit über die Behandlung einer Charge gleichartiger Herkunft (z. B. bei Munitionskisten, Kabeltrommeln, Apfelsinenkisten) besteht oder Abfallbesitzer und Entsorger unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich des Vorliegens einer Behandlung mit Holzschutzmitteln sind.